Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2014 - VII ZR 145/13

bei uns veröffentlicht am21.08.2014
vorgehend
Landgericht Hamburg, 417 HKO 35/12, 04.07.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 U 123/12, 07.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR145/13
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Mai 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: bis zu 20.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger fordert im Wege der Stufenklage zur Bezifferung des ihm gegen die Beklagte zustehenden Provisionsanspruchs aus abgetretenem Recht die Erteilung von Buchauszügen über die von der Zedentin vermittelten Geschäfte aus zwei Handelsvertreterverträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2008 bzw. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Zwischen der Zedentin und der Beklagten bestanden ein Direktvertriebsvertrag über die Vermittlung von Marketingdienstleistungen für Telefonund Internetleistungen und ein Vertriebspartnervertrag, in dem insgesamt fünf Unternehmen zu einem Abrechnungspool zusammengeschlossen waren.
2
Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers in erster Instanz teilweise anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Erteilung von Buchauszügen mit im Einzelnen festgelegten Informationen über die im Rahmen des Direktvertriebsvertrags und des Vertriebspartnervertrags in dem angegebenen Zeitraum vermittelten Geschäfte verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, den Buchauszug über die im Rahmen des Vertriebspartnervertrags vermittelten Geschäfte auch auf die Gründe, die zur Angabe des Status "abgelehnt" geführt haben, und auf das Stornierungsdatum zu erstrecken.
3
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde , mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers erreichen will.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht über- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
5
1. Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZR 4/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Be- schluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89).
6
2. Unerheblich ist, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug mit dem Inhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits erteilt hat. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgegeben" werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5; Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274).
7
3. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie für die Erteilung der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts zusätzlich geschuldeten Angaben Kosten im Umfang von mindestens 28.350 € aufwenden muss.
8
a) Es kann offen bleiben, ob es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des behaupteten Kostenaufwands bereits deswegen fehlt, weil die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren die vom Kläger für die Erstellung des Buchauszugs durch einen Buchsachverständigen angegebenen und als Vor- schuss gemäß § 887 Abs. 2 ZPO geforderten Kosten in Höhe von 14.000 € auf der Basis eines Zeitaufwands von 280 Stunden zu einem Stundensatz von 50 € als unverhältnismäßig hoch beanstandet hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der von der Beklagten in der Anlage 1 zur Nichtzulassungsbeschwer- debegründung aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 810 Stunden zur Erteilung des durch das angefochtene Urteil geforderten zusätzlichen Buchauszugs erforderlich ist, ergäbe sich für die nach dem angefochtenen Berufungsurteil noch zu erteilenden Informationen keine über einen Betrag von 20.000 € hin- ausgehende Beschwer.
9
b) Denn die Beklagte kann nicht für sämtliche der von ihr aufgeführten Leistungen einen Stundensatz in Höhe von 35 € in Ansatz bringen.
10
aa) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, FamRZ 2012, 299 Rn. 7; Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 17; Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 13 m.w.N.).
11
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte allenfalls für die aufgeführten Arbeitsschritte Projektplanung, Erstellung von Scripten für die Datenabfrage und die Datensicherung sowie für die Qualitätssicherung berechtigt, kaufmännische IT-Mitarbeiter hinzuziehen, für die nach ihren Angaben ein Stundensatz in Höhe von 35 € zu veranschlagen ist. Insoweit ist nachvollziehbar , dass diese Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die den zur Vertretung der Beklagten befugten Personen nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen und die Hinzuziehung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erforderlich machen. Die Beklagte hat für diese Leistungen insgesamt einen Stundenaufwand von 190 Stunden angesetzt. Bei einem Stundensatz von 35 € ergibt sich ein Kostenaufwand von insgesamt 6.650 €.
12
Für die manuellen Hilfstätigkeiten zur Erfassung des Stornierungsdatums und des Stornogrunds, deren Umfang die Beklagte mit 620 Stunden angibt, kann dagegen höchstens der gemäß für die Entschädigung von Zeugen maßgebliche Höchstsatz gemäß § 22 Satz 1 JVEG zugrunde gelegt werden. Insoweit handelt es sich um eine von der Beklagten bzw. den zu ihrer Vertretung berufenen Personen ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistung. Soweit die Beklagte zur Erfüllung dieser Tätigkeiten Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz ebenfalls auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG ergebenden Höchstsatz beschränkt, weil die Beklagte eine von ihr vorzunehmende Eigenleistung lediglich durch Dritte ersetzt. Dass diese Arbeiten eine besondere Qualifikation erforderten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1994 (VII ZR 77/93, NJW-RR 1994, 660, 661) etwas anders ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
13
cc) Es kann außerdem dahinstehen, ob sich der Stundensatz nach § 22 Satz 1 JVEG in der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Fassung oder in der derzeit gültigen Fassung richtet. Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € würde auch dann nicht überschritten, wenn zugunsten der Beklagten davon auszugehen wäre, dass die manuellen Tätigkeiten gemäß § 22 Satz 1 JVEG n.F. mit einem Stundensatz in Höhe von 21 € kalkuliert werden durften. Danach ergäbe sich für die mit 620 Stunden in Ansatz gebrachten manuellen Hilfstätigkeiten ein Kostenaufwand in Höhe von 13.020 € und unter Hinzurechnung eines Betrags von 6.650 € ein Gesamtaufwand in Höhe von 19.670 €, der die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.

III.

14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 417 HKO 35/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2013 - 9 U 123/12 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


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1
I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Auskunftserteilung , sondern auch für den hier vorliegenden Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89, GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, Rn. 7 mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, Rn. 5).
5
b) Bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten ist auch der Aufwand zu berücksichtigen, der ihr in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten entstanden ist. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgegeben" werden kann. Denn insoweit können dem Vollstreckungsschuldner Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO zustehen, die unter dem Gesichtspunkt der Beschwer den durch die Auskunftserteilung entstandenen berücksichtigungsfähigen Kosten entsprechen und an deren Stelle treten. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners die Voraussetzungen des § 717 Abs. 3 ZPO gegeben sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.).
5
b) Bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten ist auch der Aufwand zu berücksichtigen, der ihr in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten entstanden ist. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgegeben" werden kann. Denn insoweit können dem Vollstreckungsschuldner Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO zustehen, die unter dem Gesichtspunkt der Beschwer den durch die Auskunftserteilung entstandenen berücksichtigungsfähigen Kosten entsprechen und an deren Stelle treten. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners die Voraussetzungen des § 717 Abs. 3 ZPO gegeben sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

6
b) Insofern hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, Rn. 7 mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, Rn. 5).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

6
b) Insofern hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
6
1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen , so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12).
17
Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Fremdkosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht. Zwar gehören , wie bereits ausgeführt, zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter. Solche Kosten sind jedoch nur in Ansatz zu bringen, soweit der Verpflichtete auf die Hilfe Dritter zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998, Rn. 13 mwN).
6
b) Insofern hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, Rn. 7 mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, Rn. 5).
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)