Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2003 - XI ZB 21/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 109,56
Gründe:
I.
Die Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleichfalls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Beklagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Verfahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem dem Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 BRAGO angemeldet. Das Landgericht hat diese Gebühren gemäß § 11 BRAGO in Verbindung mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Höhe von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100% und die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbetrages von 109,56 gten.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung von 10% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: Diese entspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wenn die Klägerin einen in D. ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, wären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten eines Rechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfähig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daß sie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im Landgerichtsbezirk D. ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu informieren , noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzusehen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebühren festgesetzt würden, auch wenn die obsiegende Partei sich durch einen in den alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem Gericht im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mit dem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLGReport 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die
geltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in D. hätte beauftragen können.
a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2 S. 198).
b) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO steht nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Klägerin geltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt darauf nicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wortlaut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten,
nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten , erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die Rechtsanwälte aus S. mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) für sie auch beim Landgericht D. auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht die Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen Sitz am Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Zusammenschau mit § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten eines nicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässigen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft.
c) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. entstandenen Gebühren in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wäre , Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des Landgerichts D., zu beauftragen, die niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können.
Entgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001, 1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die niedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" (OLG Brandenburg, aaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten ermöglicht,
auch vor anderen Landgerichten als dem, bei dem sie zugelassen sind, aufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter- schiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für Rechtsanwälte am Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Abgesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht auf Regelgebühren, sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichen Gebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei", nicht: "eines Rechtsanwalts" ) und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegenden Grundsatz, daß die der Partei "erwachsenen", nicht fiktive Kosten der Erstattung zugrunde zu legen sind.
d) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unterschiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist, nachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bisherigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während die Vorschrift bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine Partei das Recht hat, sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in Parteiverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihre wortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung des Rechts der Partei, sich frei und ohne Nachteile bei der Kostenerstattung zu entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder niedrigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehenden Bedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. Dafür spricht bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im Einigungs-
vertrag noch die spätere Neuregelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vor allem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Interessen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden.
aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) sollten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es sollte wesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen werden , von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundesrates , BT- Drucks. 12/4993, S. 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider , wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländern eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts aus den neuen Ländern erreichen könnten.
bb) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eine einschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht gerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (dazu auch Nolting NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nur die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung geringere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zu vermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen Rechtsan-
walt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der Gebührenermäßigung nach Anlage I des Einigungsvertrages, die für alle Rechtsanwälte mit Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einen Mandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder einem Gericht mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet gilt, würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den alten Bundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen Rechtsanwalt selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in einem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge, solange die Entfernung des Prozeßorts vom Sitz des Rechtsanwalts nicht so groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten wieder ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einen Teil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG Jena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens BRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I Rdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare vereinzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit abl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berechtigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen annehmen , würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfüllung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung umgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die Gebührenermäßigung , die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts-
gebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei Rechtsstreiten vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der Vertretung von Beteiligten, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unterschiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag , BT-Drucks. 11/7817, S. 31) fände dann über den Umweg des Schadensersatzrechts Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwischen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalb des Beitrittsgebiets.
e) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattung von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der §§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht ansässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399).
f) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. sind der Klägerin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 BRAGO Kosten in voller Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechtsanwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
eingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat.
3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstattungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl
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Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.