Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2011 - V ZB 310/10

published on 17/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2011 - V ZB 310/10
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 7 O 374/08, 16/07/2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 U 170/10, 27/10/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 310/10
vom
17. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht
vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung
kann den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung
der Rechtsbeschwerde begründen.
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010 aufgehoben.
Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 22.217,91 €.

Gründe:


I.

1
Die Kläger haben gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das ihnen am 27. Juli 2010 zugestellt worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 8. Oktober 2010 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. Die Kläger haben am gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und folgendes ausgeführt: Der Kläger zu 1 habe als Prozessbevollmächtigter der Kläger die Berufungsbegründung am 1. September 2010 mit der Anschrift: "Postfach 100 101, 60001 Frankfurt am Main" versehen abgesendet. Die Anschrift habe er dem Werk "NOMOS Taschenjurist 2008" entnommen. Der Brief sei am 3. September 2010 als unzustellbar zurückgekommen. Vom 2. September 2010 bis zum 5. Oktober 2010 seien die Kläger urlaubsbedingt in Kanada gewesen und hätten erst bei ihrer Rückkehr von der fehlgeschlagenen Zustellung Kenntnis erhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2
Das Berufungsgericht meint, der Kläger zu 1 habe es zu vertreten, dass die am 1. September 2010 versandte Berufungsbegründungsschrift nicht zugestellt werden konnte. Denn er habe eine seit Jahren nicht mehr existierende Postfachanschrift des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwendet, die er ungeprüft einem älteren Handbuch entnommen habe. Auch die urlaubsbedingte Abwesenheit könne die Kläger nicht entlasten, weil es der Kläger zu 1 als Rechtsanwalt fahrlässig unterlassen habe, während seiner Abwesenheit für ei- ne tägliche Postkontrolle zu sorgen. Sein Verschulden müsse sich die Klägerin zu 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

III.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Indem das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, hat es den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Aus diesem Grund erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfG, BVerfGE 53, 219, 222; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 128 Rn. 6 jeweils mwN). Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf.
5
2. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen.
6
Die Kläger haben in ihrem Wiedereinsetzungsantrag durch Vorlage von Unterlagen sowohl die Versendung der Berufungsbegründungsschrift am 1. September 2010 als auch ihre Rücksendung am 3. September 2010 und ihre Urlaubsreise vom 2. September 2010 bis 5. Oktober 2010 glaubhaft gemacht. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Damit entfiel das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO am 5. Oktober 2010, als der Kläger zu 1 nach Urlaubsrückkehr von der fehlgeschlagenen Postzustellung Kenntnis erhielt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB begann der Lauf der Frist am 6. Oktober 2010 und endete gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 5. November 2010. Die Verwerfung der Berufung schon am 27. Oktober 2010 hatte zur Folge, dass sowohl die am 28. Oktober 2010 bei Gericht eingegangene ergänzende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs als auch der am 4. November 2010 eingegangene Schriftsatz bei der Entscheidung unberücksichtigt blieben. Unerheblich ist insoweit, dass der Schriftsatz vom 4. November 2010 eine Reaktion auf die Entscheidung des Berufungsgerichts darstellte.
7
3. Der Senat kann über den Wiedereinsetzungsantrag und damit über die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO abschließend entscheiden , da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Verwerfung der Berufung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.
8
a) Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist auch der nicht berücksichtigte Vortrag der Kläger aus den Schriftsätzen vom 28. Oktober 2010 und vom 4. November 2010 zugrunde zu legen. Beide Schriftsätze sind vor Ablauf der Antragsfrist am 5. November 2010 eingegangen.
9
b) Danach haben die Kläger glaubhaft gemacht, dass die Verwendung der falschen Anschrift nicht auf einem Verschulden ihrerseits beruhte. Der Kläger zu 1 hatte keine Veranlassung, die dem "NOMOS Taschenjuristen" entnommene Anschrift anhand weiterer Quellen zu überprüfen. Insbesondere hat sich nicht ausgewirkt, dass er die Ausgabe aus dem Jahr 2008 verwendete, weil die Ausgabe von 2010 unverändert die offenbar bereits seit längerem nicht mehr gültige Postfachanschrift enthält. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Richtigkeit der in dem Werk wiedergegebenen Anschrift ausweislich des vorgelegten Schreibens sogar noch am 10. Februar 2010 gegenüber dem Verlag bestätigt. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil auch ein redaktioneller Fehler des Verlags nicht den Klägern zugerechnet werden könnte.
10
c) Ein Verschulden fällt dem Kläger zu 1 auch nicht deshalb zur Last, weil er während seines Urlaubs nicht für eine Postkontrolle sorgte. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt zwar eine berufsbedingt strenge Sorgfalt auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Auch muss er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO für eine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Gleichwohl trifft den Kläger zu 1 kein Verschulden, weil eine Postkontrolle ohne die unverschuldete Verwendung einer falschen Anschrift nicht erforderlich gewesen wäre. Er hat durch seine als anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung glaubhaft gemacht, dass seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der außergerichtlichen Beratung von Steuerberatern besteht und unter normalen Umständen eine Postkontrolle nicht erfordert, weil seine Mandanten Zustellungen selbst entgegennehmen. In der fraglichen Zeit vertrat er als Anwalt bei Gericht nur dieses Verfahren, bei dem es sich um eine Privatangelegenheit handelt. Insoweit durfte er auf den üblichen Postlauf vertrauen und konnte aus seiner Sicht mit der Absendung der Berufungsbegründung fast einen Monat vor Fristablauf davon ausgehen, alles Notwendige veranlasst zu haben. Mit weiteren fristgebundenen Schreiben oder Rückfragen des Gerichts musste er für die Zeit seiner Abwesenheit nicht rechnen und hatte keine Veranlassung, für eine Vertretung zum Zwecke der Postkontrolle zu sorgen.

IV.

11
Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu gewähren mit der Folge, dass das Berufungsgericht in der Sache über die Berufung zu befinden hat. Über die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 21 GKG entschieden.
Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2-7 O 374/08 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2010 - 4 U 170/10 -
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.