Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - V ZR 234/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist unbegründet.
- 2
- 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
- 3
- Anträge auf den Rückkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken gemäß § 2 MauerG konnten nach § 4 MauerG nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 gestellt werden. Fragen bei der Anwendung des Gesetzes stellen sich daher nur noch in Restfällen (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - V ZR 166/06, ZOV 2007, 42). Etwas anderes ergibt der nicht mit konkreten Zahlen belegte Beitrag von Partsch (LKV 2008, 306 f.) nicht.
- 4
- 2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 5
- a) Das Berufungsgericht hat die auf den Rückerwerb eines Mauergrundstücks zu für den Kläger günstigeren Bedingungen gerichtete Klage wegen Versäumnis der Klagefrist nach § 7 Abs. 2 MauerG abgewiesen. Es ist der Meinung, dass die mit der Abwicklung des Mauergrundstücksgesetzes befasste Stelle durch Bescheid nicht nur über den Verkauf an sich entscheiden und nicht nur insoweit den Zwang zur Einhaltung der Klagefrist nach § 7 Abs. 2 MauerG auslösen kann, sondern auch, wie hier, über die Bedingungen des Verkaufs. Diese Frage bedarf entgegen der Ansicht des Klägers keiner höchstrichterlichen Klärung. Sie ist nicht umstritten und von dem Berufungsgericht zutreffend beantwortet worden.
- 6
- b) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, § 7 Abs. 2 MauerG komme immer dann zur Anwendung, wenn durch Bescheid entschieden worden sei. Anders sei es, wenn es an einem Bescheid fehle und der Alteigentümer ohne Bescheid seinen Anspruch auf Rückerwerb nach § 2 MauerG durchsetzen wolle (RVI Wasmuth, § 7 MauerG Rn. 41 f.). Das entspricht im Ergebnis der Ansicht des Berufungsgerichts. Die hier vorliegende Fallgestaltung wird dort indessen nicht ausdrücklich angesprochen.
- 7
- c) Die Behandlung dieser Fallgestaltung durch das Berufungsgericht hält der Senat für zutreffend.
- 8
- aa) Das Mauergrundstücksgesetz enthält zwar weder eigenständige Regelungen über das Verwaltungsverfahren noch eine Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Das bedeutet aber nicht, dass über den Erwerbsanspruch nach § 2 MauerG nicht durch Bescheid entschieden werden könnte. Der Erwerbsanspruch kann nicht ohne weiteres bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt, er muss nach § 4 MauerG vielmehr bei der zuständigen Behörde innerhalb der inzwischen abgelaufenen Antragsfrist beantragt werden. Diese Behörde hat den Antrag nach § 1 Abs. 1 VwVfG auch ohne ausdrücklichen Verweis auf dieses Gesetz nach näherer Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes zu bescheiden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 MauerG. Danach ist für Streitigkeiten aus dem Gesetz der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dabei findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Eine solche Regelung ergibt einen Sinn nur, wenn der Erwerbsanspruch grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt beschieden wird.
- 9
- bb) Der Verwaltungsakt hat sich mit dem nach § 4 MauerG zu stellenden Antrag auf Rückerwerb zu befassen. Dieser Antrag umfasst aber nicht nur die Entscheidung darüber, ob das betreffende Mauer- oder Grenzgrundstück überhaupt an den früheren Eigentümer zurückveräußert wird. Vielmehr muss sich der Bescheid auf jeden Fall auch mit dem Erwerbspreis und der Frage befassen , ob das Grundstück ganz oder teilweise für dringende eigene öffentliche Zwecke verwendet oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußert werden soll. Denn der Erwerbsanspruch besteht nach §§ 2, 3 MauerG nur, wenn der Erwerbsinteressent den gesetzlich vorgeschriebenen Erwerbspreis von 25 % des Verkehrswerts zahlt und öffentliche Interessen nach Maßgabe von § 3 MauerG nicht entgegenstehen. Dass dabei die übrigen Erwerbsbedingungen nicht behandelt werden dürften, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies widerspräche auch dem mit Antragsfrist, Bescheidung und Klagefrist angestrebten Ziel, eine möglichst rasche Abwicklung des Gesetzes zu erreichen. Darf die zuständige Stelle in dem vorgesehenen Bescheid aber über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb entscheiden, dann kann es keinen Unterschied machen, ob dies in einem Bescheid geschieht oder wegen Streits über die grundsätzliche Erwerbsberechtigung gestuft in mehreren Bescheiden, wie das hier geschehen ist.
