Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2011 - VII ZB 128/09

published on 23/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2011 - VII ZB 128/09
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Landgericht Siegen, 5 OH 9/07, 06/07/2009
Oberlandesgericht Hamm, 12 W 28/09, 26/10/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 128/09
vom
23. März 2011
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei
eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag
nach § 494a ZPO nicht möglich, weil das Verfahren unterbrochen ist
(Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03,
BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268).
BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZB 128/09 - OLG Hamm
LG Siegen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 12.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 2009 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 6. Juli 2009 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Siegen zurückverwiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

I.

1
Nach Abschluss einer von der Antragstellerin beantragten Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Juli 2009 eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Lasten der Antragstellerin getroffen. Zuvor war bereits am 1. Juni 2009 über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. Juli 2009 die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 beantragte Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
3
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob in den Fällen, in denen bei zu prognostizierendem Erfolg trotz entsprechender Fristsetzung eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners nicht erhoben werde, eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zugunsten des Antragsgegners zu erlassen sei. Der Auffassung, dass es nicht dem Sinn und Zweck des § 494a ZPO entspreche, den Antragsteller in einen wirtschaftlich sinnlosen Prozess zu zwingen, folge das Gericht nicht. Der Antragsteller habe das Risiko eines Vermögensverfalls des Antragsgegners in gleicher Weise zu tragen wie derjenige, der sofort eine Klage gegen den Antragsgegner erhoben hätte.
4
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5
Auf die vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Der Beschluss des Landgerichts ist schon deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil er ergangen ist, obwohl das selbständige Beweisverfahren gemäß § 240 ZPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin am 1. Juni 2009 unterbrochen worden war.
6
a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass ein selbständiges Beweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 240 ZPO nicht unterbrochen wird (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03, BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268). Diese Entscheidung betraf jedoch ein selbständiges Beweisverfahren , dessen Beweisaufnahme noch nicht beendet war. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass das Ziel des Verfahrens, nämlich eine schnelle Beweissicherung oder eine rasche und kostensparende Einigung der Parteien nur erreicht werden könne, wenn das selbständige Beweisverfahren möglichst zügig und ohne die mit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO verbundene zeitliche Verzögerung durchgeführt werde (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03 aaO Rn. 10 f.). Außerdem sei die Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens in dieser Situation auch nicht deshalb geboten, weil den Beteiligten eine Überlegungsfrist hinsichtlich ihres weiteren Vorgehens eingeräumt werden müsse (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03 aaO Rn. 12).
7
b) Diese Erwägungen treffen jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn in einem selbständigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme beendet und das Verfahren damit sachlich abgeschlossen ist (vgl. OLG Dresden, NZI 2002, 688). Ab diesem Zeitpunkt besteht kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis mehr. Andererseits setzt ein anschließend folgendes Verfahren nach § 494a ZPO in der Regel vergleichsweise kurz bemessene Fristen in Gang, innerhalb derer weitreichende Entscheidungen jedenfalls des Antragstellers über sein weiteres Vorgehen notwendig werden. Soweit über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist deshalb zu diesem Zeitpunkt auch ein Bedürfnis nach einer Überlegungsfrist für den Insolvenzverwalter in vergleichbarer Weise vorhanden wie während eines laufenden Rechtsstreits. Ähnliches kann auch für den Antragsgegner gelten, wenn die Entscheidungen nach § 494a ZPO in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden oder werden sollen. In dieser Situation kann daher ein Ausschluss der Anwendung des § 240 ZPO nicht mehr mit dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens begründet werden. Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2004 (VII ZB 23/03 Rn. 7, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
8
c) Damit sind die Entscheidungen des Landgerichts und des Beschwerdegerichts in einem Verfahren gegen die Insolvenzschuldnerin ergangen, obwohl das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen war. Solche Entscheidungen sind nicht nichtig, sondern mit den allgemein zulässigen Rechtsmitteln anfechtbar. Sie unterliegen allein wegen dieses Fehlers von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht, bei dem die Sache zum Zeitpunkt der Unterbrechung anhängig war. Dieser Fehler kann vom Insolvenzverwalter , aber auch von jeder Partei geltend gemacht werden. Das Rechtsmittelgericht kann eine entsprechende Entscheidung trotz der Unterbrechung erlassen , um der Unterbrechung Geltung zu verschaffen. Eine andere Entscheidung ist in diesem Stadium des Verfahrens dagegen nicht möglich (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445 m.w.N.).
9
d) Damit scheidet eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht von vornherein aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - wofür vieles spricht - der angefochtene Beschluss im Übrigen schon mangels ausreichender Gründe hätte aufgehoben werden müssen. Denn Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648).
10
3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch nach einer Aufnahme des Verfahrens ein neuer Antrag, der Antragstellerin die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, keinen Erfolg haben könnte. Denn wenn - wie nach dem Akteninhalt anzunehmen ist - der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung bis zum 9. Juni 2009 gesetzt worden ist, war ihr die Befolgung dieser Anordnung seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr möglich. Eine Klage der Antragstellerin gegen die Schuldnerin wäre ebenso wie eine Klage gegen den Insolvenzverwalter unzulässig gewesen. Das Nichtbefolgen der getroffenen Anordnung kann deshalb nicht mit einer negativen Kostenfolge sanktioniert werden. Die von der Antragstellerin geltend zu machenden Ansprüche können nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden (§§ 87, 174 InsO). Eine Fristsetzung hierzu mit negativer Kostenfolge im Falle der Nichtbefolgung sieht das Gesetz nicht vor.

III.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 91 ZPO. Das Verfahren war bereits zu einem Zeitpunkt unterbrochen, als ein Kostenantrag der Antragsgegnerin noch nicht vorlag. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Antragsgegnerin die Verfahrensführungsbefugnis verloren, ihr späterer Antrag war damit unwirksam. Die Zurückverweisung führt daher dazu, dass er endgültig keinen Erfolg mehr haben kann. Der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung ergeht, hindert nicht an der Auferlegung der Kosten von Rechtsmittelverfahren.

Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 06.07.2009 - 5 OH 9/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - I-12 W 28/09 -
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.