Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2020 - VIII ZR 193/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Gründe:
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- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.
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- 1. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 2003 durch die vom Beklagten seit September 2004 als Alleingesellschafter betriebene GmbH ist mit dem im Jahr 2009 rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Verfahren (1 O 384/04 LG Zweibrücken; 8 U 26/08 OLG Zweibrücken) mit materieller Rechts- kraftwirkung in Höhe von 50.044,64 € aberkannt worden. Dass der Beklagte - so der Kläger - die Auszahlung "nach wie vor" vereitelt habe, stellt keinen neuen und damit von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfassten Umstand dar. Denn von der zeitlichen Grenze der Rechtskraft sind nur solche neu entstandenen Tatsachen erfasst, die geeignet sind, die in der rechtskräftigen Entscheidung bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, BGHZ 216, 83 Rn. 15 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Verhalten des Beklagten nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess (24. März 2009) eine andere rechtliche Bedeutung zukommt als seinem bisherigen Verhalten. Er hat damals wie heute weder einen Beschluss über die Verwendung der bis zum 1. Mai 2003 angefallenen Gewinne gefasst noch eine Gewinnauszahlung an den Kläger veranlasst.
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- 2. In Höhe des nun überschießend verlangten Betrags von 5.283,92 € (55.328,56 € - 50.044,64 €) steht die Rechtskraft der Klagabweisung im ersten Prozess zwar nicht entgegen (zugunsten des Klägers ist die Erhebung einer verdeckten Teilklage anzunehmen). Der Anspruch ist aber verjährt.
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- a) Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) wurde gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2005 in Gang gesetzt. Denn der Beklagte hatte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2004 für eine Gewinnausschüttung zu sorgen. Der dafür notwendige Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung hätte gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GmbHG bis zum Ablauf der ersten elf Monate des (nächsten) Geschäftsjahrs (hier also für das Jahr 2003 bis zum 30. November 2004) gefasst werden müssen. Verstöße gegen die Frist bleiben in der Regel zwar sanktionslos; nach Ablauf der Frist gefasste Beschlüsse sind weder nichtig noch anfechtbar (vgl. etwa MünchKommGmbHG/Fleischer, 3. Aufl., § 42a Rn. 27; Haas/Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 42a Rn. 19; jeweils mwN). Für den Kläger stand aber mit dem Verstreichen der - diese Frist ersichtlich in den Blick nehmenden - kaufvertraglich vereinbarten Auszahlungsfrist fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung (§ 1 Abs. 4 des Kaufvertrags) - entweder dadurch, dass er trotz eines Beschlusses über die Gewinnverwendung eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen, oder dadurch, dass er beide Akte unterlassen hatte - nicht nachgekommen war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe erst im Jahr 2010 erfahren, dass der Beklagte keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst habe, hinderte ihn dies nicht, die Auszahlung eines Gewinns von 50.044,64 € bereits mit Anwaltsschreiben vom 5. Januar 2005 anzumahnen und den Beklagten in dem ersten Rechtsstreit im dortigen Berufungsverfahren (8 U 26/08 OLG Zweibrücken ) wegen Vereitelung der Gewinnausschüttung in Anspruch zu nehmen.
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- b) Die Verjährung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruches wurde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt und war mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verstrichen. Die Erhebung der Widerklage in dem ersten Prozess vermochte den Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen , da dieser Teil des Anspruchs nicht eingeklagt worden war und im Falle der Erhebung einer (verdeckten) Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des eingeklagten Betrags gehemmt wird (BGH, Urteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 14; vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, aaO Rn. 13 mwN) liegt hier nicht vor.
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- 3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten , die er aufgrund der Abweisung seiner im Jahr 2009 gegen die GmbH angestrengten Klage auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu tragen hatte (= 13.833,43 €), besteht nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB vielmehr nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26 mwN).
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- Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die vom Kläger gegen die GmbH angestrengte Klage war von vornherein aussichtslos, weil - wie das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2011 in dem Vorprozess ausgeführt hat - mit der (Rück-)Abtretung des Gewinnauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag ersichtlich nicht auch das Recht übertragen worden ist, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch mitgliedschaftliche Rechte geltend zu machen. Dementsprechend hat der Kläger nach Erlass des Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Die in dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken geäußerte Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Juni 2004 (VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343 unter II 1). Dort hat der Senat ausgeführt, dass zwar eine Rückabtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns rechtlich möglich ist, dass dieser Anspruch aber von dem an den Geschäftsanteil gebundenen Gewinnstammrecht zu unterscheiden ist.
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.11.2017 - 1 O 95/11 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.06.2019 - 1 U 144/17 -
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.