Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2004 - V ZB 61/03

bei uns veröffentlicht am07.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 61/03
vom
7. Juli 2004
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB (1900) §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 218 Abs. 1; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1;
Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung
einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars"
führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige
Verjährungsfrist.
BGH, Beschl. v. 7. Juli 2004 - V ZB 61/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.787,87 €.

Gründe:


I.


Der Kostengläubiger beurkundete am 29. Januar 1998 ei nen Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an dem der Kostenschuldner als Verkäufer beteiligt war. Die für diese Tätigkeit erstellte Kostenberechnung vom 30. Januar 1998 übersandte der Kostengläubiger an die Adresse, die in der notariellen Urkunde als Anschrift des Kostenschuldners genannt war. An diese Adresse veranlaßte der Kostengläubiger auch die - ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Dezember 1999 durch Niederlegung erfolgte - Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung. Unter dieser Anschrift befand sich jedoch seit 1995 nicht mehr der Wohnsitz des Kostenschuldners, sondern nur der Nebenwohnsitz
seines Bruders. Über diesen erreichte die Kostenberechnung den Kostenschuldner.
Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages im März 2002 hat der Kostenschuldner Beschwerde gegen die Kostenberechnung eingelegt und sich insbesondere auf Verjährung der Kostenforderung berufen. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung aufgehoben, weil der Anspruch verjährt sei.
Hiergegen richtet sich die - von dem Landgericht zugelasse ne - weitere Beschwerde des Kostengläubigers, die das Kammergericht zurückweisen möchte. Es sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (DNotZ 1983, 580), Oldenburg (DNotZ 1990, 330), Hamburg (MittBayNot 1996, 450) und Zweibrücken (MittBayNot 1981, 208; 2000, 578) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
1. Das vorlegende Kammergericht ist - in Fortführung se iner ständigen Rechtsprechung (NJW 1955, 633; MDR 1990, 1126; NJW-RR 2003, 1725) - der Ansicht, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirke nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO keine Umwandlung der für die notarielle Kostenforderung gemäß § 196
Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. geltenden zweijährigen Verjährungsfrist in eine solche von dreißig Jahren gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. Demgegenüber vertreten die genannten Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folge, in dem die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden sei, beginne eine dreißigjährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen (vgl. auch OLG München, DNotZ 1992, 114). Das vorlegende Kammergericht und die genannten Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob für eine gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar gewordene Notarkostenberechnung eine Verjährungsfrist von zwei oder von dreißig Jahren gilt. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden , bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).
2. Im vorliegenden Fall ist § 156 Abs. 4 KostO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes (Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG) anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung, nämlich der Beschluß des Landgerichts, nach dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies folgt aus der Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO, die nicht nur für die Zivilprozeßordnung gilt, sondern sich auf alle Änderungen auf Gru nd des Zivilprozeßreformgesetzes erstreckt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 26 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 125; Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt; auch OLG Köln, FGPrax 2002, 88, 90).

III.


Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, Abs. 4 KostO), bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
1. Die Frage, ob der Kostenanspruch eines Notars nach Zu stellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung und Ablauf der Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unverändert in zwei oder erst innerhalb von dreißig Jahren verjährt, stellt sich weiterhin für die bis einschließlich 1. Januar 2002 (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I, 3138) fällig gewordenen Kosten (§ 161 KostO, Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB). Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

a) Nicht nur die bereits genannten Oberlandesgerichte, sondern auch zahlreiche Stimmen in der Literatur (Rohs, Rpfleger 1957, 422; Ackermann, DNotZ 1959, 327; Quardt, JurBüro 1959, 446; Lappe, DNotZ 1992, 114; ders., NJW 1997, 1537, 1542; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 143 Rdn. 10, § 154 Rdn. 13, § 156 Rdn. 18; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias , KostO, 15. Aufl., Stichwort "Verjährung", Nr. 2.2; Staudinger/Peters, BGB [2001], § 196 Rdn. 58, § 218 Rdn. 15; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 Rdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 60; § 218 Rdn. 7, vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 15, der eine entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB befürwortet) gehen davon aus, daß sich nach Ablauf der Beschwerdefrist im Anschluß an die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung die in §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F. geregelte zweijährige Verjährungsfrist in eine solche von dreißig Jahren umwande-
le. Da in diesem Fall durch § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO vor der Zustellung entstandene Einwendungen ausgeschlossen seien, sei die somit unanfechtbar gewordene Kostenberechnung einem rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne von § 218 BGB a.F. oder auch einem bestandskräftigen Verwaltungsakt im Sinne von § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. gleichzustellen.

