vorgehend
Landgericht Koblenz, 8 O 318/09, 30.04.2010
Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 631/10, 03.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 47/11
vom
24. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden
Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem
31. Dezember 2008 erfolgt.

b) Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1
BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung
oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - VII ZR 47/11 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Halfmeier, Kosziol,
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 92.587 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch. Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft (künftig nur: KG). Diese nahm im Auftrag von drei Kommunen im Jahr 2008 Tiefbau- und Straßenbauarbeiten vor. Die KG bestellte und erhielt von der Klägerin, mit der sie in ständiger Geschäftsverbindung stand, im Jahr 2008 Baustoffe, unter anderem Pumpschächte , Druckrohrleitungen, Stahlbetonrohre, Pflaster- und Bordsteine. Diese wurden im Straßenkörper zu Entwässerungsanlagen und nach Verfüllung der Baugruben zu einem geschlossenen Straßenkörper verarbeitet. Die KG erhielt im Januar und Februar 2009 Werklohn von den Auftraggebern. Der Beklagte beglich damit Steuerverbindlichkeiten der KG und von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge. Über das Vermögen der KG wurde am 1. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Die Klägerin hat den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte Erfolg. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, BeckRS 2011, 02787) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

II.

3
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2022, 2582) in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung angewandt. Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. August 2010 (VII ZR 169/09, BauR 2010, 2107 = NZBau 2010, 746) ab. Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist danach davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnis- ses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09, aaO Rn. 6; siehe bereits BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - IX ZR 100/86, BGHZ 99, 363, 369). Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Im Rahmen eines auf das Bauforderungssicherungsgesetz gestützten Schadensersatzanspruchs kommt es für die Anspruchsentstehung auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung an (Stammkötter, Bauforderungssicherungsgesetz , 3. Aufl., Exkurs II Rn. 9, S. 222; Wolff in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 1 BauFordSiG Rn. 88; Hammacher, NZBau 2011, 713, 714; Kainz in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht , 3. Aufl., 2. Kapitel Teil D Rn. 165). Diese fand hier nach dem 1. Januar 2009 statt. Das Baugeld, welches der Beklagte zweckwidrig verwendet hat, hat die KG Anfang 2009 erhalten.
5
2. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind Baugeld auch solche Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Die Absicherung der Ansprüche des Geldgebers durch Grundpfandrechte ist ab dem 1. Januar 2009 weggefallen. Die Erweiterung des Baugeldbegriffs durch Abkopplung von der dinglichen Sicherung war eine wesentliche Änderung durch das BauFordSiG (näher Joussen in: Ingenstau/Korbion/Kratzenberg/Leupertz, VOB, 18. Aufl., Anhang 1: Sicherung von Vergütungsansprüchen der Bauunternehmer , Rn. 256 f., 276, 280 zu § 1 BauFordSiG; Wolff, aaO, vor § 1 BauFordSiG Rn. 7).
6
a) Als "Bau" im Sinne des § 1 BauFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2436; zu diesem Änderungsgesetz siehe Stammkötter, BauR 2009, 1521). Danach war beabsichtigt, die Begriffe "Bau oder Umbau" umzuformulieren in "Herstellung oder Umbau von Bauwerken". Damit war keine inhaltliche Änderung verbunden. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass mit der Ausweitung des Baugeldbegriffs auch eine Ausweitung der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Baumaßnahmen einhergeht. Baugeld waren früher nur solche Gelder, zu deren Kreditabsicherung eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen war. Faktisch betraf das Gesetz daher nur Gebäude. Mit der Ausdehnung des Baugeldbegriffs war diese Einschränkung auf Gebäude nicht mehr aus dem Gesetzeszweck ableitbar. Die allgemeiner gehaltene Bezeichnung "Bauwerk" sollte dem Rechnung tragen (BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Diese Formulierung ist zwar nicht Gesetz geworden , vielmehr verblieb es bei dem Begriff "Bau". Dies ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber ohnehin nur eine Klarstellung beabsichtigt hatte (vgl. auch Joussen, aaO Rn. 280 zu § 1 BauFordSiG). Insbesondere bieten weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für eine etwa vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung auf den Begriff des Gebäudes.
7
b) Für die Vorläuferregelung, das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB), hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden , dass der Herstellung eines Baues nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentliche Teile des Gebäudes beziehen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 281/88, BauR 1989, 758; siehe auch MünchKommBGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 38). Ziel dieser Entscheidung, die die Lieferung von Mobiliar für ein Wohnhaus betraf, war es, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile eines Gebäudes zu begrenzen (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 311/88, BauR 1990, 241 unter II 2 a; vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00, BGHSt 46, 373, 377; Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 336/02, NStZ 2004, 284 Rn. 8). Diese Begrenzung beansprucht nach wie vor Geltung (Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32; Bruns in: Glöckner/von Berg, Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2011, § 1 BauFordSiG Rn. 13). Es ging jedoch nicht darum, Bauwerke, die keine Gebäude sind, dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entziehen.
8
c) Demgemäß entspricht es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nahezu geschlossener Ansicht im Schrifttum, dass sich der Anwendungsbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes jedenfalls in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt, sondern allgemein Bauwerke umfasst (Joussen, aaO Rn. 280 zu § 1 BauFordSiG; Bruns, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 10; Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32; Stammkötter, IBR 2011, 142; zur Vorläuferregelung siehe bereits Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 10 Rn. 176). Der Begriff des Bauwerks wiederum erfasst, wie der Senat bereits entschieden hat, auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus (BGH, Urteile vom 12. März 1992 - VII ZR 334/90, BauR 1992, 502 unter II 1; vom 12. November 1992 - VII ZR 29/92, BauR 1993, 217 unter II 1; jeweils zu § 638 BGB a.F.).
9
d) Die Beschwerde zeigt nur eine Stimme im Schrifttum auf, wonach die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes keine Tiefbaumaßnahmen umfasse, weil sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Gebäude beschränke (Wittjen, ZfBR 2009, 418 Fn. 37). Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassung gebietet die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 72/11, juris, Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 9).
10
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Kniffka Halfmeier Kosziol Kartzke Jurgeleit

