Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2020 - VIII ZR 193/19

bei uns veröffentlicht am11.02.2020
vorgehend
Landgericht Zweibrücken, 1 O 95/11, 24.11.2017
Landgericht Zweibrücken, 1 U 144/17, 12.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 193/19
vom
11. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:110220BVIIIZR193.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.161,99 €.

Gründe:

1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.
2
1. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 2003 durch die vom Beklagten seit September 2004 als Alleingesellschafter betriebene GmbH ist mit dem im Jahr 2009 rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Verfahren (1 O 384/04 LG Zweibrücken; 8 U 26/08 OLG Zweibrücken) mit materieller Rechts- kraftwirkung in Höhe von 50.044,64 € aberkannt worden. Dass der Beklagte - so der Kläger - die Auszahlung "nach wie vor" vereitelt habe, stellt keinen neuen und damit von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfassten Umstand dar. Denn von der zeitlichen Grenze der Rechtskraft sind nur solche neu entstandenen Tatsachen erfasst, die geeignet sind, die in der rechtskräftigen Entscheidung bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, BGHZ 216, 83 Rn. 15 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Verhalten des Beklagten nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess (24. März 2009) eine andere rechtliche Bedeutung zukommt als seinem bisherigen Verhalten. Er hat damals wie heute weder einen Beschluss über die Verwendung der bis zum 1. Mai 2003 angefallenen Gewinne gefasst noch eine Gewinnauszahlung an den Kläger veranlasst.
3
2. In Höhe des nun überschießend verlangten Betrags von 5.283,92 € (55.328,56 € - 50.044,64 €) steht die Rechtskraft der Klagabweisung im ersten Prozess zwar nicht entgegen (zugunsten des Klägers ist die Erhebung einer verdeckten Teilklage anzunehmen). Der Anspruch ist aber verjährt.
4
a) Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) wurde gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2005 in Gang gesetzt. Denn der Beklagte hatte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2004 für eine Gewinnausschüttung zu sorgen. Der dafür notwendige Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung hätte gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GmbHG bis zum Ablauf der ersten elf Monate des (nächsten) Geschäftsjahrs (hier also für das Jahr 2003 bis zum 30. November 2004) gefasst werden müssen. Verstöße gegen die Frist bleiben in der Regel zwar sanktionslos; nach Ablauf der Frist gefasste Beschlüsse sind weder nichtig noch anfechtbar (vgl. etwa MünchKommGmbHG/Fleischer, 3. Aufl., § 42a Rn. 27; Haas/Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 42a Rn. 19; jeweils mwN). Für den Kläger stand aber mit dem Verstreichen der - diese Frist ersichtlich in den Blick nehmenden - kaufvertraglich vereinbarten Auszahlungsfrist fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung (§ 1 Abs. 4 des Kaufvertrags) - entweder dadurch, dass er trotz eines Beschlusses über die Gewinnverwendung eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen, oder dadurch, dass er beide Akte unterlassen hatte - nicht nachgekommen war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe erst im Jahr 2010 erfahren, dass der Beklagte keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst habe, hinderte ihn dies nicht, die Auszahlung eines Gewinns von 50.044,64 € bereits mit Anwaltsschreiben vom 5. Januar 2005 anzumahnen und den Beklagten in dem ersten Rechtsstreit im dortigen Berufungsverfahren (8 U 26/08 OLG Zweibrücken ) wegen Vereitelung der Gewinnausschüttung in Anspruch zu nehmen.
5
b) Die Verjährung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruches wurde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt und war mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verstrichen. Die Erhebung der Widerklage in dem ersten Prozess vermochte den Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen , da dieser Teil des Anspruchs nicht eingeklagt worden war und im Falle der Erhebung einer (verdeckten) Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des eingeklagten Betrags gehemmt wird (BGH, Urteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 14; vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, aaO Rn. 13 mwN) liegt hier nicht vor.
6
3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten , die er aufgrund der Abweisung seiner im Jahr 2009 gegen die GmbH angestrengten Klage auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu tragen hatte (= 13.833,43 €), besteht nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB vielmehr nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26 mwN).
7
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die vom Kläger gegen die GmbH angestrengte Klage war von vornherein aussichtslos, weil - wie das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2011 in dem Vorprozess ausgeführt hat - mit der (Rück-)Abtretung des Gewinnauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag ersichtlich nicht auch das Recht übertragen worden ist, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch mitgliedschaftliche Rechte geltend zu machen. Dementsprechend hat der Kläger nach Erlass des Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Die in dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken geäußerte Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Juni 2004 (VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343 unter II 1). Dort hat der Senat ausgeführt, dass zwar eine Rückabtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns rechtlich möglich ist, dass dieser Anspruch aber von dem an den Geschäftsanteil gebundenen Gewinnstammrecht zu unterscheiden ist.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand

Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.11.2017 - 1 O 95/11 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.06.2019 - 1 U 144/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

15
aa) Den Erwerber der in Streit befangenen Sache treffen zwar nach § 325 Abs. 1 Fall 1, § 265 Abs. 1 ZPO die Wirkungen der Rechtskraft des gegenüber seinem Rechtsvorgänger erlassenen Urteils. Die Rechtskraft dieses Urteils reicht aber auch in der Person des Rechtsnachfolgers nach § 322 Abs. 1 ZPO in objektiver Hinsicht nicht weiter als der Streitgegenstand des Vorprozesses. Die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung des Sachverhalts veranlasst wird (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 87/61, BGHZ 37, 375, 377). Das ergibt sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift regelt zwar nur, auf welche Einwendungen eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden darf. Sie beschreibt damit aber eine allgemeine zeitliche Grenze der Tatsachenpräklusion (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, aaO; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 136; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 232). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH, Urteil vom 22. Februar 1962 - II ZR 119/61, NJW 1962, 915, 916; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 239). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur neue Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urteile vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306 und vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 245 ff.). Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs schafft, über den bereits entschieden worden ist (Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, WM 1979, 766, in BGHZ 73, 272 insoweit nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80, BGHZ 82, 246, 247 f.). Der Rechtsnachfolger wird durch die Bindung an das gegen seinen Rechtsvorgänger ergangene Urteil deshalb ebenso wenig wie dieser selbst daran gehindert, neue Tatsachen geltend zu machen und hieraus Ansprüche abzuleiten, selbst wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

14
b) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der Ehemann dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; eine Hemmung der (bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert daran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche die Erhebung der Teilwiderklage für den mit ihr geltend gemachten TeilAnspruch auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual noch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs.
12
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.) als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen ei- ner Hemmung der Verjährung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent (vgl. BGHZ 132, 240, 243; 151, 1, 2; BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Tz. 15 ff.). Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn für die Beteiligten nicht erkennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde (vgl. BGHZ 135, 178, 181). Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinnehmen , dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (BGHZ 151, 1, 3).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.