Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZB 21/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZB21.16.0
bei uns veröffentlicht am24.01.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 W 36/16, 20.04.2016
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 9 O 136/15, 06.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 21/16
vom
24. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3105
Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann,
wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden
(Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 21/16 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZB21.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 1.000 €.

Gründe:

I.


1
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes in Anspruch. Das Landgericht verfügte die Zustellung der Klageschrift und forderte den Beklagten unter Fristsetzung gemäß § 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auf. Obwohl der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gab das Landgericht der Klage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO statt und verurteilte den Beklagten zur Kostentragung. Den vom Beklagten hiergegen erhobenen Einspruch ("Anhörungsrüge, hilfsweise Einspruch") hat das Landgericht wegen Verfristung als unzulässig verworfen.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Kläger nunmehr unter anderem die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Das Landgericht hat die Kosten entsprechend festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten dagegen geführte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er vertritt die Auffassung, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG sei nicht angefallen, weil das Versäumnisurteil - prozessordnungswidrig - ohne den nach § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag des Klägers ergangen sei.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht habe die beantragte 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG zu Recht gegen den Beklagten festgesetzt, weil gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen sei. Zwar dürfte der Erlass eines Versäumnisurteils, was im Streitfall aber offen bleiben könne, ohne entsprechenden Antrag verfahrensfehlerhaft sein. Dies habe aber auf den Anfall der Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG keinen Einfluss. Denn der Anfall der Gebühr knüpfe allein an den Erlass der Entscheidung als formales Prozessmerkmal, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren zu hinterfragen sei, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorgelegen hätten.
5
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
6
Ob und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO - wie das Landgericht in dem die Anhörungsrüge des Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 30. April 2015 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1962 (V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.) im Streitfall angenommen hat - konkludent mit dem Sachantrag gestellt ist, kann offenbleiben. Denn die im Streit stehende Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch dann erstattungsfähig angefallen, wenn der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO nicht gestellt wurde.
7
a) Nach Nr. 3104 VV RVG beträgt die Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes geregelt ist, 1,2. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3105 VV RVG auf 0,5, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess -, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt die 0,5-Gebühr auch dann an, wenn "eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO" ergeht. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob dies voraussetzt, dass der für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO erforderliche Antrag gestellt wurde, oder ob die Gebühr auch dann anfällt, wenn das Versäumnisurteil ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers ergeht.
8
aa) Von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 2008, 1670, 1671; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 950 [noch zu § 35 BRAGO aF]) und Literatur (Hartmann; Kostengesetze, 47. Aufl., VV 3105 Rn. 7; unklar Winkler in: Schneider/Volper/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2017, Nr. 3105 VV RVG Rn. 23) wird vertreten, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG falle nur dann an, wenn der Kläger den Erlass des ergangenen Versäumnisurteils , wie von § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO verlangt, beantragt habe. Begründet wird dies zunächst mit dem Wortlaut von Nr. 3105 VV RVG, der, wenn auch nicht in Anm. Abs. 1 Nr. 2, ausdrücklich auf einen Antrag abstelle (OLG Oldenburg aaO). Verwiesen wird ferner auf den Sinn und Zweck von Rechtsanwaltsgebühren , die anwaltliche Tätigkeit vergüten sollten; anwaltliche Tätigkeitliege im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO neben der durch die Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Erhebung einer schlüssigen Klage aber ausschließlich im Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils (OLG Oldenburg aaO). Schließlich wird angeführt, vom Gesetzgeber könne eine gebührenrechtliche Regelung für den Fall des prozessordnungswidrigen Ergehens einer Entscheidung nicht erwartet werden (Winkler aaO).
9
