Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 79/02

bei uns veröffentlicht am08.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 79/02
vom
8. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 564,19

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.618,26 DM (827,40 e- "!# %$ nommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 263,21 !%$# & (')! *) " und sie wegen der Mehrforderung von 564,19 ,+ u- stellung hat die Klägerin beantragt, das Urteil entsprechend § 321 ZPO zu er-
gänzen und die Berufung für die Klägerin zuzulassen. Sie hat gemeint, aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergebe sich, daß die Zulassung der Berufung versehentlich unterblieben sei. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 13. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die Berufung zuzulassen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst
treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch den in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fall der Rechtsfortbildung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 79/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 79/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 79/02 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 526 Entscheidender Richter


(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn1.die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,2.die Sache keine besonderen Schwierigkei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 79/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 79/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2003 - VI ZB 54/02

bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 54/02 vom 1. April 2003 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richte

Referenzen

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 54/02
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.155,86

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 2) wurde im vorliegenden Rechtsstreit als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen der angeblich bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Noch vor Klageerhebung beauftragte er einen Privatgutachter mit Feststellungen dazu, ob es sich um einen fingierten Unfall handele. Nach Klageerhebung wandte er dies zu seiner Rechtsverteidigung ein. Der Kläger nahm die Klage zurück, nachdem das Landgericht einen Beweisbeschluß erlassen hatte. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattung der für die Einschaltung des Privatgutachters aufgewendeten Kosten verlangt. Die Rechts-
pflegerin hat die Festsetzung insoweit abgelehnt, da es an der Prozeßbezogen- heit dieser Aufwendungen fehle. Die dagegen von dem Beklagten zu 2) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat die Prozeßbezogenheit der vorprozessual von einem Haftpflichtversicherer zur Aufklärung eines möglichen Versicherungsbetrugs aufgewendeten Privatgutachterkosten ebenfalls verneint und - wegen des Streits über diese Frage - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte zu 2) sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung , weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, daß die Entscheidung des originären Einzelrichters eines Beschwerdegerichts in einer Sache , der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, auf die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde von Amts wegen der Aufhebung unterliegt. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Der Einzelrichter müsse Sachen , denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen. Der Begriff der grund-
sätzlichen Bedeutung umfasse auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung sei dem Einzelrichter schlechthin versagt. Verneine er einerseits die Zuständigkeit des Kollegialgerichts und bejahe er andererseits die Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in ein und derselben Entscheidung, sei diese offene Unvereinbarkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Das Beschwerdegericht , dessen Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zulasse, sei falsch besetzt. Damit werde das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf das voll besetzte Beschwerdegericht erfülle die Voraussetzungen der objektiven Willkür, sie sei offensichtlich unvertretbar und liege außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei. Ein darauf beruhender Beschluß sei - ungeachtet des § 568 Satz 3 ZPO - durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, und zwar im öffentlichen Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen. Dem schließt der Senat sich an. Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nötigt auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung des mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses. Eine abweichende Entscheidung ist nicht deshalb möglich, weil sich der Einzelrichter für seine Auffassung zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten auf eine Rechtsprechung des Senats des Beschwerdegerichts, dem er angehört, hat stützen können. Steht ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters fest, ist für Differenzierungen im Einzelfall kein Raum. 2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben müssen (BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX
ZB 56/01 - NJW 2002, 2648 f.). Es besteht Anlaß dies erneut hervorzuheben, weil immer wieder Beschlüsse vorgelegt werden, die eine ausreichende Darstellung der zugrunde gelegten Tatsachen vermissen lassen. Der hier angefochtene Beschluß enthält keinen gesonderten Sachbericht und läßt auch im Zusammenhang der Rechtsausführungen möglicherweise nicht alle für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände erkennen. Letztlich kommt es für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren wegen des unter 1 dargelegten Aufhebungsgrundes nicht mehr darauf an. 3. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß er in dem Beschluß vom 17. Dezember 2002 (VI ZB 56/02 - EBE/BGH 2003, 58 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen aufgestellt hat. Diese werden bei der neuen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen sein.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.