Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - VII ZR 370/98

bei uns veröffentlicht am30.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 370/98 Verkündet am:
30. März 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48
Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit
für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die
Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates
wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in
den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn
sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort
nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?

b) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48
EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates
zu beurteilen?
BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,
Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann? 2. Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen: Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?

Gründe:


A.

Dem Bundesgerichtshof liegt die Revision einer niederländischen BV (Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) vor. Die Klägerin, die die Revision führt, wurde in den Niederlanden wirksam gegründet. Sie schloß einen Bauvertrag mit der Beklagten und v erlegte danach ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland. Vor den deutschen Gerichten macht sie aus dem Bauvertrag einen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln und von Schäden geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nach deutschem Recht nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig sei. Der Bundesgerichtshof hält für sein Urteil eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung der Artt. 43 und 48 EG für erforderlich.

I.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit 1990 im Handelsregister für Amsterdam und Haarlem als "Besloten Vennootschap" (BV) eingetragen. Das Grundbuch weist sie als Eigentümerin eines Grundstücks in D. aus, auf dem ein größeres Garagengebäude und ein Motel stehen. Mit Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 verpflichtete sich die Beklagte, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft, gegenüber der Klägerin zur Sanierung dieser beiden Gebäude. Die Leistungen sind erbracht. Die Klägerin behauptet
Mängel der Malerarbeiten. Im Jahre 1995 forderte sie die Beklagte erfolglos zur Beseitigung dieser Mängel auf. Mit der Klage macht sie 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden geltend. Zum Jahreswechsel 1994/95 erwarben F. und K. H. sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gesellschaft seit dem Erwerb durch F. und K. H. ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in D..

II.

Das Landgericht hat die 1996 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland nicht parteifähig. Parteifähig sei nach § 50 ZPO, wer rechtsfähig sei. Über die Rechtsfähigkeit sei nach dem Personalstatut einer Gesellschaft zu befinden. Dieses ergebe sich aus dem Sitz der Hauptverwaltung. So sei auch anzuknüpfen, wenn eine Gesellschaft, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden sei, ihren Sitz in die Bundesrepublik Deutschland verlege. Die Klägerin habe 1994/1995 ihre Hauptverwaltung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt , mit der sie ihren Antrag auf Zahlung von 1.163.657,77 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.

B.

