Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZR 186/14

bei uns veröffentlicht am11.06.2015
vorgehend
Landgericht Schweinfurt, 22 O 911/10, 26.11.2013
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 229/13, 09.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 186/14
vom
11. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 9. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über ein Notwegerecht zugunsten der Klägerin am Grundstück des Beklagten. Von beiden Grundstücken grenzt nur das Grundstück des Beklagten an die öffentliche Hauptstraße an; das klägerische Grundstück hat dagegen keinen öffentlichen Zugang zur Straße. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, über das in seinem Eigentum stehende Grundstück den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen der Klägerin, ihres Lebensgefährten und deren Lieferanten und Handwerker sowie den Zugang von Besuchern der Klägerin und/oder ihres Lebensgefährten zu dem Grundstück der Klägerin zu dulden. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

2
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung , die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5).
4
2. Dass sein Grundstück infolge der Verurteilung durch das Berufungsgericht eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.
5
a) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Grundlage für eine Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks. Der Beklagte verweist darauf, dass ausweislich der für das Grundstück abgeschlossenen Gebäudebrandversicherung die derzeitige Gesamtversicherungssumme 479.000 € betrage und der Verkehrswert durch den Notweg um jedenfalls 5 Prozent gemindert werde. Der Versicherungswert einer Gebäudebrandversicherung, der sich an den Kosten, die für den Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes benötigt werden , orientiert, lässt jedoch keinen Rückschluss auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks zu.
6
b) Soweit der Beklagte ergänzend geltend macht, dass mit der Verpflichtung zur Duldung des Zugangs des Grundstücks durch eine Vielzahl von Personen eine immense Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einhergehe, kann dies nur im Rahmen der Minderung des - hier nicht glaubhaft gemachten - Verkehrswerts des Grundstücks von Bedeutung sein; eine gesonderte Beschwer folgt hieraus nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 19/12, juris Rn. 11).
7
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist insoweit die Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12), wobei der Gegenstandswert gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges - hier: 12.000 € - begrenzt wird.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel

Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.11.2013 - 22 O 911/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.07.2014 - 3 U 229/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2011, 1080). Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Senat , Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils mwN).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 296/12, ZIP 2013, 1251; Beschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346; Beschluss vom 29. Januar 2008 - X ZR 136/07, WuM 2008, 160). Soweit sich ausden Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 2013 und vom 10. April 2014 (V ZR 52/13, juris Rn. 8 und V ZR 174/13, juris Rn. 7) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.