Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2004 - X ZA 5/04

bei uns veröffentlicht am09.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 5/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27.05.2004 - 20 S 5103/04 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:


I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.629,76 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung endete mit Ablauf des 10.05.2004. Die per Telefax eingereichte Berufungsbegründung erreichte das Landgericht München I am 11.05.2004 um 0:26 Uhr. Der Beklagte hat wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und geltend gemacht, die verspätete Übermittlung des Schriftsatzes sei auf eine

plötzliche und unerwartete Fehlfunktion der Telefonanlage seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, die erst durch einen Neustart der Anlage habe behoben werden können. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückgewiesen. Der Beklagte beabsichtigt, gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde einzulegen und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts München I, es sei schuldhaft, mit der Übersendung einer Berufungsbegründungsschrift im Vertrauen darauf, das Faxgerät werde rechtzeitig 7 Seiten einer Berufungsbegründungsschrift übersenden, bis ca. 5 Minuten vor Fristablauf zuzuwarten , weil eine kurzfristige Funktionsstörung einer Faxanlage häufig und vorhersehbar sei. Dies stellt nach Auffassung des Beklagten eine Aushöhlung des Grundsatzes dar, daß Fristen ausgenutzt werden können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deshalb entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-

richtshofs, daß die Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefaxes der Partei dann nicht angerechnet werden kann, wenn sie mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, und wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, daß unter normalen Umständen mit deren Abschluß bis 24 Uhr gerechnet werden kann (Sen.Beschl. v. 30.09.2003 - X ZR 48/02, NJW-RR 2004, 216 f.; BGH, Beschl. v. 01.02.2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916). Dies ist bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax dann der Fall, wenn etwaige Fristversäumnisse auf der Verzögerung der Entgegennahme durch das Gericht aufgrund eines Defekts des (gerichtlichen) Empfangsgerätes oder auf Leitungsstörungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1996 - BvR 121/95, NJW-RR 1996, 2857 f., m.w.N.). Allerdings muß die Partei Verzögerungen einplanen, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Ein Fristversäumnis kann deshalb verschuldet sein, wenn die Partei mit der Versendung eines Telefaxes erst wenige Minuten vor Fristablauf beginnt und die Übermittlung bis 24 Uhr daran scheitert, daß das gerichtliche Empfangsgerät durch eine andere Sendung belegt ist (BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574).
Daraus folgt, daß eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft werden darf, daß die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit ausreicht, um die Übermittlung des Schriftsatzes sicherzustellen. Deshalb fehlt es an einer hinreichend rechtzeitigen Absendung, wenn mit der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax so spät begonnen wird, daß eine nicht ungewöhnliche Störung des Übertragungsvorgangs wie ein Papierstau, der nach der anwaltlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch Neustart des im übrigen

voll funktionsfähigen Faxgerätes sofort behebbar war, zur Fristversäumnis führt. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten darauf vertrauen durfte, der Übertragungsvorgang werde auch ohne einen eventuell erforderlichen Neustart seines Faxgerätes sofort und reibungslos ausgeführt, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Da sich der Beklagte die verspätete Absendung des Schriftsatzes durch seinen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 33/00
vom
1. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein
und Dr. Lemke

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Begründungsfrist für die von der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung war am 25. April 2000 abgelaufen. Die mit Telefax übermittelte und 11 Seiten umfassende Berufungsbegründung ist ausweislich des Empfangsberichts am 26. April 2000 zwischen 0.19 und 0.23 Uhr bei Gericht eingegangen. Die in der Kopfzeile vom Faxgerät der Klägerin angegebene Sendezeit weist einen Zeitraum von 23.17 Uhr bis 23.21 Uhr am 25. April 2000 aus.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei am 25. April 2000 durch Verkehrsbehinderungen nach einem auswärtigen Termin erst spät am Abend zur
Erledigung der anstehenden Fristsachen gekommen. Dabei habe sie festgestellt , daß ihr neuwertiges Faxgerät nicht fehlerfrei arbeite. Erst ein Versuch um 23.17 Uhr habe mit der Bestätigung ordnungsgemäßer vollständiger Übersendung geendet. Nach einem gerichtlichen Hinweis, daß ihr Faxgerät möglicherweise noch nicht auf die Sommerzeit umgestellt war, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, daß sie schon vor 22.57 Uhr die Übermittlung erfolglos versucht habe und bei ordnungsgemäß arbeitendem Faxgerät auch noch um 23.57 Uhr eine fristgerechte Übermittlung möglich gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 10. Juli 2000 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. Juli 2000 eingelegte sofortige Beschwerde.

II.


Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 575 ZPO), weil es für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer Versäumung der Begründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ausgegangen. Die vollständige Berufungsbegründung ist erst am 26. April 2000 bei Gericht eingegangen. Dies ergibt sich aus dem Empfangsbericht.

2. Eine Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht der Klägerin versagt , weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptungen zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Bemühungen um die Übermittlung der Berufungsbegründung sind in der Tat widersprüchlich und finden in den Feststellungen des Empfangsberichts und des Journals keine Stütze. Eigene Belege hat die Klägerin insoweit nicht vorgelegt. Zwar hat ein Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, daß unter normalen Umständen mit ihrem Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, NJW 1996, 2857, 2858). Der Klägerin könnte daher entgegengehalten werden, daß sie bereits bei der nach sieben Seiten um 23.59 Uhr grundlos abgebrochenen Sendung von 23.57 Uhr nicht darauf vertrauen durfte, daß der gesamte Schriftsatz mit 11 Seiten noch vor 24.00 Uhr vollständig übermittelt sein würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt nach Auskunft der Geschäftsleitung des Gerichts die durchschnittliche Übertragungszeit bei einem derartigen Schriftsatz deutlich über drei Minuten. Auch die vollständige Übertragung durch die Klägerin am 26. April 2000 benötigte rund vier Minuten.
3. Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, sie habe am 9. Juni 2000 11 Seiten in 2 Minuten 34 Sekunden an das Oberlandesgericht gefaxt. Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag nicht näher eingegangen, weil er nichts über die regelmäßig zu erwartende Dauer einer Telefaxmitteilung von 11 Seiten be-
sage. Dieser Vortrag durfte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, könnte dies ihre Auffassung stützen, daß sie auch bei der Sendung von 23.57 Uhr noch mit einem rechtzeitigen Eingang rechnen konnte. Das Berufungsgericht wird deshalb nach Vorlage der Sendung vom 9. Juni 2000 zu klären haben, ob diese mit der hier maßgeblichen Sendung vergleichbar ist. Eine derartige Prüfung ist im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammer-Beschl. v. 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99, MDR 2001, 48, 49) angezeigt.
Das Berufungsgericht wird daher erneut über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden haben.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.