Vor Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen. Gemäß Art. 234 Abs. 1 a, Abs. 3 EG ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hängt von der Auslegung der Art. 43 und 48 EG ab. 1. Die Klage einer Partei, die nicht parteifähig ist, ist nach deutschem Zivilprozeßrecht als unzulässig abzuweisen. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Haupt- oder Nebenpartei eines Prozesses zu sein, in Urteilsverfahren wie dem vorliegenden also Kläger, Beklagter oder Streithelfer. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Diese Regelung gilt auch für Gesellschaften. Die Parteifähigkeit der Klägerin hängt demgemäß nach deutschem Recht davon ab, ob sie rechtsfähig ist. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. 2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (sogenannte Sitztheorie). Das gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht ohne weiteres in Deutschland fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie auch nach deutschem Recht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 1970 - V ZR 139/68, BGHZ 53, 181, 183 und vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 271 f.). Die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland teilt diese Auffassung der Rechtsprechung
(vgl. Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 1538 ff.; MünchKomm-Kindler, BGB, 3. Aufl., Band 11, Internationales Gesellschaftsrecht, Rdn. 313 ff.; Staudinger-Großfeld, BGB, 13. Bearb. (Neubearbeitung 1998), Internationales Gesellschaftsrecht, Rdn. 38 ff.). Die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz führt dazu, daß eine im Ausland wirksam gegründete, in der Bundesrepublik Deutschland zunächst als rechtsfähig anerkannte Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert, wenn sie ihren ständigen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nimmt. Sie kann, soweit sie der deutschen Rechtsordnung unterliegt, weder Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren sein. Um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, muß sie sich in einer Weise neu gründen , die zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272). Ungeklärt ist, ob auf eine Neugründung verzichtet werden kann und eine Umwandlung entsprechend den Vorschriften der §§ 362 bis 393 AktG in Betracht kommt. Ob die Klägerin nach dieser Regelung eine Umwandlung hätte bewirken können, bedarf keiner Entscheidung. Denn sie hat keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen.
b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist umstritten. aa) Nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung sind die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft, also auch deren Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates zu bestimmen, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist (sogenannte Gründungstheorie; vgl. Geßler/Eckardt, AktG, § 1 Rdn. 58, 65 f.; Knobbe/Keuk, ZHR 154 (1990), 325, 345 f., 355; Koppensteiner, Internationale Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht, S. 105 ff., 136; Meilicke, RIW 1990, 449 ff.; Neumayer, ZVglRWiss 83 (1984), 129, 139 ff.; im Grundansatz auch Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 232 ff., 414 f.). Als
Begründung wird vor allem angeführt, es sei einfach und zuverlässig festzustellen , wo und demgemäß nach welchem Recht eine Gesellschaft gegründet worden ist; das trage zur Rechtssicherheit bei. Die Anerkennung des ausländischen Gründungsaktes fördere die Mobilität international tätiger Unternehmen und damit die internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Innerhalb der Europäischen Union sei es mit der Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren, an den tatsächlichen Verwaltungssitz anzuknüpfen. bb) Andere wollen die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft nicht nach einer einzigen Rechtsordnung beurteilen, sondern nach verschiedenen Kriterien differenzieren. So soll einerseits etwa für die Fragen der Existenz und der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sowie die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander ("Innenverhältnis") das Recht des Gründungsstaates maßgebend sein, für die Betätigung der Gesellschaft und den Schutz ihrer Gläubiger ("Außenverhältnis") das Recht des Sitzstaates (vgl. Grasmann, System des internationalen Gesellschaftsrechts, Rdn. 622 ff.; Hachenburg/ Behrens, GmbHG, 8. Aufl., Einleitung Rdn. 125 ff.; Sandrock, RabelsZ 42 (1978), 227, 246 f., 250 ff.).
c) Der Senat erwägt beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der Europäischen Union, an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten. Die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft sollten einheitlich angeknüpft werden. Der differenzierende Lösungsansatz (vgl. vorstehend 2. b bb) führt zu Rechtsunsicherheit, weil sich die Regelungsbereiche, die verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden sollen, nicht eindeutig voneinander abgrenzen lassen. Er vernachlässigt den sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Regelungsbereichen. Die Regeln zum "Innen"- und zum "Außenverhält-
nis" ergeben erst im Zusammenspiel ein sinnvolles Ganzes; die Bedeutung etwa des Gesellschaftskapitals hängt unter anderem von den Anforderungen ab, die an einen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter gestellt werden. Schließlich führt die Mischung von Normen aus unterschiedlichen Rechtsordnungen zu unlösbaren Anpassungsproblemen. Beispielsweise ist nicht erkennbar , wie die unternehmerische Mitbestimmung des deutschen Rechts in einer ausländischen Gesellschaft verwirklicht werden soll, die keinen Aufsichtsrat hat. Die einheitliche Anknüpfung an den Ort der Gründung kommt den Gründern der Gesellschaft entgegen, die mit dem Gründungsort gleichzeitig die ihnen genehme Rechtsordnung wählen können. Hierin liegt die entscheidende Schwäche der "Gründungstheorie". Diese vernachlässigt den Umstand, daß die Gründung und Betätigung einer Gesellschaft auch die Interessen dritter Personen und des Sitzstaates berühren. Die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz gewährleistet demgegenüber, daß Bestimmungen zum Schutze dieser Interessen nicht durch eine Gründung im Ausland umgangen werden können. Wenn eine derart einfache Umgehungsmöglichkeit bestünde, liefen den Gründern unangenehme Schutzvorschriften im Ergebnis leer. Es ist zu befürchten, daß sich im dergestalt eröffneten "Wettbewerb der Rechtsordnungen" gerade die Rechtsordnung mit dem schwächsten Schutz dritter Interessen durchsetzen würde ("race to the bottom"). Schutzbedürftig sind insbesondere die Gläubiger der Gesellschaft. Das deutsche Gesellschaftsrecht gewährt diesen Schutz vor allem durch detaillierte Regelungen über das Gesellschaftskapital, das heißt darüber, wie die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse bereitzustellen und zu erhalten ist (z.B. §§ 5, 7, 9, 19 ff, 24, 30 ff, 42 GmbHG). Schutzbedürftig sind
