Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - V ZB 93/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB93.17.0
bei uns veröffentlicht am19.04.2018
vorgehend
Amtsgericht Rüdesheim am Rhein, 6 K 1/15, 29.11.2016
Landgericht Wiesbaden, 4 T 13/17, 16.03.2017
Landgericht Wiesbaden, 4 T 14/17, 16.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 93/17
vom
19. April 2018
in der Zwangsversteigerungssache
ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB93.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 2017 werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 289.000 € für die Gerichtskosten und die Vertretung der Beteiligten zu 8 und 9, 431.000 € für die Vertretung der Beteiligten zu 1 bis 3 und 60.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 4.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt aus der in der Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 460.162,69 € nebst Zinsen und Nebenleistun- gen die Zwangsversteigerung des eingangs genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 1 und 2 (Schuldner) steht. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert auf 431.000 € fest. In dem ersten Versteigerungstermin am 10. November 2015 meldete der Beteiligte zu 4 (Zessionar) Rechte aus einer Vereinbarung vom 22. Oktober 2015 an, mit der die Schuldner ihre Forderungen und Ansprüche bis zur Höhe von 60.000 € aus bestehenden und künftigen Ansprüchen der in Abteilung III Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden sowie u.a. die Ansprüche auf Rückübertragung und Übererlös an den Zessionar abgetreten hatten. Gebote wurden in diesem Termin nicht abgegeben.
2
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde ein neuer Versteigerungstermin auf den 15. November 2016 bestimmt. Dem Zessionar wurde die Terminsbestimmung nicht zugestellt; gleichwohl erschien er zu dem Termin. Auf Antrag des Gläubigervertreters beschloss das Amtsgericht, dass neben den Einzelausgeboten der Grundstücksanteile ein Gesamtausgebot erfolgen sollte. Das geringste Gebot stellte es mit 9.357,26 € fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zuzahlungsbetrag von 50 € (bestehen bleibende Dienstbarkeit) sowie dem Bargebot (Gerichtskosten 7.700 € sowie öffentliche Grundabgaben 1.657,26 €). Anschließend wies das Gericht nochmals darauf hin, dass neben den Einzelausgeboten auch auf ein Gesamtausgebot geboten wird. Gebote wurden nur auf das Gesamtausgebot abgegeben.
3
Nach Schluss der Versteigerung hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 8 und 9 den Zuschlag auf deren Meistgebot über 289.000 € erteilt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner und des Zessionars zurückgewiesen. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, wollen die Schuldner und der Zessionar die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.


4
Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerde der Schuldner als unbegründet an. Zwar seien die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots gemäß § 83 Nr. 1 ZVG verletzt worden, weil das geringste Gebot für die Einzelausgebote nicht festgesetzt worden sei. Dies stehe der Erteilung des Zuschlags gemäß § 84 Abs. 1 ZVG aber nicht entgegen, da das Recht der Schuldner hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versteigerung bei richtiger Feststellung der geringsten Gebote zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Die Schuldner könnten sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht nicht zur Abgabe von Geboten auf die gesetzlichen Ausgebotsformen aufgefordert habe; sein Vorgehen sei als einheitliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten auf alle Gebotsarten zu verstehen.
5
Die Beschwerde des Zessionars habe ebenfalls keinen Erfolg. Zwar sei er als Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG anzusehen, weil er die Rechte aus der Abtretung im ersten Termin angemeldet habe. Infolgedessen hätte ihm die Terminsbestimmung gemäß § 43 Abs. 2 ZVG zugestellt werden müssen. Aber auch insoweit stehe § 84 Abs. 1 ZVG einer Versagung des Zuschlags entgegen. Eine Aussicht auf Befriedigung aus dem Grundstück habe nicht bestanden , weil der Wert der Grundschuld weit über und das Meistgebot weit unter dem Verkehrswert gelegen habe. Darauf, dass ihm der Beschluss über die Festsetzung des Verkehrswerts nicht zugestellt worden sei, könne der Zessionar die Zuschlagsbeschwerde nicht stützen, da er gegen die Wertfestsetzung als solche keine Einwände erhebe.

