Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - VIII ZB 57/10

bei uns veröffentlicht am17.08.2011
vorgehend
Amtsgericht Lingen (Ems), 4 H 18/09, 04.06.2010
Landgericht Osnabrück, 1 T 436/10, 05.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 57/10
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2010 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 5.000 €

Gründe:

I.


1
Das Amtsgericht hat es in dem von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren nach eingehender Auseinandersetzung mit den von ihr gegen das mehrfach ergänzte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhobenen Einwänden abgelehnt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2010 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat daher die gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen.
4
Dies hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht in Unkenntnis der bereits entschiedenen Vorlagefrage zugelassenen Rechtsbeschwerde. Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht für die Rechtsbeschwerde, wenn - wie hier - schon kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 3).
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 04.06.2010 - 4 H 18/09 (V) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 05.07.2010 - 1 T 436/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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Referenzen

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

5
2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.