vorgehend
Landgericht München II, 3 O 4718/10, 09.04.2013
Oberlandesgericht München, 15 U 1839/13, 28.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 111/14
vom
12. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Revision ist nicht wegen der Frage zuzulassen, ob § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist, wenn das Gericht der Klage entgegen dem Antrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung stattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe) zu leisten bereit ist. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas Anderes (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 3 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH). Dass der Kläger mit seinem Klageantrag - auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet, nur „Alles oder Nichts“ zu wollen - nicht über die Begründetheit der Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das Gericht disponieren kann, ist durch das Senatsurteil vom 2. Februar 1951 (V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518) höchstrichterlich geklärt. Diese Rechtsfrage ist auch von den Instanzgerichten stets so beantwortet worden (OLG Kiel, JW 1933, 1537; OLG Hamburg, MDR 1957, 169). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnten Stimmen im Schrifttum, die eine andere Auffassung vertreten, zeigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung sein könnten. Im Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Klage nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, nämlich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung) stattgegeben worden ist. Denn mit der Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten wird das Bestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4). Die Beklagte, die keine Widerklage erhoben hat, muss ihren bestrittenen Gegenanspruch ggf. klageweise verfolgen. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklagten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechtsfrage , ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut - ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu getroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansichten - zu entscheiden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.327.331,15 €.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 O 4718/10 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2014 - 15 U 1839/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2017 - VIII ZR 59/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 59/16 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)