Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - VIII ZR 63/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
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- Zur Begründung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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- 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung nicht von vornherein den Eigen- tumsinteressen der Beklagten Vorrang vor den Informationsinteressen der Kläger eingeräumt. Es hat vielmehr das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsinteresse der Beklagten an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Wohnhauses (vgl. BVerfGE 90, 27, 33 f.) und die Informationsinteressen der Kläger berücksichtigt und die erforderliche einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Diese ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist (Senatsurteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter III 2 a). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b).
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- So liegt es hier. Dem Informationsbedürfnis der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision Genüge getan. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass sie mit Hilfe eines Decoders drei spanische Fernsehsender - TVE Internacional, Canal 24 Horas und TVE Internacional Asia-Africa - und mit Hilfe eines zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier spanische Fernsehsender - Canal Clasico, Tele Deporte, Canal Nostalgia und Grandes Documentales (GA, Blatt 29) - empfangen können. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern ihres Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehende Informationsinteresse der Kläger zu befriedigen, auch wenn sich die Programminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, BeckRS 2005, Nr. 25459; Senatsurteil vom 2. März 2005, aaO, unter II 2 b). Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstehen. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, aaO). Dass ihnen die Aufbringung der für die entsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, aaO), haben die Kläger nicht dargelegt.
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- 2. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag der Kläger, im Haus und in der Nachbarschaft verfügten mehrere Familien über eine Satellitenempfangsanlage , bei seiner Interessenabwägung nicht rechtsfehlerhaft übergangen. Auf an Häusern in der Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt es bei der Abwägung der Interessen der Parteien nicht an. Soweit sich am Gebäude der Beklagten - wie in der Revisionsinstanz durch die vorgelegten Bilder unstreitig geworden ist - drei Parabolantennen befinden, ist ebenfalls unstreitig, dass die beiden auf dem Dach angebrachten Antennen Teil der Breitbandanlage sind, über welche insgesamt 60 Mietwohnungen der Beklagten über das Breitbandkabelnetz mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, und dass die Beklagte den Mieter, der die dritte Antenne am Gebäude angebracht hat, auf Entfernung derselben in Anspruch nimmt. Ein Anspruch der Kläger, ihrerseits eine Parabolantenne am Gebäude anbringen zu dürfen, lässt sich daraus nicht herleiten. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
AG Arnsberg, Entscheidung vom 22.10.2003 - 12 C 93/03 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.01.2004 - 5 S 131/03 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.