bei uns veröffentlicht am 10.04.2015
Auf die Vollstreckungserinnerung der Vollstreckungsgläubigerin wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, zum Zwecke der Duldungsvollstreckung die Haustür des Wohngebäudes zwangsweise zu öffnen.
Gründe
I.
1
Die Vollstreckungsgläubigerin