Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2004 - III ZR 201/03

published on 16/09/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2004 - III ZR 201/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 201/03
vom
16. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DRiG §§ 17, 19; Brdbg RiG §§ 13, 15, 16
Zur Wirksamkeit der Richterernennungen in Brandenburg.
BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZR 201/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 16. September
2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2003 - 2 U 59/01 - wird zurückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Rüge, das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter sei verletzt, greift - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht durch. Die Kläger machen geltend, die Richterstellen in Brandenburg seien seit 1993 ohne rechtliche Grundlage besetzt worden, weil die für die Wahlen maßgebliche Verordnung nicht mit dem höherrangigen Richtergesetz übereinstimme und damit unwirksam sei. In Brandenburg werden die Richter nach dem dortigen Richtergesetz durch einen Wahlausschuß gewählt. Diesem gehören neben acht Landtagsabgeordneten drei Richter und ein Rechtsanwalt an (§ 13 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 [GVBl. I S. 322], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 [GVBl. I S. 254, 276]). Sämtliche Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Als richterliche Angehörige des Ausschusses können nur Richter gewählt werden, die auf einer Vorschlagsliste benannt sind (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes). Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Richter sind von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Abweichend hiervon sieht die Verordnung über Wahlvorschläge für die Wahl der Richter zum Richterwahlausschuß (Richterwahlausschuß-Vorschlagsverordnung - RiWAV) vom 16. Juni 1993 (GVBl. Brandenburg II S. 264) in § 8 Abs. 2, § 10 jedoch die unmittelbare Persönlichkeitswahl vor. Entsprechend dieser Verordnung ist bislang verfahren worden. Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangigesGesetzesrecht nichtig. Dementsprechend sei auch der Richterwahlausschuß selbst nicht vorschriftsmäßig besetzt, was zur weiteren Konsequenz habe, daß die von ihm vorgenommenen Richterwahlen unwirksam seien.
Ein etwaiger Verfahrensmangel bei der Richterwahl führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung der betroffenen Richter. Nach Bundesrecht wird der Richter durch Aushändigung einer Urkunde ernannt (§ 17 DRiG). Selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses gänzlich unterblieben war, begründet dies lediglich einen Rücknahmegrund , und das auch nur, wenn der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG).
Um so weniger können die von den Klägern gerügten Unstimmigkeiten zwischen der Verordnung und dem Landesrichtergesetz die Wirksamkeit der Ernennung in Frage stellen. Erst recht gilt dies für die Wirksamkeit der von den ernannten Richtern vorgenommenen Amtshandlungen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 541.998,63 €.
Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke
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(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß,2. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestä

(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt. (2) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Richterverhältnisses,2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),3. zur Verleihung eines anderen Am
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Annotations

(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.

(2) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Richterverhältnisses,
2.
zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),
3.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.

(3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.

(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1.
wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß,
2.
wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat,
3.
wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
4.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.

(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.

(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.

(2) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Richterverhältnisses,
2.
zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),
3.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.

(3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.

(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1.
wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß,
2.
wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat,
3.
wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
4.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.

(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.