- 10
- cc) Die Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten. Die vorgesehene Klagefrist gilt für jeden Bescheid gesondert und ist mit zwei Monaten doppelt so lang wie die ohne die Zuweisung dieser Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte nach §§ 40, 74 VwGO geltende Klagefrist bei den Verwaltungsgerichten. Der Bescheid ist auch mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen.
- 11
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen gefolgt. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2010 - 9 O 62/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2010 - 22 U 31/10 -
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(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin war Eigentümerin eines größeren Grundbesitzes in der Nähe von Potsdam-Drewitz. Er bestand aus mehreren Einzelgrundstücken mit einer Gesamtgröße von etwa 220.000 qm. Der gesamte Grundbesitz wurde 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Ein Teil dieser Grundstücke wurde 1971 förmlich enteignet, weil er für die Veränderung der Trassenführung der heutigen Bundesautobahn 115 im Südwesten von Berlin und zur Anlegung des Kontrollpunktes Potsdam-Drewitz benötigt wurde. Der übrige Teil dieser Grundstücke, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, wurde an das Ministerium für nationale Verteidigung der DDR verpachtet und für im Einzelnen zwischen den Parteien streitige militärische Zwecke genutzt. 1971 drang der örtliche Komman- deur auf eine Bereinigung der Grundstücksverhältnisse und erreichte eine Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz, die gegen Zahlung einer Entschädigung von etwa 6.500 Mark der DDR durchgeführt wurde. An der Zahlung dieser Entschädigung scheitert der Versuch der Klägerin, eine Rückübertragung dieser Grundstücke nach dem Vermögensgesetz zu erreichen. Die Klägerin beantragte deshalb den Verkauf zu einem Viertel des Grundstückswerts nach Maßgabe des Mauergrundstücksgesetzes. Das lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion C. mit Bescheid vom 8. Juni 1999 ab. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 11. Juni 1999 zugestellt. Mit ihrer am 10. August 1999 bei Gericht eingereichten Feststellungsklage verfolgt sie ihr Anliegen weiter.
- 2
- Das Landgericht hat der auf Feststellung des Ankaufsanspruchs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 4
- 1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Ankaufsansprüche konnten nach § 4 MauerG nur in einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden, die mit dem 31. Januar 1997 abgelaufen ist.
- 5
- 2. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht mehr in Betracht.
- 6
- 3. Im Ergebnis ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
- 7
- a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Ankaufsanspruch der Klägerin letztlich verneint hat, erforderte allerdings, für sich genommen, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beruht nämlich auf einem falschen Obersatz.
- 8
- aa) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass die Grundstücke, deren Rückverkauf die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, im Sinne von § 1 Abs. 1 MauerG in Grenzgebieten liegen. Auf einem Teil dieser Grundstücke befänden sich auch Grenzanlagen. Der Anspruch scheitere aber daran, dass die Grundstücke nicht zwecks Errichtung oder Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt worden seien. Diese seien schon 1970 errichtet worden; ein inhaltlicher Zusammenhang zur späteren Überführung in Volkseigentum sei nicht zu erkennen.
- 9
- bb) Diese Begründung trägt das Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber behandelt die enteigneten Mauer- und Grenzgrundstücke mit dem Mauergrund- stücksgesetz anders als die übrigen enteigneten Grundstücke, weil ihre Enteignung „einem verwerflichen Verwendungszweck“ gedient hat. Bei dem Versuch, diese Anlagen zu überwinden, seien viele Menschen getötet oder verletzt worden. Zahlreiche Fluchtversuche seien gescheitert und mit empfindlichen Strafen geahndet worden. Das habe die Mauer und die Grenze zu einem Sinnbild der deutschen Teilung gemacht (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 S. 7). Bei dieser Zielsetzung kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt ihrer förmlichen Überführung in Volkseigentum ankommen (RVI/Wasmuth, [Stand September 2005] § 1 MauerG Rdn. 26). Entscheidend muss vielmehr sein, dass eine Überführung in Volkseigentum stattfand und dass die Grundstücke für Mauer und Grenzanlagen verwendet wurden. Etwas anderes gälte nur, wenn die Grundstücke schon früher für andere Zwecke enteignet worden wären und erst danach für Grenzanlagen verwendet wurden (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 S. 8). So liegt es hier nicht. Der Zweck hat sich zwischen der zunächst erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme und der förmlichen Überführung in Volkseigentum nicht verändert.
