Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - V ZB 56/13

published on 23.10.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - V ZB 56/13
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Landgericht Wiesbaden, 7 O 268/11, 15.06.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U 66/12, 14.03.2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/13
vom
23. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.635,44 €.

Gründe:


I.


1
Gegen ein ihm am 20. Juni 2012 zugestelltes Urteil des Landgerichts legte der Kläger am 20. Juli 2012 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein. Am 20. August 2012 ging bei dem Landgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit welchem er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 beantragte. Hiervon unterrichtete das Landgericht am 21. August 2012 telefonisch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese teilten am 24. August 2012 dem Oberlandesgericht mit, der Antrag vom 20. August 2012 sei sicherheitshalber gestellt, die Verlängerung der Frist bereits mit Schreiben vom 15. August 2012 beantragt worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Antrag inzwischen zur Akte gelangt sei. Auf die Mitteilung des Oberlandesge- richts, der Antrag sei nicht eingegangen, hat der Kläger mit am 20. September 2012 eingegangenem Schriftsatz unter Vorlage der Berufungsbegründung und weiterer Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er anwaltlich versichern lassen, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einem Monat sei am 15. August 2012 ausgefertigt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von einer der damit üblicherweise befassten Mitarbeiterinnen in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden. Die Handhabung der Ausgangspost erfolge bei seinen Prozessbevollmächtigten mit größtmöglicher Sorgfalt. Der Schriftsatz müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachtmachung, hat er am 22. Oktober 2012 dargelegt, der Schriftsatz vom 15. August 2012 sei noch am Abend dieses Tages von einer an sich nicht mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten hergestellt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden.
2
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde , mit welcher er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen möchte.

II.


3
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung dieser Frist sei ihm nicht zu gewähren gewesen. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter zwar anwaltlich versichert , der Brief sei am 15. August hergestellt, unterzeichnet und der Deutschen Post übergeben worden. Diese Darstellung sei aber unzureichend, weil nicht angegeben worden sei, wer den Schriftsatz angefertigt und wer ihn zur Post gebracht habe. Die später eingereichte Darstellung mit eidesstattlichen Versicherungen dreier Mitarbeiterinnen könne nicht verwertet werden. Zwar könne die Sachdarstellung auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag wie der hier nachgereichte sei aber nicht zu berücksichtigen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten und diese auch zutreffend angewendet. Diese Grundsätze bedürfen keiner Ergänzung oder Veränderung. Sie erschweren der betroffenen Partei auch nicht den Zugang zu dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
5
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht zurückgewiesen.
6
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
7
a) In seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger zwar vorgetragen und mit einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, er habe am 15. August 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 unterzeichnet. Dieser Antrag sei in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden, der noch an diesem Tag geleert worden sei. Er hat dazu den allgemeinen Ablauf bei der Handhabung von Ausgangspost in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten beschrieben und versichert, so sei auch dieser Schriftsatz behandelt worden.
8
b) Diese Darstellung sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzureichend an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss in dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und von wem die Post an dem fraglichen Tage tatsächlich weggebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90, HFR 1991, 619, 620; BFH, BFH/NV 1995, 704, 705; 1998, 1231; 2002, 503, 504). Eine solche Darstellung enthält der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Er teilt nicht mit, wer den Brief zur Post gebracht hat und legt auch keine eidesstattliche Versicherung dieses Mitarbeiters vor, sondern begnügt sich mit der Behauptung, der Brief sei wie üblich behandelt worden.

