Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - VIII ZR 225/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 225/17
vom
16. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:161018BVIIIZR225.17.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 6. Zivilsenat - vom 20. September 2017 zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Im Hinblick auf die Beklagte zu 2 wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) macht die Beschwerde nicht geltend. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers übergangen, die Einstandspflicht der Beklagten zu 2 für weitere Schäden festzustellen, die "sich aus den fehlerhaften Angaben zu Abgas- und Verbrauchswerten sowie der Nichteinhaltung der EU-Grenzwerte, insbesondere der Euro-5-Norm ergeben". Jedoch hat das Berufungsgericht bereits in dem Hinweisbeschluss vom 2. August 2017 ausgeführt , dass der Kläger von der Beklagten zu 2 lediglich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verlangt habe. Dem ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. In Anbetracht dessen ist dem Kläger die erstmalige Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde versagt, denn er hat es im Berufungsverfahren versäumt, eine Korrektur des nunmehr beanstandeten Gehörsverstoßes zu erwirken (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rn. 36 f. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.350 € festgesetzt; davon entfallen 31.350 € auf die Be- klagte zu 1 und 4.000 € auf die Beklagte zu 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 31.350 €.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:Im Hinblick auf die Beklagte zu 2 wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) macht die Beschwerde nicht geltend. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers übergangen, die Einstandspflicht der Beklagten zu 2 für weitere Schäden festzustellen, die "sich aus den fehlerhaften Angaben zu Abgas- und Verbrauchswerten sowie der Nichteinhaltung der EU-Grenzwerte, insbesondere der Euro-5-Norm ergeben". Jedoch hat das Berufungsgericht bereits in dem Hinweisbeschluss vom 2. August 2017 ausgeführt , dass der Kläger von der Beklagten zu 2 lediglich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verlangt habe. Dem ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. In Anbetracht dessen ist dem Kläger die erstmalige Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde versagt, denn er hat es im Berufungsverfahren versäumt, eine Korrektur des nunmehr beanstandeten Gehörsverstoßes zu erwirken (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rn. 36 f. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.350 € festgesetzt; davon entfallen 31.350 € auf die Be- klagte zu 1 und 4.000 € auf die Beklagte zu 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 31.350 €.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Bayreuth, Entscheidung vom 20.12.2016 - 21 O 34/16 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.09.2017 - 6 U 5/17 -
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bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Berufungsgericht ihrem mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 gestellten Antrag hätte stattgeben müssen, ihr zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Äußerungsrecht bis zum 15. Januar 2017 einzuräumen. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit der nicht erfolgten Bewilligung eines solchen Äuße- rungsrechts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Denn der Geltendmachung eines etwaigen Gehörsverstoßes steht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)