b) Wie das vorlegende Gericht sind hingegen andere Obe rlandesgerichte und Autoren der Auffassung, daß auch der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ohne Folgen für die Verjährung der Kostenforderung ist und es bei der zweijährigen Verjährungsfrist nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F. verbleibt (OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421; JurBüro 1992, 484; OLG Stuttgart, DNotZ 1959, 325; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 810; OLG Köln, JurBüro 1982, 1555; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157; LG Berlin, DNotZ 1940, 374 m. zust. Anm. Hornig; Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, Die Notarkostenbeschwerde , 1966, 20 f.; Mümmler, JurBüro 1977, 29; Appell, DNotZ 1978, 576; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Bearbeitungsstand: April 2002], § 17 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; ders., Band 1a, § 197 Rdn. 12; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 21; Palandt /Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 218 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 197 Rdn. 12).
2. Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht, nach der es für eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre keine rechtliche Grundlage gibt.

a) Eine dreißigjährige Verjährungsfrist kann weder aus einer unmittelbaren noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 218 BGB a.F. hergeleitet werden.
aa) Eine direkte Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. scheitert bereits daran, daß auch die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Kostenberechnung nicht mit einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs des Notars verbunden ist. Es fehlt an der - wie noch auszuführen sein wird (unten III 2 bb 1) - notwendigen Beteiligung eines Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängigen Stelle. Mangels Unterwerfungserklärung des Kostenschuldners zählt die Kostenberechnung außerdem nicht zu den vollstreckbaren Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157, 158; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, vor §§ 154-157 Rdn. 6; Rohs/Wedewer /Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22), so daß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ebenfalls nicht anwendbar ist.
bb) Auch eine analoge Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Zwar muß eine Analogie nicht schon daran scheitern, daß es sich bei § 218 Abs. 1 BGB a.F. um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine analoge Anwendung ist vielmehr selbst in einem solchen Fall möglich, wenn dem Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde liegt (vgl. BGHZ 26, 78, 83; BAG, NJW 1969, 74; BayObLG, NJW 2000, 1875, 1876). Ob hier ein solches auszumachen ist, bedarf indessen ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob vorliegend von einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden kann (vgl. BGHZ 108, 268, 271). Es fehlt nämlich zumindest an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143).

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars ist selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht mit der rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 Abs. 1
Satz 1 BGB a.F. zu vergleichen. Insoweit ist (entgegen OLG Zweibrücken, MittBayNot 1981, 208, 209) nicht maßgeblich, daß - ähnlich dem weitgehenden Einwendungsausschluß nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 156 Abs. 3 Satz 2 KostO) - nach rechtskräftiger Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 Abs. 1 BGB eine Nachprüfung der Grundlagen des Anspruchs nur noch begrenzt stattfinden kann. Wesentlich für das Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 218 BGB a.F. ist vielmehr, daß diese durch die Entscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer vergleichbaren unabhängigen Stelle getroffen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rdn. 2; Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22; ähnlich Lappe, DNotZ 1992, 116; vgl. auch BSGE 28, 61, 63). Nur in diesem Fall ist die - § 218 BGB a.F. zugrunde liegende - Annahme gerechtfertigt, das ursprüngliche, der kurzen Verjährungsfrist unterliegende Rechtsverhältnis sei durch die rechtskräftige Feststellung auf eine vom Gläubiger erstrittene neue Grundlage gestellt (Mot. I, 337 f.). An einer vergleichbaren Situation fehlt es hier. Ein "Gebührennotar" wie der Kostengläubiger kann seine Kosten gemäß §§ 154, 155 KostO allein auf Grund einer von ihm selbst erstellten Kostenberechnung versehen mit einer von ihm selbst erteilten Vollstreckungsklausel und mithin ohne Feststellung des Anspruchs durch eine neutrale Institution beitreiben.
(2) Vergleichbarkeit ist auch nicht mit dem in § 218 Ab s. 1 Satz 2 BGB geregelten Sachverhalt gegeben. Das gilt insbesondere für die dort angesprochenen vollstreckbaren Urkunden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sich der Schuldner freiwillig der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). An einem solchen Verhalten des Kostenschuldners hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber dem Notar fehlt es jedoch.