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.04.2010 - 8 O 318/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2011 - 5 U 631/10 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG | § 1


(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen


Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG

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(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 336/02
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht in zwei Fällen, wegen Bankrotts und wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeldern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.

I.


1. Die Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkurs- oder Vergleichsantragstellung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i.d.F. vom 25. Juli 1994 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG i.d.F. vom 15. Mai 1986, Art. 103
EGInsO hinsichtlich der B. GmbH (künftig: B. GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte bis zu seinem Ausscheiden im November 1997 war, hat keinen Bestand. Der Verurteilung liegt die Annahme einer objektiven Überschuldung dieser Gesellschaft zugrunde. Die Feststellungen des Landgerichts zum Überschuldungsstatus (vgl. BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 1987, 28) halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat für den Beginn einer fortdauernden Überschuldung der B. GmbH als Stichtag auf den 31. Dezember 1995 abgestellt und für diesen Zeitpunkt eine Überschuldung in Höhe von rund 655.000 DM errechnet. Sie hat dabei das zum großen Teil aus (vier) Immobilien bestehende Vermögen der B. GmbH mit Liquidationswerten angesetzt. Als Ausgangspunkt der Berechnung hat das Landgericht allerdings keine zum Stichtag ermittelten Verkehrswerte der Immobilien zugrundegelegt, sondern auf die Zerschlagungswerte abgestellt , die beim Verkauf der Grundstücke zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt während des Konkursverfahrens erzielt wurden. Dieses war jedoch erst seit dem 8. Juli 1998 eröffnet.
Diese Berechnung der Überschuldung auf der Grundlage von Liquidationswerten (vgl. zu den Berechnungsmethoden: BGHZ 119, 201, 213 f.; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. § 76 Rdn. 18 ff., 23; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 154 m.w.N.) begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil zwischen der Tatzeit und der Veräußerung der verkehrswertvariablen Immobilien ein erheblicher Zeitabstand lag. Die im Konkursverfahren für die Grundstücke erzielten Verkaufserlöse können angesichts des Umstands, daß die Strafkammer keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Wertentwicklung der jeweiligen Immobilie seit dem 31. Dezember 1995 getroffen hat, dem Überschuldungsstatus nicht zugrunde
gelegt werden. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, daß die während des Konkursverfahrens erzielten Verkaufserlöse niedriger waren als die Verkehrswerte der Grundstücke zum Stichtag.
So hat die Strafkammer für die Hotelanlage „ “ in N. zum Stichtag am 31. Dezember 1995 den im Konkursverfahren erlösten Kaufpreis in Höhe von 3,78 Mio. DM in Ansatz gebracht, ohne darzulegen, weshalb nicht einmal der damals bilanzierte Buchwert in Höhe von 4,8 Mio. DM, der die errechnete Überschuldung schon allein hätte ausgleichen können, im Falle der Veräußerung hätte erzielt werden können. Dies kann jedenfalls nicht mit der pauschalen Begründung ausgeschlossen werden, der für die Hotelanlage vereinbarte Mietzins sei von der Mieterin nicht vollständig bezahlt und im übrigen gestundet worden (UA 9).
Auch bei den zwar nicht bilanzierten, jedoch der Gesellschaft als Eigentum zugerechneten Grundstücken in Be. und W. hat die Strafkammer nicht den zum Stichtag ermittelten jeweiligen Verkehrswert bei Berechnung der Überschuldung angesetzt, sondern lediglich diejenigen Werte, die Jahre später zur Konkursmasse gezogen werden konnten. Bei der Bewertung des Grundstücks in W. hat sie dabei insbesondere eine auf diesem Grundstück lastende und bei der späteren Verwertung in Höhe von 500.000 DM valutierte Grundschuld bereits im Status zum 31. Dezember 1995 in Abzug gebracht, ohne Gründe für deren Abzugsfähigkeit darzulegen.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Feststellung der Strafkammer, bei keinem Grundstück der B. GmbH sei eine stille Reserve vorhanden gewesen. Soweit sie dies darauf stützt, die Grundstücke der B. GmbH seien „bis zur absoluten Grenze“ mit Grundpfandrechten für Verbindlichkeiten dieser
