Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2002 - VI ZR 109/02

published on 17.09.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2002 - VI ZR 109/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 109/02
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Streitwert: 84.318,43

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York, Schadensersatz für seine Verluste durch Warentermingeschäfte. Der Kläger hatte in den Monaten September und Oktober 1997 die - seit dem 26. Juni 1998 in Konkurs befindliche - GK GmbH (im weiteren GKGmbH ) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der zur P. S. Group Inc. gehörenden Beklagten und unterhielt bei dieser Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer Kunden abwickelte. Der Kläger ist der Ansicht, daß er von der Beklagten betrogen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine durch die Beklagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde , die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung schon deshalb habe, weil das Oberlandesgericht am selben Tag und aufgrund derselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitgehend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen ausländische Brokerhäuser im Inland verklagt werden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zusammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, und ob ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die es börsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diese mit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig, sie ist aber unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die
Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - Umbruch S. 4; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - Umbruch S. 3; beide noch nicht veröff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11). Unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes für Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (vgl. BGHZ 98, 263 ff., 272; 124, 237 ff., 241; 132, 105 ff., 110; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 4; Musielak /Smid, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 32 Rdn. 3). Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zuständigkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haftung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nicht gegeben sei. Die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für den Haftungstatbestand einer unerlaubten Handlung aufgrund einer fehlerhaften Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht betrifft aber lediglich den vorliegenden Einzelfall. Eine darüberhinausgehende Bedeutung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Fall bedarf deshalb keiner höchstrichterlichen Beurteilung. 2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nach den anderen Zulassungskriterien nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, weil es eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tat-
sacheninstanz vorenthalten wollte. Bei diesem Verfahrensstand besteht kein Anlaß und wäre es geradezu verfehlt, schon jetzt die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren zu klären. 3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 04.07.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/02 vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige u
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Annotations

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)