Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2006 - VI ZB 13/06
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Rechtsvorgänger der Klägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der Be- klagten zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl für diese wie auch für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin aufgetreten. Er hat für die Klägerin auf die Anträge in seinem Schriftsatz vom 2. August 2004 Bezug genommen und darüber hinaus für die Streithelferin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Rücknahme der Berufung hat das Landgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt.
- 2
- Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten der Klägerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgebühr für die Berufungsverhandlung gemäß § 13 RVG, VV-RVG 3202 festgesetzt. Dem Antrag der Streitgehilfin auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom 14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgebühr von 294 € nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei.
- 3
- Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streithelferin am 9. Dezember 2005 "Erinnerung" erhoben. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. März 2006 verfolgt die Streithelferin ihre Schlussanträge aus der Beschwerdeinstanz weiter.
II.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VVRVG entstehe die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe jedoch nicht am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenommen. Dass er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Terminswahrnehmung beauftragt, dieser den Termin auch für die Streithelferin wahrgenommen und für sie Anträge gestellt habe, könne nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr führen. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhandlung könne allenfalls zu einer erhöhten Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin führen.
- 5
- 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
- 8
- c) Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am 10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb)) der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) VV-RVG entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 RVG hin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt vertreten lässt.
- 9
- d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten ) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)). Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. VV 3402; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 25; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, VV 3401 Anm. II 2.2; missverständlich Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, "Unterbevollmächtigter" Ziff. 3); zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) Anwalt eine hälftige Verfahrensgebühr (VV-RVG 3401) und rechnet selbst ab. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine zulässige Unterbevollmächtigung mit dieser Gebührenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im Interesse der Partei) vorgelegen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
- 10
- 3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und ist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das Be- schwerdegericht wird nunmehr die erforderliche Überprüfung der Terminsgebühr vorzunehmen haben. Müller Greiner Wellner Diederichsen Pauge
AG Zwickau, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 C 3230/03 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 14.02.2006 - 8 T 498/05 -
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/ Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thüringen. Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:"Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. ... Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen, seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenzangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der Gebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu vertreten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an den Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen § 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebührenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere oder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. 1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht durchgreifen. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt, sie seien üblich. Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht gesetzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köhler /Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b
Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren (§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegt. aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt. Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häufig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 33 Rdn. 35). bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl. 1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat. Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13; Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte , der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet , erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-
bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/ Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor. Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gegeben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin überprüfbar , ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Auslegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-
vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung der Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschreibens des Beklagten abweichenden Auslegung. III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Raebel
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/ Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thüringen. Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:"Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. ... Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen, seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenzangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der Gebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu vertreten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an den Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen § 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebührenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere oder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. 1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht durchgreifen. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt, sie seien üblich. Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht gesetzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köhler /Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b
Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren (§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegt. aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt. Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häufig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 33 Rdn. 35). bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl. 1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat. Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13; Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte , der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet , erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-
bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/ Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor. Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gegeben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin überprüfbar , ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Auslegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-
vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung der Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschreibens des Beklagten abweichenden Auslegung. III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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