vorgehend
Amtsgericht Calw, 7 C 323/07, 24.10.2008
Landgericht Tübingen, 20 S 1/09, 12.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 78/09
vom
20. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vornahme
prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass
die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet
ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der
Berufung beim zuständigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelführers
auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten
(§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht
mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an
BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom
24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010
- VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).
BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - LG Tübingen
AG Calw
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 12. Juni 2009 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.888,40 €

Gründe:

I.

1
Das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 5. November 2008 zugestellt worden. Der Berufungsschriftsatz vom 24. November 2008 ist am 25. November 2008 beim Landgericht S. eingegangen. In der Berufungsschrift ist das in erster Instanz tätige Amtsgericht C. dreimal namentlich genannt. Zudem ist das Ersturteil als Anlage beigefügt gewesen. Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts C. ist das Landgericht T. Am 26. November 2008 wurden der Klägerin Abschrift der Berufungsschrift erteilt und die Akten beim Amtsgericht C. angefordert. An diesem Tag zeichnete der Vorsitzende Richter der Berufungskammer des Landgerichts S. das Aktenvorblatt und die Aktenanforderung beim Amtsgericht C. ab. Nach Eingang der Vertretungsanzeige der Klägerin wies der Vorsitzende der Berufungskammer am 2. Dezember 2008 die Erteilung einer Abschrift an den Beklagtenvertreter an. Am 5. Dezember 2008 lief die Berufungsfrist ab. Am 19. März 2009 wurden die Parteien vom Landgericht S. auf dessen örtliche Unzuständigkeit hingewiesen. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Berufung zum Landgericht S. zurück, legte am 2. April 2009 Berufung beim Landgericht T. ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
2
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
a) Die Beklagte hat den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt und die versäumte Berufungseinlegung beim zuständigen Landgericht gleichzeitig nachgeholt.
6
b) Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Die Versäumung der Frist beruhe auf einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten, der die Zuständigkeitsregelungen missachtet und die Berufung beim örtlich unzuständigen Landgericht S. eingelegt habe.
7
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Landgericht S. die Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Landgericht T. hätte weiterleiten müssen. Zwar könne eine aus dem Gebot des fairen Verfahrens abgeleitete Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien es gebieten, dass Schriftsätze an das zuständige Gericht weitergeleitetet werden müssten. Das gelte aber nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasste Gericht. Allgemein könne einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Prozesshandlungen nicht abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Daher sei lediglich in Fällen willkürlichen, offenkundig nachlässigen Fehlverhaltens des Gerichts die Kausalität des Fehlverhaltens der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten unterbrochen (Bezug auf BVerfG, NJW 2002, 3692 f.).
8
Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die eigene Unzuständigkeit des Landgerichts S. sei nicht so offensichtlich gewesen, dass dieses seine Zuständigkeit sofort habe prüfen müssen. Es beruhe daher nicht auf grober Nachlässigkeit , dass das Landgericht S. seine Unzuständigkeit erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt habe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass zwischen dem ersten Befassen des Vorsitzenden der Berufungskammer und dem Ablauf der Berufungsfrist ein ausreichend langer Zeitraum von 10 Tagen gelegen habe, der die rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Landgericht T. ermöglicht hätte. Hierauf abzustellen würde dem Gericht Prüfungspflichten aufbürden, die es im Hinblick auf das Interesse an einer funktionsfähigen Justiz nicht erfüllen könne.
9
c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil sich das ihr zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die fehlerhafte Vorgehensweise des zunächst angerufenen Rechtsmittelgerichts nicht mehr ausgewirkt hat.
10
aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die verspätete Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhte. An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592, 593 Rn. 5). Denn die Klärung der Rechtsmittelzuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Rechtsmittelzuständigkeit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 m.w.N.).
11
bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Ursächlichkeit der der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts S. nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 2 b aa m.w.N.).
12
(1) Allerdings besteht anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m.w.N.), keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656 und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).
13
(2) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579). In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vor.
14
Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts S. war mit einem Blick auf die Berufungsschrift vom 24. November 2008 und das als Anlage beigefügte Urteil des Amtsgerichts C. in der Lage zu erkennen, dass die Zuständigkeit seines Gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben war. Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbezug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsgerichts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen. Der Vorsitzende war am 25. November und 2. Dezember 2008 mit der Sache befasst und hat prozessleitende Verfügungen getroffen. Dabei musste ihm die offensichtliche örtliche Unzuständigkeit seines Gerichts sofort und ohne weitere Prüfung ins Auge fallen. Er war ohne Anstrengung und ohne nennenswerte Belastung sofort in der Lage, den fehlgeleiteten Berufungsschriftsatz an das zuständige Landgericht T. weiterzuleiten oder den Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts S. hinzuweisen. Da die Berufungsfrist erst am 5. Dezember 2008 ablief, mithin zwischen dem Eingang der Berufungsschrift und der ersten Möglichkeit des Gerichts, die Unzuständigkeit zu bemerken und zu reagieren, ein vergleichsweise langer Zeitraum von 10 Tagen lag, hätten alle Maßnahmen zu einem rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Landgericht T. geführt. In diesem Fall geht die nachfolgende Fristversäumung nicht zu Lasten des Rechtssuchenden; das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr kausal aus.
15
d) Der Beklagten war danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
16
Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist gegenstandslos.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:
AG Calw, Entscheidung vom 24.10.2008 - 7 C 323/07 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 12.06.2009 - 20 S 1/09 -