III.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die Rechtsbeschwerde der Schuldner hat keinen Erfolg.
8
a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei bejaht das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG. Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag unter anderem dann zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt worden ist. Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Amtsgericht unterlaufen. Nachdem es gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG beschlossen hatte, dass neben den Einzelausgeboten der Miteigentumsbruchteile (§ 63 Abs. 1 ZVG; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - V ZB 181/12, ZfIR 2014, 257 Rn. 9 mwN) ein Gesamtausgebot erfolgen sollte, hätte für jede Ausgebotsart ein gesondertes geringstes Gebot festgestellt werden müssen (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 63 Rn. 12). Das ist unterblieben, da nur ein einheitliches geringstes Gebot festgestellt worden ist.
9
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Zuschlagsversagungsgrund der Versagung des Zuschlags gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nicht entgegensteht, weil das Recht der Schuldner nicht beeinträchtigt wird. Richtig ist zwar, dass positiv feststehen muss, dass es an einer Beeinträchtigung fehlt, weshalb eine Heilung schon bei der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausscheidet. Aber eine solche positive Feststellung trifft das Beschwerdegericht. Es nimmt - gestützt auf das Verhältnis des festgestellten geringsten Gebots zu dem Meistgebot - sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an, dass die Versteigerung zum gleichen Ergebnis geführt hätte, wenn das geringste Gebot auch für jedes Einzelausgebot festgestellt worden wäre. Den Maßstab für seine Überzeugungsbildung hat das Beschwerdegericht daher nicht verkannt.
10
2. Die Rechtsbeschwerde des Zessionars ist ebenfalls unbegründet.
11
a) Auch insoweit rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG an, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss der Versteigerungstermin unter anderem dann aufgehoben werden, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist. Danach musste der Beschluss, mit dem der zweite Versteigerungstermin bestimmt wurde, dem Zessionar zugestellt werden; dieser hatte nämlich infolge der Anmeldung seiner Ansprüche in dem ersten Versteigerungstermin am 10. November 2015 gemäß § 9 Nr. 2 ZVG die Stellung eines Beteiligten erlangt.
12
b) Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts , wonach der Zuschlagsversagungsgrund der Erteilung des Zuschlags gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nicht entgegensteht, weil das Recht des Zessionars nicht beeinträchtigt wird.
13
aa) Dies gilt zunächst, soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass auch bei rechtzeitiger Zustellung der Terminsbestimmung kein (abgetretener ) Anspruch auf Auskehr von Übererlös bestanden hätte. Angesichts der Hö- he der gesicherten Forderung (447.712,02 €) sowie der in das geringste Gebot fallenden Kosten (9.357,26 €) wäre ein Übererlös nur dann erzielt worden, wenn ein Gebot den Verkehrswert (431.000 €) um mehr als 20.000 € über- schritten hätte, und ein derartiges Ergebnis sei, so meint das Beschwerdegericht , angesichts des erst im zweiten Termin erzielten, weit unter dem Verkehrswert liegenden Meistgebots (289.000 €) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen anzusehen. Die hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.
14
(1) Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es stehe nicht fest, in welcher Höhe die Grundschuld valutierte, ist nicht nachvollziehbar. Nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) belief sich die gesicherte Forderung auf 447.712,02 € bei einem Nennbetrag der Grundschuld von 460.162,69 €.
15
(2) Auch die weitere Überlegung, der Zessionar müsse die Verkehrswertfestsetzung in diesem Zusammenhang nicht gegen sich gelten lassen, weil ihm der Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung nicht zugestellt worden sei, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
16
(a) Im Grundsatz richtig ist allerdings, dass die Verkehrswertfestsetzung gegenüber dem Zessionar nicht formell rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 109/17, NJW-RR 2018, 140 Rn. 6), weil eine an ihn gerichtete Zustellung unterblieben ist. Diese war erforderlich , weil der Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung auch denjenigen Beteiligten zuzustellen ist, die die Beteiligtenstellung - wie der Zessionar - erst nach Erlass des Beschlusses erlangt haben (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 59; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.18).
17
(b) Ob das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilen darf, wenn die Verkehrswertfestsetzung nicht formell rechtskräftig geworden ist, ist umstritten.