9
3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht den zusätzlichen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 unberücksichtigt gelassen.
10
a) Dieser Schriftsatz ist außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Kläger war hier an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert, weil ihm nicht bekannt war, dass sein Verlängerungsantrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Dieses Hindernis war spätestens am 24. August 2012 behoben. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mitgeteilt, er habe einem Vermerk seiner Mitarbeiterin entnommen, dass der Antrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzungsfrist endete deshalb spätestens am 24. September 2012.
11
b) Der Schriftsatz war auch nicht als Ergänzung oder Erläuterung des Wiedereinsetzungsantrags berücksichtigungsfähig.
12
aa) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist von - hier - einem Monat vorgetragen werden. Allerdings muss das Gericht der Partei nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen , wenn ihre Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind. Eine entsprechende Erläuterung und Vervollständigung des Vortrags ist dann auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu berücksichtigen (BGH, Be- schlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, 838 Rn. 12, vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 f. und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, MDR 2011, 124). Darauf beschränkt sich die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von Vortrag aber auch (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709, vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 278, 279, vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498, vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 und vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108). Neuer Vortrag, der über eine Erläuterung und Vervollständigung des fristgerecht gehaltenen Vortrags hinausgeht, darf nicht berücksichtigt werden.
13
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 zu Recht als nicht berücksichtigungsfähig angesehen.
14
Darin gibt der Kläger zwar, was an sich zulässig ist, auch eine Erklärung dafür, weshalb statt einer telefonischen Nachfrage bei dem Berufungsgericht nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15. August 2012 gleich ein weiterer (allerdings auch nicht als Wiederholungsantrag gekennzeichneter) Fristverlängerungsantrag gestellt wurde.
15
Über eine zulässige Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens hinaus geht indessen der bislang fehlende Vortrag dazu, wer den Schriftsatz zur Post gegeben hat. Denn in diesem Punkt trägt der Kläger nicht nur den Namen des Mitarbeiters oder andere Einzelheiten nach. Er ersetzt insoweit seinen bisherigen Vortrag durch einen gänzlich neuen. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag sollte der Schriftsatz vom 15. August 2012 in dem in der Kanzlei der Prozessbevoll- mächtigten des Klägers üblichen Geschäftsgang hergestellt, unterzeichnet und zur Post gegeben worden sein. Nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat es sich aber ganz anders verhalten: Danach ist der Schriftsatz weder im normalen Geschäftsgang hergestellt und unterzeichnet noch in der Weise zur Post gegeben worden, wie das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers üblich ist. Vielmehr ist der Schriftsatz (ohne nachvollziehbaren Grund) außerhalb der üblichen Bürozeiten mit erheblichen Mühen von einer Mitarbeiterin hergestellt worden, die sonst weder mit Schreibarbeiten befasst noch im Umgang mit der Schreibsoftware in der Kanzlei geübt ist. Diese Mitarbeiterin, nicht ein sonst mit dem Postausgang befasster Mitarbeiter , soll den Brief dann in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen haben. Diese Ausführungen sind keine Vervollständigung des bisherigen Vortrags mehr und deshalb nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig.
16
c) Das verspätete Vorbringen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil das Berufungsgericht dem Kläger einen Vermerk der Geschäftsstelle über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten wegen des an das Landgericht gerichteten Verlängerungsantrags vom 20. August 2012 nicht zugeleitet hat. Aus diesem Vermerk ergeben sich zwar - später auch in einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. September 2012 aufgegriffene - Zweifel daran, ob es neben dem an das Landgericht gerichteten verspäteten Verlängerungsantrag noch einen früheren vom 15. August 2012 tatsächlich gibt. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Zweifel stützt, sondern darin von der Existenz des früheren Antrags ausgeht.

IV.


17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung des Gegenstandswerts auf der Überlegung, dass der Wert der Anträge zu 2 nicht über den des Zahlungsantrags zu 1 hinausgeht.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 O 268/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2013 - 11 U 66/12 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