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

12
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit überprüfen muss (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751; Musielak/ Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45). Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751). Die dafür erforderliche rechtliche Prüfung der Zuständigkeit ist ein - zudem nicht delegierbarer - Kernbestandteil der Berufungsschrift , die der Rechtsanwalt in jedem Fall vor Einreichung der Berufungsschrift und auch selbst vornehmen muss (Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, aaO). Dazu gehört bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, auch die Prüfung, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 13. Januar 2009, 5 S 200/08, juris).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 187/06
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei
dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf
der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch
dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - OLG Dresden
LGChemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.143,66 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verkündetes Urteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und beantragte zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu übermitteln. Dies geschah am 2. Mai 2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht nicht an das Oberlandesgericht weiter.
2
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist fragte ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht nach dem dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Berufung in dieser Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist verbunden.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen , dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht zu senden. Zwar müsse ein zuvor mit dem Verfahren befasstes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber etwas anderes, weil der Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur für das Oberlandesgericht, sondern auch für das Landgericht bestimmt gewesen sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich der Zustellung des Urteils am 2. Mai 2006 die falsche Adressierung der Berufungsschrift bemerken und die rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen können. Er habe auch damit rechnen müssen, dass das Landgericht den Schriftsatz vom 24. April 2006 durch die Urteilszustellung als beantwortet ansehen und ihn deshalb nicht an das Oberlandesgericht weiterleiten würde. Der Prozessbevollmächtigte sei deshalb gehalten gewesen, innerhalb der bis zum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht nachzufragen , ob der Schriftsatz dort eingegangen sei. Da er dies unterlassen habe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der Beklagten versäumt worden.

III.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Berufungsgericht die Anforderung an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 226).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beklagte die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt ist.
8
b) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO).
9
aa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren , auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v. 6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass ihre mehr als fünf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen würde.
10
bb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz.
11
(1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April 2006 an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungseinlegung auch den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten Antrag enthielt, das erstinstanzliche Urteil zu übermitteln. Zwar durfte und musste sich das Landgericht zunächst mit dem in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Antrag befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erinnerung an die Zustellung des verkündeten Urteils enthielt, also nichts erforderlich machte, was nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hatte (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hätte das Landgericht feststellen müssen, dass der Antrag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht nicht hinderte. Aus diesem Grund und weil die Einlegung der Berufung - auch der äußeren Gestaltung nach - erkennbar das Hauptanliegen des Schriftsatzes war, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch die nachfolgende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet ansehen würde.
12
Die Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das Berufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er inhaltlich auch für das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landgerichts gehörte. Der Schriftsatz hätte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil nicht dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht worden wäre, dieses anschließend die Akten des Landgerichts angefordert und den Schriftsatz dann in diese oder in einen neu anzulegenden Aktenband eingeheftet hätte.
13
(2) Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die falsche Adressierung der Berufungsschrift anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Verpflichtung eines Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt, wenn die falsche Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler bemerkt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte, ohne Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einreichung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem Weg zu wahren (Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908, 909). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 O 4791/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 10 U 1270/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 75/03
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen
und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise
oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers
zu verhindern.

