Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2008 - VI ZR 4/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 4/08
vom
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalles sind die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen ist völlig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfemaßnahmen der Beklagten den späteren Krankheitsverlauf des Verstorbenen günstig beeinflusst hätten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.379,21 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:LG Kleve, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 O 201/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 27/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)