12
Zwar hat die Partei innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist das fehlende Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 233, 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Tz. 8).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 34/09
vom
9. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch
(hier: genaue Umstände des Posteinwurfs der Berufungsschrift) als
ergänzungsbedürftig ansieht.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold
am 9. Februar 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2009 aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Der Gegenstandswert beträgt 47.451,23 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. April 2009, zugestellt am 24. April 2009, die Klage der Kläger gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger mit einem erst am 26. Mai 2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsfrist bereits am Montag, dem 25. Mai 2009 abgelaufen sei, haben sie beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger vorgetragen : Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am Freitag, dem 22. Mai 2009 gefertigt. Sodann sei diese zusammen mit anderen Schriftstücken nach Kanzleischluss um 18.30 Uhr zur Post gebracht und dort in den Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten werde an diesem Tag noch um 20.45 Uhr geleert, so dass ihr Prozessbevollmächtigter davon habe ausgehen dürfen, dass die Berufungsschrift beim Berufungsgericht spätestens am darauf folgenden Montag eingehen würde.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Berufungsschrift rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Vielmehr erschöpfe sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Schilderung. Insoweit fehlten sowohl nachvollziehbare Angaben zur Postausgangskontrolle ihres Prozessbevollmächtigten als auch die genaue Darlegung , welche Person welche Post ausgefächert, kuvertiert, in den Sammelumschlag gepackt, zum Briefkasten gebracht und wann genau dort eingeworfen habe.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt.
7
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass einer Prozesspartei Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf der Partei im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil sie darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778, Tz. 13 und vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379, Tz. 8; BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; 2003, 1516; jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen , dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379, Tz. 8 m.w.N.).
8
b) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht auf eine Ergänzung des Vorbringens der Kläger zu den tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes und deren Glaubhaftmachung hingewirkt hat. Damit hat es seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht genügt und zugleich den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt.
9
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche , geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501, Tz. 15 m.w.N.). Zwar müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden.
Jedoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212, Tz. 8 und vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, Tz. 12, jeweils m.w.N.).
10
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag zu den Umständen des Posteinwurfs der Berufungsschrift geben müssen.
11
Die Kläger hatten mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihre Berufungsschrift sei noch am Freitag, dem 22. Mai 2009 nach Kanzleischluss um 18.30 Uhr in einen Briefkasten an der Post eingeworfen worden. Es musste sich dem Berufungsgericht danach aufdrängen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten des Posteinwurfs deshalb unterblieben war, weil die Kläger diesen in Anbetracht des zeitlichen Abstands zwischen dem Kanzleischluss und der letzten Leerung des Briefkastens nicht für erforderlich hielten. Da dies nach Auffassung des Berufungsgerichts doch der Fall war, hätte es die Kläger nach § 139 ZPO auf fehlenden Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uhrzeit des Briefeinwurfs hinweisen müssen und ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben müssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Berufungsgerichts stellt eine Überraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs verletzt.
12
Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger. In ihrer Gegenvorstellung haben sie glaub- haft vorgebracht, dass eine bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte und namentlich benannte Auszubildende die Berufungsschrift um 18.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen hat. Hierbei handelt es sich nicht um neues Vorbringen , sondern nur um eine Darstellung des für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilderung, so dass es vom Berufungsgericht noch zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf der Grundlage dieses ergänzenden Vortrags hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil die Kläger dann mit einem rechtzeitigen Eingang ihrer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht rechnen durften und ihnen der verzögerte Postlauf nicht zuzurechnen ist.
13
c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden , weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der Kläger zu entscheiden haben.
Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2009 - 13 O 176/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2009 - I-16 U 109/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 73/10
vom
21. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet
werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.
Erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs
zum Zeitpunkt des Posteinwurfs und der Briefkastenleerung dürfen noch nach
Fristablauf erläutert und vervollständigt werden.
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 21. Oktober 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2010 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 38.022,05 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Beklagte hat gegen das am 7. Oktober 2009 verkündete, ihr am 16. Oktober 2009 zugestellte Vorbehaltsurteil des Landgerichts mit am 16. No- vember 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Durch Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 hat die Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Der Schriftsatz ist im Wege der Faxübermittlung am 15. Dezember 2009 bei dem Landgericht eingegangen; der mit der Post übersandte Originalschriftsatz hat das Oberlandesgericht am 17. Dezember 2009 erreicht.
2
Auf den ihr am 23. Dezember 2009 zugegangenen Hinweis des Senatsvorsitzenden über den verspäteten Eingang des Verlängerungsgesuchs hat die Beklagte mit am 28. Dezember 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie - durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und seiner Auszubildenden M. glaubhaft gemacht - ausgeführt: Ihr Prozessbevollmächtigter habe am Vormittag des 15. Dezember 2009 den Verlängerungsantrag diktiert und das Diktat der Auszubildenden M. mit der Maßgabe übergeben, ihm den Schriftsatz nach Fertigstellung unverzüglich zur Unterschrift vorzulegen. Im Anschluss an die Unterzeichnung habe er die Auszubildende angewiesen, den Schriftsatz vorab an das Oberlandesgericht zu faxen. Auf Nachfrage habe sie gegen 11.30 Uhr erklärt, den Schriftsatz erfolgreich an das Berufungsgericht versandt und die Quittung in die Akte geheftet zu haben. Die Auszubildende sei zuvor angewiesen worden, sorgfältig die richtige Telefaxnummer zu kontrollieren , bevor sie ein Fax versende. Das Original des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2009 sei zudem am Nachmittag über die normale Tagespost an das Oberlandesgericht abschickt worden. Nach Erhalt der Mitteilung des Oberlandesgerichts über den verspäteten Eingang des Verlängerungsantrags sei festgestellt worden, dass der Schriftsatz versehentlich an das Landgericht gefaxt worden sei.