b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich
nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige
Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden
kann.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - OLG Rostock
AG Bad Doberan
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.969,38 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Versicherungsgesellschaft , nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das vom Kläger angerufene Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 17. Februar 2003 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem am 21. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz beim Landgericht Berufung ein. Am 25. Februar 2003 verfügte der Vorsitzende der Berufungskammer die Wiedervorlage auf den Eingang der Berufungsbegründungsschrift , spätestens auf den 18. April 2003. Die von der Berufungskammer angeforderten Akten gingen am 7. März 2003 beim Landgericht
ein. Nachdem die Klägerin die Berufung mit einem am 17. April 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hatte, wurden die Akten nach Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift dem Vorsitzenden am 22. April 2003 vorgelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Berufungskammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen, der eine mündliche Verhandlung auf den 9. Oktober 2003 anberaumt hat. Am Terminstag beantragte die Klägerin, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter am 8. Oktober 2003 auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hingewiesen worden war, die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht und beantragte zugleich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat das Landgericht das Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, wo die Akten am 18. Oktober 2003 eingegangen sind. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift habe die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt, weil sie beim funktionell unzuständigen Gericht eingegangen sei. In der von dem Amtsgericht verhandelten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit sei wegen der Beteiligung einer Person, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich des GVG hatte, das Oberlandesgericht zuständig gewesen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG). Die Berufung hätte deshalb beim Oberlandesgericht eingelegt werden müssen (§ 519 Abs. 1 ZPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung verschuldet habe. Ihm hätte die Gesetzesänderung, die zur fraglichen Zeit bereits seit über einem Jahr in Kraft gewesen sei, bekannt sein müssen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß das Landgericht ihre Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen. Denn allein aus der Berufungsschrift und dem ihr beigefügten angefochtenen Urteil habe die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht zweifelsfrei entnommen werden können. Die Berufungsschrift habe den Geschäftssitz der Klägerin nämlich mit G. in Deutschland und nicht wie im Urteil mit A. in den Niederlanden bezeichnet. Ohne nähere Kenntnis des Akteninhaltes und der Berufungsbegründungsschrift habe eine Entscheidung darüber, wo der Geschäftssitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit gelegen sei, nicht getroffen werden können.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und zur Fortbildung des Rechts zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe den Umfang der Fürsorgepflicht des vom Rechtsmittelführer angerufenen unzuständigen Gerichts und damit die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren verkannt und deswegen rechtsfehlerhaft keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit hat sie keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht nicht gewährt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagte muß sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), welches darin liegt, daß er die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es vorher selbst mit der Sache befaßt war, aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfG, BVerfGE 93, 99, 112 ff. und NJW 2001, 1343; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, 443 und vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731 und vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht hingegen keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. So kann keine "vorbeugende Fürsorgepflicht" des lediglich für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in Notarverwaltungssachen zuständigen Bundesgerichtshofs statuiert werden, außerhalb normaler Geschäftsabläufe bei ihm eingehende Beschwerdeschriften an die für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Oberlan-
desgerichte weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.).
c) Auch nach Auffassung des Senats besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren , sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach muß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343). Deshalb nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingegangen ist, nur dann an, daß sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr auswirke, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. In diesem Fall tritt nämlich eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts nicht ein. Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu beanstanden. Das für die Einlegung der Berufung unzuständige Landgericht war vorher
mit dem Fall noch nicht befaßt. In der Berufungsschrift waren sowohl für die Klägerin als auch für den Beklagten Anschriften in Deutschland angegeben. Daher erschien grundsätzlich das Landgericht für die Berufung zuständig, so daß sich aus der Berufungsschrift keine Besonderheit für den Vorsitzenden ergab. Auch wenn sich aus dem Rubrum der der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergab, daß die Klägerin möglicherweise ihren Sitz in A. hatte, war die Unzuständigkeit des erstmals mit der Sache befaßten Landgerichts nicht "ohne weiteres" oder "leicht und einwandfrei" (so BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) erkennbar. Im Gegensatz zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der vor Einlegung der Berufung die Zuständigkeit des Berufungsgerichts prüfen mußte, war der Vorsitzende nicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Da die funktionelle Unzuständigkeit des Landgerichts nicht ohne weiteres zu erkennen war, entsprach es durchaus dem normalen Geschäftsablauf , daß die rechtliche Prüfung erst nach Eingang der Berufungsbegründung durch den die Angelegenheit bearbeitenden Richter vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzte dieses dem normalen Geschäftsablauf entsprechende Verfahren nicht die Fürsorgepflicht des Gerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 20/09
vom
14. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken
gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese
- aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner
Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers
auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres
Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich
dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im
Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW
2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592).
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen und deren Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen worden ist. Den Beklagten zu 1 und 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. September 2008 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 86.007,41 €

Gründe:

I.