b) Zu Recht hat das vorlegende Gericht auch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. (zur Anwendbarkeit für Landesbehörden in Berlin vgl. § 1 BlnVwVfG) auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist abgelehnt. Nach dieser Vorschrift gilt § 218 BGB a.F. auch für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden ist. Ungeachtet der Frage, ob die Kostenordnung eine auf dem Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke aufweist, fehlt es für Heranziehung auch dieser Norm an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem gesetzlich geregelten nur dann vergleichbar, wenn der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung , bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht durch eine dauernde Anfechtbarkeit sanktioniert ist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), kann auf Grund der maßgebenden Bedeutung für den Beginn der Rechtsbehelfsfristen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) bei belastenden Verwaltungsakten im allgemeinen damit gerechnet werden, daß der im Fall des § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Eine vergleichbare Regelung, die für den Regelfall die Kenntnis des Betroffenen von dem einschlägigen Rechtsbehelf und den Folgen eines Untätigbleibens erwarten läßt, findet sich für die Kostenberechnung eines Notars nicht. Die Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO, nach deren Ablauf die Kostenberechnung einem unanfechtbaren Verwaltungsakt gleichstehen soll (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1979, 330, 331; Lappe,
DNotZ 1992, 116, 117), verstreicht vielmehr, ohne daß von einer vorherigen Belehrung des Kostenschuldners ausgegangen werden darf. Da der Kostenschuldner mithin stärkeren Schutz als der Adressat eines Verwaltungsaktes verdient, läßt sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zu einer Regelung entsprechend § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. gelangt wäre.

c) Zutreffend nimmt das vorlegende Gericht ferner an, daß eine dreißigjährige Verjährungsfrist auch nicht auf dem Weg einer Rechtsanalogie begründet werden kann. Neben dem Vorliegen einer - wie ausgeführt, hier zweifelhaften - Regelungslücke setzt die Rechts- oder Gesetzesanalogie mehrere Bestimmungen voraus, die denselben Rechtsgedanken verfolgen (BGHZ 72, 23, 28); dieser Rechtsgedanke muß sich zudem auf einen vergleichbaren, jedoch nicht geregelten Fall übertragen lassen. Aus den § 218 BGB a.F., § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. - im übrigen ebenso wenig aus den der Sache nach unveränderten Nachfolgebestimmungen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB, § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) - läßt sich indessen kein allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, der nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO für die Verjährung der Kostenforderung des Notars Anwendung finden könnte. Zwar sind beide Bestimmungen mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auch auf den Schutz des Gläubigers gerichtet, der sich die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Forderung verschafft hat. Die zur Ermittlung der Vergleichbarkeit notwendige Abwägung der beiderseitigen Interessen verlangt jedoch die Berücksichtigung auch der Belange des Schuldners.
aa) Zweck der Verjährungsvorschriften ist nicht nur die Schaffung von Rechtsfrieden, sondern auch der Schutz des Schuldners (vgl. BGHZ 128, 74,
82 f.). Soweit gegen ihn von einem "Gebührennotar" Kosten geltend gemacht werden, sieht sich der Schuldner auf Grund der §§ 155 f. KostO Vollstrekkungsmaßnahmen ausgesetzt, ohne daß - wie in den gesetzlich geregelten Fällen - die Berechtigung der Forderung zuvor insbesondere durch ein Gericht geklärt wurde oder zumindest seine Belehrung über den für eine Überprüfung der Forderung eröffneten Rechtsbehelf erwartet werden kann. Damit ist gegenüber der Situation, für die das Gesetz in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. dem Schuldner den Schutz einer kurzen, zweijährigen Verjährungsfrist gibt, nichts Wesentliches verändert.
bb) Für den Notar ist damit keine unzumutbare Schlechterstellung verbunden. Bereits das geschilderte "Beitreibungsprivileg" (vgl. BSGE 28, 61, 63) und die damit verbundene Möglichkeit, seine Kostenansprüche unvermittelt durchzusetzen, stellen ihn im Vergleich zu anderen Gläubigern deutlich besser (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421, 422). Zudem hat der Notar gemäß § 8 KostO grundsätzlich die Verpflichtung (vgl. BGHZ 108, 268, 271), in jedem Fall aber das Recht, seine Amtstätigkeit von der Zahlung oder Sicherstellung eines hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Hierdurch läßt sich verhindern , daß der Notar durch Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Kostenforderungen in gleicher Weise wie der Gläubiger eines privatrechtlichen Anspruchs geschädigt wird (vgl. BGHZ 108, 268, 272). Außerdem hat der Notar die Möglichkeit, durch eine bloße Zahlungsaufforderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Zwar kann dieses Ergebnis nicht wiederholt werden (BayObLGZ 1992, 72, 76; OLG Celle, DNotZ 1976, 759, 760; Nds. Rpfl. 1997, 157, 158; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1245; Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8; Rohs/Wedewer/Waldner , aaO, § 17 Rdn. 12; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, aaO, Stich-
wort "Verjährung", Nr. 1.2; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 209 Rdn. 24; Tiedtke, ZNotP 2004, 39; a.A. Bühling, DNotZ 1955, 270; Schneider, aaO, S. 21; Mümmler, JurBüro 1977, 29, 31), weil sich ansonsten der Eintritt der Verjährung durch neuerliche Zahlungsaufforderungen auf unbestimmte Zeit verzögern ließe (OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1245). Dem Notar bleibt es aber unbenommen , die Verjährung - ggf. nochmals - durch Vollstreckungshandlungen zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.).