Nach verbreiteter Ansicht wird dies verneint; der Zuschlag müsse gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig sein und sei andernfalls gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen (OLG München, NJW 1968, 2249; OLG Braunschweig, NdsRpfleger 1984, 259; OLG Hamm, ZfIR 2000, 230, 231 f.; OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 209). Vertreten wird auch, dass die Entscheidung über den Zuschlag bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft ausgesetzt werden müsse (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1981, 69). Andere gehen davon aus, dass das Gericht den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen darf (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.12 und 9.8).
18
(c) Dass die fehlende formelle Rechtskraft der Verkehrswertfestsetzung einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, kann in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht richtig sein, weil es oft nicht möglich ist, eine rechtzeitige Zustellung an alle Beteiligten - zumal solche, die ihre Rechte erst im Versteigerungstermin anmelden - herbeizuführen (so zutreffend Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.12; Löhnig/Steffen, ZVG, § 74a Rn. 17; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 59). Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn der Zessionar stützt sich allein auf die fehlende Zustellung und erhebt keine konkreten inhaltlichen Bedenken gegen den festgesetzten Verkehrswert, aus denen sich eine Beeinträchtigung seiner Rechte im Sinne von § 84 Abs. 1 ZVG ergeben könnte. Infolgedessen ist das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen zu Recht von dem festgesetzten Verkehrswert ausgegangen ; ebenso wenig musste es den Zuschlag allein wegen der unterbliebenen Zustellung der Verkehrswertfestsetzung versagen.
19
bb) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde schließlich ein, das Beschwerdegericht habe, indem es eine Rechtsbeeinträchtigung verneint habe, Vortrag des Zessionars zu den Folgen der unterbliebenen Zustellung der Ter- minsbestimmung unbeachtet gelassen. Danach habe er eigene Gebote abgeben wollen, die zu einem besseren Versteigerungsergebnis geführt hätten, was jedoch an dem Verlangen der Gläubigerin nach einer Sicherheitsleistung gescheitert sei; wäre ihm die Terminsmitteilung rechtzeitig zugestellt worden, hätte er für eine Sicherheitsleistung gesorgt. Das Beschwerdegericht hat auch unter diesem Gesichtspunkt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 84 Abs. 1 ZVG verneint; es hat gemeint, es könne nicht angenommen werden, dass der Zessionar , der als Unternehmens- und Wirtschaftsberater im Wirtschaftsleben auftrete , ein weit über dem aktuellen Meistgebot und dem Verkehrswert liegendes Gebot abgegeben hätte. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Zessionar eine wirtschaftlich unsinnige Handlung vorgenommen hätte, um einen von ihm selbst zu finanzierenden Übererlös zu erzielen , kann als ausgeschlossen angesehen werden. Unabhängig davon ist ein Recht des Zessionars schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil er ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins kein Gebot abgegeben hat. Deshalb kann er nicht damit gehört werden, dass die Gläubigerin eine Sicherheitsleistung verlangt hätte, zumal sie bei zwei anderen Bietern hiervon abgesehen hat.

IV.


20
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
21
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wert- festsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Beteiligte zu 3 und 4), § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und § 26 Nr. 3 RVG (Ersteher).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 K 1/15 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.03.2017 - 4 T 13/17 und 4 T 14/17 -

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Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

6
a) Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG kann der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags mit der Begründung, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt, nicht angefochten werden. Die Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung hindert grundsätzlich nicht nur eine erneute Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch die Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes. Macht ein Verfahrensbeteiligter nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend, dieser sei von Anfang an falsch gewesen, steht dies der Zuschlagserteilung daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - IX ZB 248/02, BGH-Report 2003, 463). Diese Wirkung tritt gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten ein, denen der Beschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt und denen gegenüber er unanfechtbar geworden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 37; Depré/Bachmann, ZVG, § 74a Rn. 27; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.11 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt dies auch für die Verfahrensbeteiligten gemäß § 9 Nr. 2 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJW-RR 2011, 233 Rn. 24), zu denen die Beteiligte zu 2 gehört.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.