1
Die in Frankreich ansässige Klägerin hat die Beklagten auf Auskehrung von Mieten in Anspruch genommen, die ein Untermieter der Klägerin im Zeitraum von September 2000 bis einschließlich Mai 2003 an die Beklagte zu 1 als Hauptvermieterin gezahlt hatte. Die Beklagten zu 2 und 3 sind persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 86.007,41 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. September 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 16. September 2008 beim Landgericht eingegangen. Die Berufungsschrift enthält den Hinweis, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 9. September 2008 bewirkt worden ist. Ihr lag als Anlage eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung bei.
2
Die Sache ist zunächst der Zivilkammer 63 des Landgerichts zugewiesen worden. Die Vorsitzende dieser Kammer hat unter dem 19. September 2008 eine Verfügung vorbereitet, nach der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Angabe des Aktenzeichens der Eingang der Berufung bestätigt und diesen mitgeteilt werden sollte, dass " …vorsorglich auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hingewiesen (wird)." Diese - von der Vorsitzenden nicht unterzeichnete - Verfügung wurde nicht ausgefertigt. Kurze Zeit später hat die Vorsitzende der Zivilkammer 63 ihren handschriftlichen Hinweis gestrichen und am 23. September 2008 die Vorlage der Akten an den Vorsitzenden der nach ihrer Ansicht zuständigen Zivilkammer 53 des Landgerichts mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens verfügt. Der Vorsitzende dieser Kammer hat sich zu diesem Zeitpunkt nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten noch bis 12. Oktober 2009 in Urlaub befunden und ist während seiner Urlaubsabwesen- heit von der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 vertreten worden. Am 30. September 2008 hat die Vorsitzende der Zivilkammer 63 nach erneuter Vorlage der Berufungsschrift verfügt: "WV Hr. Vors. nach Rückkehr". Die am 18. September 2008 angeforderten erstinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2008 vom Amtsgericht versandt worden und gingen am 8. Oktober 2008 bei der "gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte" ein.
3
Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub hat der Vorsitzende der Zivilkammer 53 mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 angeordnet, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bekanntgabe des neu vergebenen Aktenzeichens den Eingang der Berufung mit dem Zusatz zu bestätigen "Auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG wird hingewiesen. Wird die unzulässige Berufung zurückgenommen?" Diese Verfügung ist am 14. Oktober 2008 ausgefertigt worden. Mit einem am 17. Oktober 2008 beim Landgericht eingereichten Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung zurückgenommen.
4
Im Hinblick auf den erteilten gerichtlichen Hinweis haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit am selben Tag beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Amtsgerichts erneut Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten wegen Versäumung der mit Ablauf des 9. Oktober 2008 verstrichenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach antragsgemäß bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist haben die Beklagten ihre Berufung mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 begründet.
5
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ausgeführt, die Beklagten seien nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufung fristgerecht beim Kammergericht einzulegen. Die Beachtung der bei der Beru- fungseinlegung zu wahrenden Förmlichkeiten sei ausschließlich Sache der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Deren Verschulden sei den Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vortrag der Beklagten habe ihre Prozessbevollmächtigte übersehen, dass die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht gerichtet gewesen sei.
6
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch nicht deswegen zu gewähren , weil es das Landgericht unterlassen habe, den Berufungsschriftsatz rechtzeitig an das Kammergericht weiterzuleiten oder wenigstens die Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die funktionelle Unzuständigkeit des Landgerichts hinzuweisen. Der Vorsitzende einer Berufungskammer sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist erfolgenden Vorlage der Berufungsschrift, aus der sich - wie hier - gewichtige Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ergäben, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleunigen, dass die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden könne.
7
Die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts sei auch nicht wegen der bei ihrer vorläufigen Prüfung aufgekommenen Zweifel an der Zuständigkeit des Landgerichts gehalten gewesen, den Beklagten vor Vorlage der erstinstanzlichen Akten den von ihr vorgesehenen, später aber im Hinblick auf die angenommene geschäftsplanmäßige Unzuständigkeit der Zivilkammer 63 gestrichenen Hinweis auf eine mögliche Unzuständigkeit des Landgerichts zu erteilen. Eine solch weit reichende Verpflichtung hätte zur Konsequenz, dass die Parteien ihrer primären Verantwortung für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts enthoben würden.
8
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist am 16. September 2009 über das Vermögen der Beklagten zu 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

II.