d) Die vorstehenden Erwägungen schließen im übrigen auch für die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geschaffene Rechtslage eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf dreißig Jahre aus. Zwar verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch immer erst in dreißig Jahren, die Frage einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift könnte jedoch bereits durch die nun geltende Gleichbehandlung von Kosten der "Gebührennotare" und Gerichtskosten (§§ 143 Abs. 1, 17 KostO n.F.) überholt sein (so wohl Korintenberg/Lappe, aaO, § 17 Rdn. 35; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 143 Rdn. 6; a.A. Rohs/Wedewer/Waldner , aaO, § 17 Rdn. 21). In jedem Fall sind aber die Umstände, die einer analogen Anwendung der Verjährungsregelung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche entgegenstehen, unverändert geblieben. Es verbleibt daher auch nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO bei der nun vierjährigen Verjährungsfrist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO (so auch Rohs/Wedewer/ Waldner, aaO, § 17 Rdn. 22).
3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist mit dem vorlegenden Gericht die Verjährung der verfahrensgegenständlichen Kostenforderung zu bejahen. Maßgebend sind hier gemäß § 161 Satz 1 KostO die Vorschriften der §§ 196 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB a.F. Keine Bedeutung erlangt hingegen Art. 229 § 6 EGBGB. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für solche Ansprüche, die am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 3), während hier die Verjährung der Forderung des Kostengläubigers zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war.
a) Nachdem die Amtshandlung, die dem geltend gemachten Anspruch des Kostengläubigers zugrunde liegt, im Jahr 1998 beendet war, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluß dieses Jahres (vgl. §§ 7, 141 KostO). Die zweijährige Verjährungsfrist war demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verstrichen. Durch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 30. Januar 1998, die in der Übersendung der Kostenberechnung zu sehen ist, wurde die Verjährung nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen, weil der Lauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (vgl. BGHZ 52, 47, 48).

b) Da es auf Grund der ersten Zahlungsaufforderung nicht zu einer Verjährungsunterbrechung gekommen war, hätte diese Wirkung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO durch Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kostenberechnung herbeigeführt werden können (vgl. Korintenberg /Lappe, aaO, § 17 Rdn. 8a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 143 Rdn. 7). Eine Unterbrechung scheitert aber daran, daß der Zugang dieser zweiten Zahlungsaufforderung bei dem Kostenschuldner nicht festgestellt ist und es - wegen damals fehlender Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners - auch an den Voraussetzungen für eine wirksame Ersetzung durch die Aufgabe zur Post (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 KostO) fehlt (vgl. Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 17 Rdn. 12). Selbst wenn im übrigen auf Grund der Niederlegung am 13. Dezember 1999 ein Zugang erfolgt oder sich
der Kostenschuldner - wie von dem vorlegenden Gericht angenommen - gemäß § 242 BGB entsprechend behandeln lassen müßte, könnte dies am Eintritt der Verjährung nichts ändern. Zwar wäre zunächst die Verjährung unterbrochen worden, es hätte aber sofort (vgl. Korintenberg/Lappe, aaO, § 17, Rdn. 8; auch Senat, BGHZ 93, 287, 294) eine neue zweijährige Verjährungsfrist begonnen und mit Ablauf des 13. Dezember 2001 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) geendet. Eine Fortdauer der Unterbrechung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nach § 156 Abs. 3 KostO hätte insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG a.F. hergeleitet werden können (a.A. wohl OLG Hamburg, MittBayNot 1996, 450). Für eine Gesetzeslücke, die durch Heranziehung dieser Vorschrift zu schließen wäre, ist nichts ersichtlich. Der sofortige Beginn einer neuen Verjährung entspricht im Gegenteil der gesetzlichen Regelung für den vergleichbaren Fall einer Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 216 Rdn. 1; auch Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 212 Rdn. 11, 8 zum neuen Recht).