- 10
- b) Die Zulassung der Revision scheitert aber daran, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Ein Ankaufsanspruch scheidet nach § 1 Abs. 1 MauerG aus, weil die hier in Rede stehenden Grundstücke nicht für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) enteignet worden sind.
- 11
- aa) Eine Enteignung dient diesem Zweck nur, wenn auf dem Grundstück Sperranlagen errichtet worden sind oder, was ausreichen würde (RVI/Wasmuth, aaO Rdn. 25; Erlass des Bundesministeriums der Finanzen v. 12. September 1996, VI A 2, O 1002, 30.3-66/96, VIZ 1996, 636), errichtet werden sollten. Auf die Art der Sperranlage kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr ihr Zweck. Ein Ankaufsrecht nach dem Mauergrundstücksgesetz rechtfertigt die Errichtung einer Sperranlage nur, wenn sie dazu diente, die ehemalige Grenze zu markieren oder zu sichern oder Fluchtversuche zu verhindern (Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, [Stand August 1996] § 1 MauerG Rdn. 12). Umstritten ist, ob dazu nur Anlagen gehören, die diesem Zweck unmittelbar dienten (so: Erlass des Bundesministeriums der Finanzen v. 1. Juli 1996, VI A 2 - O 1002 - 30.3-40/96, VIZ 1996, 634; Hellmann, aaO; Horst in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juni 1997] § 1 MauerG Rdn. 7), oder auch Anlagen, die, wie etwa Kasernen der Grenztruppen, diesem Zweck nur mittelbar dienten (so: RVI/Wasmuth, aaO, Rdn. 30). Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung.
- 12
- bb) Die früher der Klägerin gehörenden Grundstücke dienten weder unmittelbar noch mittelbar der Markierung oder Sicherung der Grenze. Sie befinden sich zwar in ihrer Nähe. Auf ihnen befanden sich aber weder der eigentliche Grenzzaun noch andere Anlage, die die Grenze markieren oder sichern oder Fluchtversuche verhindern sollten. Die Grundstücke wurde vielmehr als Kaserne genutzt. Dort waren auch keine Einheiten der Grenztruppe der Nationalen Volksarmee (NVA) stationiert, sondern mit einem motorisierten Schützenregiment eine nicht mit dem Schutz der Grenze betraute Einheit der NVA. Auch die damalige Nutzung des Geländes als Übungsplatz der Truppenluftabwehr diente nicht der Sicherung der Grenze oder der Verhinderung von Fluchtversuchen.
- 13
- cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem - zudem einmaligen - Umstand, dass die spanischen Reiter 1970 aufgestellt worden sind, weil ein Regimentsangehöriger versucht hatte, mit einem Panzer des Regiments die Grenze zu durchbrechen. Die spanischen Reiter wurden nämlich im Innern des Kasernegeländes aufgestellt. Sie konnten daher nicht ein Verlassen der DDR, sondern nur verhindern, dass Panzer und anderes schweres Gerät an nicht dafür vorgesehenen Stellen von dem Kasernengelände entfernt wurden. Das Kasernengelände war zudem der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die spanischen Reiter dienten deshalb nicht anders als die auf den Grundstücken errichteten Zäune, Mauern und Wachtürme der Sicherung des Kasernengeländes, der dort stationierten oder übenden Einheiten und ihres Geräts, nicht jedoch der Sicherung der Grenze oder dazu, die Bürger an einem Verlassen der DDR zu hindern. Sie sind deshalb keine Sperranlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 MauerG. Damit scheidet ein Ankaufsanspruch unabhängig von der Beantwortung der an sich klärungsbedürftigen Frage nach der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwischen der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks und seiner förmlichen Überführung in Volkseigentum aus.
III.
- 14
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 21.08.2002 - 5 O 167/99 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2006 - 5 U 136/02 -
(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.
(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.
(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.
Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.
(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.
(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)