9
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sich jedoch nicht auf die weiteren Prozessrechtsverhältnisse aus.
11
a) Nach § 240 ZPO tritt eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei ein, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 unter II 2 a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten zu 2 und 3 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind. Zwar wäre im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen die Gesellschafter wegen ihrer persönlichen Haftung geführter Rechtsstreit entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, aaO unter II 2 b, und vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NJW-RR 2009, 343 Rn. 6). Denn in diesen Fällen gilt es, im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger einen Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz zu unterbinden (BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, aaO).
12
b) Ist dagegen nicht über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst, sondern nur über das Vermögen eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gelten diese Überlegungen nicht. In Anbetracht der von der Rechtsprechung inzwischen anerkannten Teilrechts- und -parteifähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt die Insolvenz eines Gesellschafters nicht zur Unterbrechung eines gegen die Gesellschaft geführten Rechtsstreits (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1277 f.; OLG Dresden, BB 2007, 174, 175; MünchKommZPO /Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rn. 2). Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24. Juli 2003 (VII ZR 209/01, BauR 2003, 1758) noch eine abweichende Auffassung vertreten hat, beruht dies noch auf der mit der Anerkennung der Teilrechts- und -parteifähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts obsolet gewordenen Annahme (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff., und vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I a), die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist folglich keine Verfahrensunterbrechung eingetreten.
13
c) Entsprechendes gilt in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin. Da die Gesellschafter einer (teil-) rechts- und -parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung nicht als notwendige Streitgenossen verbunden sind, bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters keine Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen anderen Gesellschafter (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; Musielak/Stadler, aaO; vgl. ferner allgemein zur Unterbrechungswirkung bei einfachen Streitgenossen BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 unter II 1). http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE100998801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
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2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 19 Abs. 4 GG). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen überspannt und dadurch den Beklagten zu 1 und 2 den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu diesen Kriterien etwa BVerfGE 78, 88, 99; 84, 366, 369 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 4; jeweils mwN).
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3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Beklagten zu 1 und 2 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sich das ihnen zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die fehlerhafte Vorgehensweise des zunächst angerufenen Rechtsmittelgerichts nicht mehr ausgewirkt hat.
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a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die verspätete Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhte. An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 5). Denn die Klärung der Rechtsmittelzuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - insbesondere die Rechtsmittelzuständigkeit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN). Die mit der Einlegung des Rechtsmittels betraute Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte daher die von einer Kanzleiangestellten vorgenommene Adressierung der Rechtsmittelschrift nicht - wie vorliegend geschehen - ungeprüft übernehmen dürfen.
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b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Ursächlichkeit der den Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 des Landgerichts nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. mwN; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa mwN).
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aa) Allerdings besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine generelle Fürsorgepflicht des für das eingelegte Rechtsmittel unzuständigen und vorher mit der Sache nicht befassten Gerichts, durch Hinweise oder durch andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 b, c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 7). Eine solch weit reichende Verpflichtung würde die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890 Rn. 11). Diese Konsequenz wäre nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303002004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE262079501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE310370201&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2001, 1343; NJW 2006, 1579; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO unter II 1 c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).
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In Anbetracht dieser gegenläufigen Interessen besteht keine Veranlassung , einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen allgemein abzunehmen und auf unzuständige Gerichte zu verlagern (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO). Damit lässt sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der funktionellen Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO; Senatsbeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO) oder zur beschleunigten Vorlage der erstinstanzlichen Akten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO Rn. 12, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, juris Rn. 9) ableiten.