c) Da nach alledem die verfahrensgegenständliche Kostenforderung spätestens seit Ablauf des 13. Dezember 2001 verjährt ist, konnten weder die im Jahr 2002 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen des Kostengläubigers noch das anschließende Beschwerdeverfahren für die Prüfung der Verjährungsfrage Bedeutung erlangen.

IV.


Einer Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Ver fahrens bedarf es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2002 - V ZB 29/02

bei uns veröffentlicht am 21.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/02 vom 21. November 2002 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2 a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2004 - V ZB 61/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2013 - V ZR 203/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/02
vom
21. November 2002
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2

a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern
einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschiedene
Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.

b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Entscheidung
des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung
weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung
nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar
bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde
eingelegt hatte.
BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2002 aufgehoben.
Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 26

Gründe:

I.

Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Geschäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer O. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung vor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2
KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von 100.000 DM.
Der Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz des Einzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wies den Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerde durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kostenrechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von 50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzt hat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Er vertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführers als eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Gegenstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach § 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erforderliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Ausnahmeregelung nicht übertragbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes-
gerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom 26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO handele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider Anmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten. Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischen beiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblick auf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auffassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten.
Demgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ihren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung vertreten , daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhingen , daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Person und die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Personen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe.
Das vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Oberlandesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die gleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage.
2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht , die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonderen Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daß auch die Abweichung von einer "alten“ Entscheidung zur Divergenzvorlage berechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Divergenzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensachen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt-
liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugeführt werden.

III.


Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO, sondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist.
1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu- fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesgericht wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auffassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostO nur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stuttgart , Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. von Lappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963, 745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht,
2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auch Hornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsverhältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Ausscheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in der Person des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichen Vertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranziehung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführern und deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schluß nahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung in das Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung der Wahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdem erreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26 Abs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtigten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldung sogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eine Kostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen stehen.

b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wert des § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwerte nach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500;
OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG, MittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke, ZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro 2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling, KostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/ Mathias, KostO, 14. Aufl. "Anmeldung“ Ziff. 2.2, „Geschäftsführer“ Ziff. 2, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korintenberg /Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hartmann /Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxis des Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; Ackermann DNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK 1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK 1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogene oder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unternehmens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen beträfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Person zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigen Rechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB) jeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinander zusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandelt werden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszulegen , weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz
trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnis fingiere.

c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmeldung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegenstände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldung eines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Ergänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252).
2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung für zutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.

a) Die Begriffe "derselbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in § 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach der alten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrere Erklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgut wurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). Die Kostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von demselben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Es wurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Absatzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957 blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definition des Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeigeführt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38 KostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be-
gründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Beispiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlich Kauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforderliche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemeinsam , daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dient die weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zur Sicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen des nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich aus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223).

b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten dritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325; OLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln, JurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO, § 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.; Göttlich/Mümmler u.a., aaO, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mittelpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnisse denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu-
sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem Hauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen (OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstandsgleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991, 568).

c) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn.
aa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuen Geschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstellungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis des neuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertragen , aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Geschäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsorgans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers beschließen , ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6 Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und beschreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8 und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339;
vgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist auch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung des einzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführer diese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f; vgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufung und der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder getrennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragung der Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft.
bb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffassung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Vertreters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldepflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern auf die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenen Änderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zweibrücken , FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in
Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c) dargestellte Auffassung nicht haltbar.
cc) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44 Abs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Ausnahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beurkundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlen werden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro 1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß, wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehen wird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Justiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der Anmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegeben wie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG muß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Geschäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind; ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHG ihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeichnen , was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt.

dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO auf die Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl der ausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessen hohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und außer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Unternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger 1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf 1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000
3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes:
Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer angemeldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerin von 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zu bewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswert von 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu erheben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als der Kostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzung durch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht.
Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betrag kann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2 KostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Korintenberg /Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerde jedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläubigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notars erhoben worden.

IV.


Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Tropf Klein Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.