weiter bei Verbindungen von Unternehmen die abhängigen Gesellschaften und deren Minderheitsgesellschafter. Diesem Schutz dienen in Deutschland die konzernrechtlichen Regeln zu qualifizierten Zustimmungserfordernissen (§ 293 Abs. 1 und 2 AktG), zur Entschädigung (§ 304 Abs. 1 und 2 AktG) und zur Abfindung (§ 305 AktG) außenstehender Gesellschafter bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen. Dem Schutz der von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienen die Vorschriften zur Mitbestimmung auf Unternehmensebene etwa nach dem MitbestG vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153). Vergleichbare Regelungen bestehen nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; der Gläubigerschutz wird teilweise auf administrativem Wege verwirklicht. 3. Es ist umstritten, insbesondere für den vorliegenden Fall einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung, ob die in Art. 43, 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften der Anknüpfung an deren tatsächlichen Verwaltungssitz entgegensteht. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann die Entscheidung dieser Frage nicht eindeutig entnommen werden.
a) Im Urteil vom 27. September 1988 (Rs 81/87 - "Daily Mail" -, EuGHE 1988, 5483 = NJW 1989, 2186) hat der Gerichtshof ausgeführt, Gesellschaften könnten von ihrer Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch machen, daß sie ihr Kapital vollständig auf eine neu gegründete Gesellschaft übertrügen. Sie hätten im Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regele, keine Realität. Der Vertrag habe die kollisionsrechtlichen Un-
terschiede im Recht der Mitgliedsstaaten hingenommen und die Lösung der damit verbundenen Probleme zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten.
b) Im Urteil vom 9. März 1999 (Rs. C-212/97 - "Centros"-, NJW 1999, 2027) hat der Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet , die Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Handelsregister einzutragen , die im Vereinigten Königreich nach den dortigen Bestimmungen wirksam gegründet worden war. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz nicht verlegt. Vielmehr befanden sich von der Gründung an der Satzungssitz im Vereinigten Königreich , der tatsächliche Verwaltungssitz in Dänemark. Es ist lebhaft umstritten, welche Folgerungen aus dieser Entscheidung für die Anknüpfung im Falle einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung zu ziehen sind.
c) Im deutschen Schrifttum herrscht die Ansicht vor, der Gerichtshof habe mit diesem Urteil eine Abkehr von den Grundsätzen der "Daily Mail"Entscheidung vollzogen und die Sitzanknüpfung für unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar erklärt. Es finden sich auch Stimmen, die dem Urteil jedenfalls für den Fall grenzüberschreitender Sitzverlegung keine Abkehr von den Grundsätzen der "Daily Mail"-Entscheidung entnehmen können. 4. Der Senat hält zum Erlaß seines Urteils eine Entscheidung über die Vorlagefragen 1 und gegebenenfalls 2 für erforderlich.
a) Wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 1 hinsichtlich der Rechtsfähigkeit oder der Parteifähigkeit verneinte, wäre die Revision zurückzuweisen. In diesem Falle wäre der Senat nicht gehindert, mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit der Klägerin nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Das ist nach den von der Revision erfolglos
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Bundesrepublik Deutschland. Nach deutschem Recht ist die Klägerin nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht parteifähig. Das deutsche Recht kennt die "BV" nicht. Die Voraussetzungen für eine wirksame Entstehung einer ihr vergleichbaren deutschen Gesellschaft, der GmbH, liegen nicht vor; insbesondere ist die Klägerin nicht im deutschen Handelsregister eingetragen (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Die Klage wäre zu Recht abgewiesen worden.
b) Wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 1 bejahte, könnte die Abweisung der Klage mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Es käme dann für die Entscheidung über die Revision darauf an, nach welchem anderen Kriterium das Recht zu bestimmen ist, das über die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit der niederländischen Klägerin entscheidet. Wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 2 bejahte, stünde jetzt schon fest, daß die Revision Erfolg hätte, weil die Klägerin nach dem niederländischen Gründungsrecht rechtsfähig und parteifähig ist. Ullmann Haß Wiebel Kniffka Wendt

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

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(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

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(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufre

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(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag besti

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(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Ges

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil


(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehm

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 7 Anmeldung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Aktiengesetz - AktG | § 293 Zustimmung der Hauptversammlung


(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrh

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 11 Rechtszustand vor der Eintragung


(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9 Überbewertung der Sacheinlagen


(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Gel

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen


Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 42 Bilanz


(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen. (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in d

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - VII ZR 370/98

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 370/98 Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 50; EG-V

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(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.

(3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.