Gesellschaft belastet gewesen, verkennt sie, daß dingliche Belastungen auf Grundstücken, zumindest soweit sie für ohnehin passivierte Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestellt wurden, nicht den Wert der Grundstücke mindern (vgl. Karsten Schmidt in Scholz GmbHG 9. Aufl. vor § 64 Rdn. 28, 22; Müller /Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität 4. Aufl. S. 163 Rdn. 49 aE).
Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob in den auf der Passivseite des Vermögensstatus‘ der B. GmbH enthaltenen , nicht weiter aufgeschlüsselten „sonstigen Verbindlichkeiten“ (vgl. § 266 Abs. 1, Abs. 3 C Nr. 8 HGB) in Höhe von über 4,1 Mio. DM Verbindlichkeiten in Höhe von über drei Mio. DM gegenüber der Hü. Architekten- und Ingenieure GmbH & Co KG enthalten waren. Da letztere als Hauptgesellschafterin mit 99 von 100 Anteilen am Gesellschaftsvermögen der B. GmbH beteiligt war, hätten diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Überschuldung der B. GmbH zumindest dann nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn sie nicht nur eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32a GmbHG (vgl. BGHZ 119, 201, 206 f.), sondern – gemessen an der Rechtslage vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung – mit Rangrücktritt versehen waren (vgl. BGHZ 146, 264, 269 ff.; OLG Düsseldorf wistra 1997, 113; OLG München NJW 1994, 3112, 3114; SchmidtLeithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 63 Rdn. 63 ff. m.w.N.; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GmbHG § 84 Rdn. 15 a).
Auf diesen unzureichenden Feststellungen zur Überschuldung der B. GmbH kann das Urteil beruhen, selbst wenn man berücksichtigt, daß das Landgericht auf der Grundlage seines fehlerhaften Berechnungsansatzes zugunsten des Angeklagten eine steuerliche Fördergebietsabschreibung in Höhe von 1,8 Mio. DM den Aktiva zugerechnet hat. Hinzu kommt, daß angesichts der
vom Landgericht zugrunde gelegten (geringen) Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von rund 655.000 DM - dies entsprach am 31. Dezember 1995 lediglich ca. 5,4 % der Summe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt rund 12,2 Mio. DM - der Überschuldungsstatus schon bei relativ geringfügigen Bewertungsänderungen von Aktiva oder Passiva zugunsten des Angeklagten ausgeglichen wäre. Der Schuldspruch kann auch nicht auf eine Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt gestützt werden, da bisher keine ausreichenden Feststellungen zur weiteren Vermögensentwicklung der Gesellschaft bis zum Ausscheiden des Angeklagten aus der Geschäftsführung getroffen worden sind.
Bei der neu vorzunehmenden Berechnung des Überschuldungsstatus' wird es sich empfehlen, auch einen Sachverständigen, der mit Fragen der Immobilienbewertung vertraut ist, hinzuzuziehen.
2. Damit können auch die Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB und wegen vorsätzlich unterlassener Konkurs- bzw. Vergleichsantragstellung gemäß §§ 130a Abs. 1, 130b Abs. 1, 177a Satz 1 HGB, die sich auf die Hü. Architekten- und Ingenieure GmbH & Co KG (künftig: H. KG) beziehen, keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte auch alleiniger Geschäftsführer der H. H. Beteiligungs GmbH, die als Komplementärin die H. (GmbH & Co) KG vertrat. Zum Stichtag am 31. Dezember 1995 bestanden nicht geltend gemachte Forderungen der H. KG in Höhe von ca. drei Mio. DM gegen die B. GmbH. Angesichts der festgestellten Überschuldung der B. GmbH ist die Strafkammer der Auffassung, daß die Forderungen der H. KG gegen die B. GmbH in der Jahresbilanz 1995 einer Wertberichtigung (auf Null) hätten
zugeführt werden müssen. Die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen der H. KG gegen die B. GmbH habe zur Überschuldung der KG zum 31. Dezember 1995 in Höhe von ca. 2,9 Mio. DM geführt.
Die Überschuldung der H. KG steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit der Überschuldung der B. GmbH. Da die Feststellungen zum Überschuldungsstatus der B. GmbH bereits durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen, kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts und wegen unterlassener Konkurs- bzw. Vergleichsantragstellung hinsichtlich der H. KG keinen Bestand haben.