bb) Demgegenüber überwiegt die Auffassung, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG falle auch dann an, wenn das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne den erforderlichen Antrag ergeht (z.B. KGR Berlin 2008, 806, 807; OLG München, FamRZ 2008, 913, 914; OLG Jena, MDR 2006, 1196, 1197; Hansens, RVGreport 2006, 321, 323; Mayer in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 17; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., VV 3105 Rn. 33; AnwK-RVG/Onderka, RVG, 7. Aufl., VV 3105 Rn. 38; Schneider, RVGreport 2013, 82; Hartung/Schons/Enders/Schons, 3. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 22 f.). Auch diese Auffassung stützt sich zur Begründung zunächst auf den Gesetzeswortlaut ; Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG verlange dem Wortlaut nach nur eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO, nicht aber einen entsprechenden Antrag (so: KG Berlin aaO; OLG München aaO; OLG Jena aaO; Hansens aaO; Müller-Rabe aaO; AnwK-RVG/Onderka, aaO Rn. 38; Hartung/Schons/ Enders/Schons, aaO Rn. 23; wohl auch Mayer aaO). Zudem vergüte die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht einen besonderen Auf- wand des Anwalts, sondern schaffe einen Ausgleich dafür, dass dem Rechtsanwalt durch die Erledigung im schriftlichen Verfahren die bei Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sonst zu erwartende Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins entgehe (KG Berlin aaO). Schließlich bestehe für kostenrechtliche Tatbestände der Grundsatz, dass sie allein an ein formales Prozessmerkmal, hier den Erlass einer Entscheidung, anknüpften, ohne dass die dafür maßgebenden Voraussetzungen zu hinterfragen seien (OLG Jena aaO; AnwK-RVG/Onderka aaO).
10
b) Die zuletzt dargestellte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Die 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt unabhängig davon an, ob das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO auf einem entsprechenden Antrag des Klägers beruht.
11
Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass bereits der Wortlaut der Vorschrift eher für diese Auslegung spricht; denn maßgebliche Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist danach das Ergehen der Entscheidung. Freilich ist der Wortlaut insoweit nicht zwingend, denn das Wort "gemäß" kann - jedenfalls bei isolierter Betrachtung - auch als "in Übereinstimmung mit" verstanden werden, was zur Folge hätte, dass die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO und damit das Antragserfordernis von Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG in Bezug genommen wären (vgl. hierzu Schons, AGS 2006, 228, 229). Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
12
Zu Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG hat der Bundesgerichtsgerichtshof (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 8) bereits ausgeführt, mit ihr solle - "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage" (§ 35 BRAGO aF) - erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte , der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten könne, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleide, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Nichts anderes kann für Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG gelten (im Ergebnis ebenso KGR Berlin 2008, 806, 807). Denn auch mit dieser Vorschrift wird der Fall einer besonderen Gestaltung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung dem entsprechenden "Normalverfahren" mit mündlicher Verhandlung gebührenrechtlich gleichgestellt; auch sie hat ihren Vorläufer in § 35 BRAGO aF. Mit der 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG soll also gerade nicht der mit der Stellung des (Prozess-)Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils verbundene - denkbar geringe - zusätzliche Aufwand des Prozessbevollmächtigten vergütet werden, sondern der dem Prozessbevollmächtigten ohne die Vorschrift drohende gebührenrechtliche Nachteil einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vermieden werden. Dieser Nachteil droht aber unabhängig davon, ob das die mündliche Verhandlung verhindernde Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO auf einem Antrag des Klägers beruht oder nicht.
13
c) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Auffassung weiter angeführten Argumente greifen nicht. Insbesondere ist anzumerken:
14
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abhebt, dass Nr. 3105 VV RVG auch im Falle der Wahrnehmung eines Termins für das Entstehen einer auf 0,5 reduzierten Gebühr verlangt, dass ein Prozessantrag gestellt wird, berücksichtigt sie die Vorschrift der Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht, aus der sich das Gegenteil ergibt. Danach fällt die Gebühr in einem solche Fall gerade auch dann an, wenn der erschienene Rechtsanwalt solche Anträge selbst nicht stellt, sondern das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachlage fällt (Hartung/Schons/Enders/Schons, 3. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 16).
15
Schließlich hilft der Rechtsbeschwerde auch der Hinweis nicht weiter, der Gesetzgeber habe die Regelung der Nr. 3105 VV RVG ausweislich der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 15/1971, S. 212) damit begründet, dass der Aufwand in der dort geregelten Fallkonstellation in der Regel vermindert sei, bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren, welches nicht einmal auf einer dahingehenden vorherigen Antragstellung des Rechtsanwaltes beruhe , könne von einem "Aufwand" aber keine Rede sein. Denn mit dem "verminderten Aufwand" wird im Gesetzentwurf nur die gegenüber Nr. 3104 VV RVG geringere Gebührenhöhe von Nr. 3105 VV RVG begründet, nicht hingegen die in Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG geregelte gebührenrechtliche Gleichstellung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren mit den - eine mündliche Verhandlung einschließenden - "Grundfällen" der Nr. 3105 VV RVG. Galke Wellner v. Pentz Offenloch Müller
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 9 O 136/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2016 - 6 W 36/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2005 - III ZB 42/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

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In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll d er Prozessbevollmächtigte , der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 € nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50).

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.