3
Das Oberlandesgericht, bei dem die Berufungsbegründung der Beklagten am 18. Januar 2010 (einem Montag) eingegangen ist, hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


4
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es fehle bereits an der Darlegung einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle durch den Bevollmächtigten der Beklagten. Welche generellen Anweisungen bestünden, sei der Glaubhaftmachung nicht zu entnehmen. Auch die Auszubildende habe keine Angaben dazu gemacht, welche Kontrollpflichten ihr bei der Versendung eines Telefaxes oblegen hätten und inwiefern sie den Sendebericht über den Vorgang der Übersendung hinaus habe überprüfen müssen. Der Bevollmächtigte habe sich auf die Auszubildende mangels einer auch nur stichprobeweisen Kontrolle nicht verlassen dürfen. Ein fehlendes Verschulden könne auch nicht aus der Versendung des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2009 mit der normalen Tagespost hergeleitet werden. Wer den Brief eingeworfen habe und wann der Briefkasten entleert werde, lasse das Vorbringen der Beklagten offen.

III.


5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
6
1. Soweit der durch Telefax übermittelte Fristverlängerungsantrag verspätet bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allerdings - wie das Berufungsgericht rechtlich beanstandungsfrei ausführt - auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO).
7
a) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an die Auszubildende, auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen, nicht ausreichend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht auf, welche allgemeinen Anweisungen bestanden, insbesondere ob und auf welche Weise die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend und selbständig zu prüfen war (BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJWRR 2005, 862). Mangels einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle besteht im Streitfall die nahe liegende Möglichkeit, dass die Auszubildende die vermeintlich richtige Telefaxnummer aus ihrem Gedächtnis abgerufen hat.
8
b) Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil er der Auszubildenden im Blick auf die Übersendung des Fristverlängerungsgesuchs eine Einzelanweisung erteilt hat.
9
aa) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und vorhandene Organisationsmängel nicht beseitigt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 9).
10
bb) So verhält es sich im Streitfall. Besteht - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes an ein bestimmtes Gericht sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleisten. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Adressaaten des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber die sonst noch erforderlichen, bisher fehlenden Kontrollmechanismen nicht geschaffen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 a.E.; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6). Darüber, wie die Faxnummer ermittelt und wie bei der Ausgangskontrolle sowohl die Richtigkeit der Nummer als auch deren Zuordnung zum Oberlandesgericht gewährleistet wird, verhält sich die konkrete Einzelanweisung nicht.
11
c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beklagte habe darauf vertrauen können, dass das Landgericht den Verlängerungsantrag vor Fristablauf an das Oberlandesgericht weiterleitet.
12
aa) Geht ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei dem Berufungsgericht, sondern dem zuvor zuständigen erstinstanzlichen Gericht ein, so ist dieses Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Erreicht der Schriftsatz das früher mit der Sache befasste Gericht so frühzeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Berufungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei dem Rechtsmittelgericht eintrifft. Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373).
13