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bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE361730601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lht/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309462005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb). In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG, NJW 2006, aaO); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO mwN). Entsprechendes hat zu gelten, wenn das angerufene Rechtsmittelgericht anhand der Rechtsmittelschrift und der ihr beigefügten Anlagen - wie hier - frühzeitig eine vorläufige Prüfung seiner funktionellen Zuständigkeit vorgenommen und hierbei gewichtige Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug im Sinne des - zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen - § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG erkannt und diese in den Akten vermerkt hat, jedoch den schriftlich dokumentierten Hinweis über die aufgekommenen Zuständigkeitsbedenken dem Rechtsmittelführer vorenthält. Bei einer solchen Fallgestaltung ist dem zunächst mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht ein Fehlverhalten anzulasten, das ausnahmsweise wie in den Fällen der offenkundigen Unzuständigkeit dazu führt, dass sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 nicht mehr auswirkt und diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) zu gewähren ist.
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(1) Die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts war zwar bei Vorlage der Berufungsschrift nicht verpflichtet, eine vorläufige Prüfung der funktionellen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorzunehmen. Auch bestand keine Verpflichtung, für eine beschleunigte Vorlage der erstinstanzlichen Akten Sorge zu tragen, um frühzeitig den für § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG maßgebenden allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz abschließend klären zu können (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, aaO, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, aaO). Ein Fall einer offensichtlichen funktionellen Unzuständigkeit des Landgerichts lag ebenfalls nicht vor, denn aus den Angaben im Rubrum der der Berufungsschrift beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Urteils ergab sich nicht abschließend, dass die Klägerin bereits bei Klageerhebung ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankreich hatte.
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(2) Die fehlende Prüfungspflicht entband die Vorsitzende der Zivilkammer 63 jedoch nicht davon, die von ihr frühzeitig erkannten Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dem Rechtsmittelführer - wie zunächst beabsichtigt - mitzuteilen. Die Vorsitzende der Zivilkammer 63 hatte beim Studium der Rechtsmittelschrift erkannt, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bestehen. Die aufgekommenen Zuständigkeitsbedenken hat sie zunächst auch mit der Absicht, diese dem Rechtsmittelführer frühzeitig mitzuteilen, am 19. September 2008 aktenkundig gemacht. Diese Absicht hat sie jedoch nicht verwirklicht, sondern den geplanten richterlichen Hinweis im Hinblick auf die am 23. September 2008 vermerkte geschäftsplanmäßige Unzuständigkeit ihrer Kammer wieder gestrichen und stattdessen die Vorlage der Akten an den bis zum 12. Oktober 2008 urlaubsabwesenden Vorsitzenden der Zivilkammer 53 verfügt. Dabei musste ihr als Urlaubsvertreterin dieses Vorsitzenden und in Anbetracht des in der Berufungsschrift angegebenen Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Urteils bewusst sein, dass bei dieser Vorgehensweise eine Unterrichtung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten über die bestehenden Zuständigkeitsbedenken vor Ablauf der am 9. Oktober 2008 endenden Berufungsfrist ausgeschlossen war.
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(3) Bei dieser Sachlage lässt sich das Unterlassen des frühzeitig geplanten Hinweises auf eine mögliche Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Rechtsmittelgerichts nicht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf ein faires Verfahren in Einklang bringen. Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen muss hier zugunsten der Rechtsuchenden ausfallen. Für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts stellt eine Unterrichtung des Rechtsmittelführers über die anlässlich einer vorläufigen Prüfung aufgekommenen Bedenken an seiner Zuständigkeit keine nennenswerte Belastung dar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Hinweis auf eine mögliche Unzuständigkeit dem Rechtsmittelführer zusammen mit der - vom Gericht ohnehin zu veranlassenden - Bestätigung des Eingangs des Rechtsmittels erfolgen sollte. Dieser sonach gering einzustufenden Belastung des angerufenen Gerichts bei Ausführung der vorgesehenen Hinweisverfügung steht ein erhebliches Interesse der Beklagten an einer - bei Erteilung des geplanten Hinweises frühzeitig möglichen - Unterrichtung über bestehende Zuständigkeitsbedenken gegenüber. In Anbetracht dieser Interessenlage wäre die Vorsitzende der Zivilkammer 63 daher verpflichtet gewesen, den vorgesehenen Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im ordentlichen Geschäftsgang zu übermitteln, um hierdurch einer möglicherweise drohenden Fristversäumung vorzubeugen.
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cc) Wie das nachfolgende Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 zeigt, ist das Fehlverhalten des zunächst angerufenen Rechtsmittelgerichts ursächlich für die Fristversäumung geworden. Die Beklagten haben dem nach Fristablauf erteilten Hinweis auf die Rechtsmittelzuständigkeit des Kammergerichts umgehend Rechnung getragen und bei diesem am 17. Oktober 2008 (erneut) Berufung eingelegt. Wäre der am 19. September 2008 vermerkte Hinweis den Beklagten innerhalb der üblichen Geschäftslaufzeiten erteilt worden, hätten sie vor Ablauf der Berufungsfrist das zuständige Rechtsmittelgericht anrufen können. In Anbetracht der zu beanstandenden Vorgehensweise des Landgerichts wirkt sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der nachfolgenden Fristversäumnis nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b aa; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 05.09.2008 - 19 C 425/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 U 196/08 -