Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - V ZA 11/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht Kaiserslautern hat eine Zuschlagsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und in dem Beschluss, welcher diesem am 21. August 2009 zugestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und diese begründet; ferner hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist sowie die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts beantragt.
- 2
- Zur Begründung dieser Anträge trägt der Antragsteller vor: Sein Verfahrensbevollmächtigter , Rechtsanwalt E. , habe die ihm untergeordnete Rechtsanwältin C. angewiesen, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde habe eingelegt und begründet werden sollen. Aufgrund ei- nes Versehens habe Frau C. , die seit elf Jahren in der Kanzlei tätig sei und ihre Aufgaben stets fehlerfrei erledigt habe, den Schriftsatz an das Oberlandesgericht Zweibrücken statt an den Bundesgerichtshof gerichtet. Rechtsanwalt E. habe den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach inhaltlicher Kontrolle unterschrieben. Der Schriftsatz sei fristgemäß bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Der Fehler von Rechtsanwältin C. sei erst am 16. März 2010 aufgefallen, als ein Richter telefonisch auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts hingewiesen habe.
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- Anschließend habe sich sein Verfahrensbevollmächtigter mit sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt. Diese hätten die Übernahme des Mandats zur Einlegung der Rechtsbeschwerde jedoch sämtlich aus Terminsgründen, insbesondere wegen der Osterferientage , abgelehnt.
II.
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- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier, da die (beabsichtigte) Rechtsbeschwerde des Antragstellers aussichtslos ist.
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- Nachdem der Antragsteller die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt hat, könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und ihm deshalb gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Fristversäumung ist von dem Verfahrensbevollmäch- tigten des Antragstellers zu vertreten; dies steht nach § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden des Antragstellers gleich.
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- Eine fehlerhafte Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt E. lag bereits in der Anweisung an die für ihn tätige Rechtsanwältin, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet werden sollte. Da die Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof einzulegen war, musste sie von einem hier zugelassenen Rechtsanwalt verfasst werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn es zu den Aufgaben von Rechtsanwältin C. gehört haben sollte, das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht selbständig zu ermitteln und die Sache ggf. mit dem Hinweis, es müsse ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt beauftragt werden, an Rechtsanwalt E. zurückzugeben. Wäre ihr die Sache insoweit zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden, wäre dem Antragsteller auch ihr Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575; Beschl. v. 9. Juni 2004, VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901). Trifft es dagegen zu, dass Frau C. nur vorbereitende und unselbständige Tätigkeiten ausübt, musste Rechtsanwalt E. den von ihr gefertigten Schriftsatz auch in Bezug auf die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegerichts einer inhaltlichen Kontrolle unterziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass zuständiges Gericht der Bundesgerichtshof ist (§ 133 GVG). Von dieser Prüfung war er nicht deshalb enthoben, weil Rechtsanwältin C. in elf Jahren zuvor kein Fehler unterlaufen war. Ein Rechtsanwalt darf zwar einfache Verrichtungen auf zuverlässiges Büropersonal übertragen. Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften zählt dazu aber nicht. Deren Inhalt hat der Anwalt stets selbst zu verantworten (vgl. Senat, aaO, Rdn. 9). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.01.2009 - 3 K 60/08 -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.08.2009 - 1 T 38/09 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.