bb) Im Streitfall fehlt es an der danach gebotenen Darlegung. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, den gewöhnlichen Geschäftsgang im Verkehr zwischen Landgericht und Oberlandesgericht im Blick auf den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung des Eingangs durch die Geschäftsstelle des Landgerichts, der Vorlage an den Richter, der Bearbeitung durch ihn und der Weiterleitung an die Postausgangsstelle des Landgerichts und von dort an das Oberlandesgericht zu konkretisieren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441 a.E.). Dieser Obliegenheit hat die Beklagte jedoch nicht genügt.
14
2. Allerdings ist der Beklagten - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - mit Rücksicht auf die rechtzeitige postalische Absendung des Verlängerungsgesuchs am 15. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ein Zugang bei dem Berufungsgericht am nächsten Tag und damit vor Ablauf der am 16. Dezember 2009 endenden Berufungsbegründungsfrist zu erwarten war.
15
a) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N.). Wurde der Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 vor der Postleerung in den Briefkasten eingeworfen, durfte die Beklagte auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Oberlandesgericht am 16. Dezember 2009 vertrauen.
16
b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.
17
Hierzu aa) gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 m.w.N.; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212; v. 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).
18
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu den Umständen des Posteinwurfs des Verlängerungsantrags geben müssen.
19
(1) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat an Eides statt versichert , der mit einem Freistempler versehene Schriftsatz sei "gegen 16.40 Uhr" bei dem Postamt L. zur Beförderung abgegeben worden. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden wurde der Schriftsatz mit der normalen Post "abends" an das Oberlandesgericht versandt. Angesichts dieser Darstellung durfte das Oberlandesgericht ohne ausdrückliche Nachfrage nicht von unterschiedlichen Zeitangaben des Bevollmächtigten und seiner Auszubildenden zur Postaufgabe ausgehen. Da Kanzleimitarbeiter - insbesondere Auszubildende - in aller Regel nur bis zum üblichen nachmittäglichen Büroschluss anwesend sind, war die Bekundung der Auszubildenden nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, dass die Absendung des Schriftsatzes erst am Abend erfolgt war. Vielmehr kann mit dem Begriff "abends" im Dezember jahreszeitlich bedingt auch der späte Nachmittag gemeint sein. Falls das Berufungsgericht die Darstellung für nicht ausreichend erachtete, musste es der Beklagten gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu einer näheren Konkretisierung geben.
20
(2) Dies gilt auch im Blick auf die von dem Berufungsgericht vermisste Angabe der Postleerungszeiten. Dem Berufungsgericht musste sich aufdrängen , dass weiterer Vortrag zu den Zeitpunkten der Postleerung deshalb unterblieben war, weil die Beklagte dies in Anbetracht des frühzeitigen Einwurfs vor 17.00 Uhr nicht für erforderlich hielt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2010, aaO Rn. 11).
21
c) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung - wie hier - nach § 139 ZPO geboten war, können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.; v. 18. Juli 2007, aaO S. 2779 Rn. 14). Der Prozessbevollmächtigte und die Auszubildende haben nunmehr an Eides statt versichert, dass der Schriftsatz gegen 16.45 Uhr beim Postamt L. eingeworfen wurde und eine Leerung um 18.00 Uhr erfolgt. Auf der Grundlage dieses ergänzenden Vortrags hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil die Beklagte mit einem rechtzeitigen Eingang ihres Verlängerungsschriftsatzes bei dem Oberlandesgericht rechnen durfte.
22
3. Der fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden , weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Die Berufungsbegründung wurde als versäumte Rechtshandlung innerhalb der insoweit maß- geblichen Frist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) mit dem am 18. Januar 2010 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig nachgeholt.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 O 338/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2010 - I-24 U 214/09 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)