Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2002 - V ZR 308/01

bei uns veröffentlicht am11.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 308/01
vom
11. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.


Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und Herausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt worden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

II.


Der Antrag ist nicht begründet.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Voll-
streckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten.
Sie macht nämlich, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, geltend, mit der Nennung konkreter Räumungsabsichten habe sich bei ihr eine gedankliche Fixierung und Identifizierung mit der von ihr als zutiefst ungerecht empfundenen Auseinandersetzung mit zwei Söhnen und deren Vater, ihrem geschiedenen Mann, entwickelt, die zu einer konkreten Suizidgefahr geführt habe. Sie sehe den Verlust des Hauses als endgültigen Verlust und endgültige Niederlage an. Daraus wird deutlich, daû der Grund für den geltend gemachten Nachteil nicht die vorläufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das die Beklagte nicht akzeptieren kann.
Unabhängig davon scheitert der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber auch daran, daû die Revision keine Aussicht auf
Erfolg bietet. Die Rügen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsurteils greifen nicht durch.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.