II.


1. Auch der Schuldspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld gemäß §§ 5, 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen schloß die W. GbR als Bauherrin und Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks „Ha. “ am 3. April 1996 mit der später in Konkurs gefallenen H. KG einen Generalübernehmervertrag zur Errichtung eines Gebäudes ab. Die Vergütung sollte 6,94 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Auf der Grundlage dieses Vertrages leistete die W. GbR in der Folgezeit Abschlagszahlungen in Höhe von rund 6,23 Mio. DM auf ein Baukonto der H. KG. Zur Finanzierung der Baukosten gewährte die Sparkasse G. der W. -GbR mit Vertrag vom 21. Mai 1997 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über 6,94 Mio. DM. Bereits zuvor, nämlich zwischen dem 18. September 1996 und dem 29. April 1997, nahm der Angeklagte als Geschäftsführer der H. KG von dem für die Baustelle "Ha. " eingerichteten
Baukonto, auf welchem die Abschlagszahlungen der W. GbR eingegangen waren, zur Zahlung sonstiger, baustellenfremder Verbindlichkeiten 39 Kontoverfügungen in Höhe von insgesamt 1,88 Mio. DM (rechnerisch richtig: 1,78 Mio. DM) vor, die er lediglich in Höhe von rd. 500.000 DM wieder ausglich.
Diese Feststellungen belegen eine pflichtwidrige Verwendung von Baugeld gemäß § 5 GSB durch den Angeklagten nicht.
Zwar geht das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, daß die Strafnorm des § 5 GSB auf den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H. KG Anwendung finden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die H. KG kann als Generalübernehmerin Baugeldempfängerin im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB sein und daher der dort geregelten Baugeldverwendungspflicht unterliegen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Bauträger, Generalunternehmer und Generalübernehmer hinsichtlich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten Beträge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unternehmen gebühren, einem Treuhänder angenähert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie darüber bestimmen, wie diese vom Bauherrn erhaltenen Gelder weiter verwendet werden und insoweit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen haben (vgl. BGHSt 46, 373, 378; BGH BauR 1982, 193, 194 f. und 1991, 96 f.; anders allerdings zum Teilunternehmer BGHZ 143, 301, 303 ff. unter Hinweis auf das Analogieverbot).
Jedoch ist nicht belegt, daß es sich bei den Abschlagszahlungen in Höhe von 6,23 Mio. DM, auf die der Angeklagte unter Verstoß gegen § 5 GSB Zugriff genommen haben soll, um Baugeld gehandelt hat. Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB sind nur Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten
eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder eine Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Nach den bisherigen Feststellungen kommt Baugeldeigenschaft nur denjenigen Beträgen zu, die seitens der Sparkasse G. an die W. GbR durch Darlehensgewährung vom 21. Mai 1997 geleistet wurden. Ob auch die zuvor an die H. KG überwiesenen Abschlagszahlungen auf ein grundpfandrechtlich gesichertes Baugelddarlehen zurückzuführen sind oder ob es sich dabei um Eigengeld der W. GbR handelte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Diejenigen Geldbeträge, die frühestens im Mai 1997 von der Sparkasse darlehenshalber gewährt wurden , konnten im Tatzeitraum von September 1996 bis April 1997 vom Angeklagten jedenfalls nicht zweckwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB ausgegeben worden sein.
2. Der Schuldspruch hätte jedoch auch dann keinen Bestand, wenn bereits zur Tatzeit, also vor September 1996, ein entsprechender Darlehensvertrag mit zumindest dinglicher Sicherungsabrede (vgl. BGH BauR 1988, 107, 108; 1991, 237, 238) zwischen der Sparkasse und der W. GbR geschlossen worden wäre. Das Landgericht hätte dann seiner Entscheidung nicht ausschließbar einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt.
Baugeld im Sinne des § 1 GSB ist nämlich nicht notwendigerweise der gesamte Betrag eines anläßlich des Baus gewährten Darlehens. Aus dem jeweiligen Darlehensvertrag kann sich vielmehr ergeben, daß das Geld teilweise nicht zur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern andere Zwecke erfüllen soll (BGH BauR 1986, 115, 117). Außerdem sind für die strafbarkeitsbegründende
Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB nur die im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen maßgeblich (BGH BauR 1996, 709, 710).
Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Finanzierung rein grundstücksbezogener Leistungen wie der Herstellung der Außenanlagen oder der Anschaffung von Grundstückszubehör nicht um Baukosten im Sinne des § 1 GSB handelt (vgl. BGHSt 46, 373, 377 m.w.N.). Allerdings hätte der Baugeldanteil an den von der H. KG erlangten Geldern bei den jeweiligen Abschlagszahlungen der W. GbR jedenfalls anteilig (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 789, 790) nicht nur für die Zubehörkosten sondern auch für die Herstellungskosten der noch nicht ausgeführten Außenanlagen reduziert werden müssen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die ausbezahlten Darlehensbeträge der Sparkasse an die W. GbR ausschließlich gebäudebezogenen Bauleistungen vorbehalten gewesen wären. Vereinbarungen allein zwischen dem Bauherrn und dem Generalübernehmer zur Zweckbestimmung einzelner Abschlagszahlungen sind für die Begründung der Baugeldeigenschaft grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGH BauR 1989, 758, 760 f.; 1990, 241, 242).
Zwar stellt die Strafkammer fest (UA 31), daß zwischen den Gesellschaftern der W. GbR einerseits und der Sparkasse G. andererseits Einigkeit darüber bestand, daß das gewährte Darlehen ausschließlich zur Bestreitung der Kosten des Baus gedient haben sollte. Dies besagt aber nichts darüber, ob nicht die zwischen der W. GbR und der H. KG im Generalübernehmervertrag getroffene 6 %ige Vergütungsvereinbarung ebenfalls Grundlage eines Darlehensvertrags mit der Sparkasse gewesen ist. Sollte eine entsprechende Vereinbarung mit der Sparkasse G. bestanden haben, wäre der von der W. GbR zur Erfüllung dieser Vergütungsvereinbarung benötigte Geldbetrag von
Anfang an nicht als Zahlungsmittel für Baugläubiger der H. KG anzusehen, sondern als Entgelt für die Generalübernehmerin selbst bestimmt gewesen (BGH BauR 1986, 115, 117; 370, 372; 1990, 244, 245). Sechs Prozent des an die H. KG geleisteten Geldbetrages wären dann nicht im Sinne des § 5 GSB strafbewehrt.
Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß in den bereits geleisteten Abschlagszahlungen der W. GbR an die H. KG der damals gültige 15 %ige Umsatzsteuerbetrag bereits mitenthalten war. Sollte ein solcher nicht einem dinglich gesicherten Rückzahlungsanspruch der Sparkasse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 GSB unterlegen haben, was bei einer Identität der Darlehenssumme mit der Nettosumme des Generalübernehmervertrages nahe liegt, wären auch diese Beträge als Drittmittelanteile der W. GbR nicht vom Straftatbestand des § 5 GSB umfaßt.
Der neue Tatrichter wird deshalb auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob bzw. inwieweit es sich bei den vom Angeklagten vom Baukonto "Ha. " abverfügten und nicht wieder ausgeglichenen Geldern überhaupt um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt haben konnte.

III.


Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, daß eine konkret zu bestimmende Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
nicht nur bei der Gesamtstrafenbildung, sondern auch bei den ausgesproche- nen Einzelstrafen zu erfolgen hätte (vgl. BGH NStZ 2002, 589, 590).
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
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a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF kann es zu einer Beendigung der Unterbrechung der Verjährung im Regelfall nicht kommen, wenn und solange die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (BGH, Urteil vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889; vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, 133). Dass diese Rechtsprechung Geltung auch für § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dessen gegenüber § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF noch verdeutlichtem Wortlaut ["dass die Parteien es nicht betreiben"] beansprucht, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die gegen die vorgenannte Rechtsprechung von der Beschwerde angeführte Ansicht (Grunsky, ZZP 93 [1980], 179 ff) ist vereinzelt geblieben und vermag daher einen Klärungsbedarf nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 9).