Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 76/04

bei uns veröffentlicht am05.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 76/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Raebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 5. November 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Ersteher gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 4. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 65.000 €

Gründe:


I. Auf Antrag eines Gläubigers wurde die Zwangsver steigerung in das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Schuldners angeordnet. Das Vollstreckungsgericht erteilte am 4. Dezember 1997 den Erstehern den Zuschlag. Der Beschluß wurde dem Schuldner am 9. Dezember 1997 von Amts wegen persönlich zugestellt; der ihm nach dem Teilungsplan zustehende Übererlös von 184.518,38 DM (94.342,79 €) in amtliche Hinterlegung genommen. Die am 16. April 1998 in das Grundbuch eingetragenen Ersteher betrieben die Räumungsvollstreckung. In diesem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter beurteilte den Schuldner als für das Räumungsverfahren par-

tiell geschäfts- und prozeßunfähig. Daraufhin wurde für den Schuldner am 11. Dezember 1998 ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis die Interessenwahrnehmung in gerichtlichen Verfahren, so auch in der vorliegenden Zwangsversteigerungssache, gehörte. Auf Antrag des Betreuers vom 21. Januar 1999 erteilte das Vollstreckungsgericht die Anweisung , den hinterlegten Betrag an den Schuldner herauszugeben. Am 30. Oktober 2001 legte der Schuldner über seinen vom Betreuer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Zuschlagsbeschluß vom 4. Dezember 1997 Beschwerde ein und berief sich auf Prozeßunfähigkeit während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverst ändigengutachtens der Beschwerde stattgegeben, den Zuschlagsbeschluß aufgehoben und den Zuschlag versagt. Dagegen wenden sich die Ersteher mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZP O statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluß sei die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 a.F. i.V. mit § 586 Abs. 3 ZPO zulässig, weil der Schuldner bei der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen und eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Betreuer nicht erfolgt sei. Die Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens stehe dem nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestandskraft des

Zuschlagsbeschlusses stärker zu schützen als die eines Urteils. Auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben, weil der Schuldner bei Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen fest. Beim Schuldner liege ein sogenannter "Querulantenwahn" vor, der auf seine besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei. Er verhalte sich im Zusammentreffen mit bestimmten situativen Momenten - so im Falle der Zwangsversteigerung - wie ein Wahnkranker mit der Folge, daß ihm eine sachliche Willensentscheidung nicht mehr möglich sei. Die danach zulässige Beschwerde sei begründet. Im Hinblick auf die bestehende Prozeßunfähigkeit liege gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ein unheilbarer Versagungsgrund für den Zuschlag vor.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Zuschl agsbeschluß beruhe auf einem rechtsgestaltenden Hoheitsakt und entfalte keine unmittelbare Wirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Erwerber stehe in keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner und habe nicht die Möglichkeit , sich über dessen Prozeßfähigkeit zu unterrichten. Darin bestehe der grundlegende Unterschied zwischen einem Zuschlagsbeschluß und anderen gerichtlichen Entscheidungen. Die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich damit nicht vereinbaren, jedenfalls nicht, wenn die Ersteher bereits in das Grundbuch eingetragen worden seien. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sei zudem mit einem entschädigungslosen Eingriff in das Eigentum der Ersteher verbunden. Im übrigen habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt. Wer sich nur "wie" ein Wahnkranker verhalte, sei nicht krank im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die

Vorschrift verlange, daß die Geisteskrankheit die "freie Willensbestimmung" ausschließe, während das Beschwerdegericht darauf abgestellt habe, ob dem Schuldner eine "sachliche" Willensentscheidung möglich gewesen sei. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen sei "Querulantenwahn" zudem nichts weiter als eine sich in einer besonderen Lebenssituation äußernde Charaktereigenschaft. Seine Ausführungen stimmten mit denen der Vorgutachter nicht überein und seien in sich widersprüchlich , so daß ein Zweitgutachter (§ 412 ZPO) hätte hinzugezogen werden müssen.
2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.

a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zu schlagsbeschluß vom 4. Dezember 1997 zunächst Bestandskraft erlangt hat. Selbst bei Prozeßunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zustellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V. mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) in Gang zu setzen. Das trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu beenden, und gebietet es, der Zustellung an Prozeßunfähige die Wirksamkeit nicht zu versagen. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Prozeßunfähigkeit bereits in dem Verfahren , in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. BGHZ 104, 109,

111).




b) Für die Frage, ob die Entscheidung über den Zus chlag mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist der Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt darin beizupflichten, daß nach § 96 ZVG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung finden, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Nach der Bestimmung des § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden ist. Diese Beschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) enthaltene außerordentliche Beschwerde Geltung. Es kann lediglich ein Beschwerdegrund geltend gemacht werden, der in § 100 ZVG i.V. mit den dort genannten Vorschriften vorgesehen ist; das Rechtsmittel darf demnach nicht zu einer Erweiterung der in das ZVG aufgenommenen Beschwerdegründe führen (ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. § 96 Rdn. 3.3 und 3.4; Jaeckel/Güthe, 5. Aufl. ZVG § 98 Rdn. 6; Korintenberg/Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 98 ZVG Anm. 5; Eickmann , Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. S. 194; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhard, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 11. Aufl. § 95 Anm. 1h; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 96 ZVG Rdn. 20; RGZ 73, 194, 196; KG Rpfleger 1976, 368; OLG Köln Rpfleger 1975, 406; OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 179).
Hier geht es jedoch um den absoluten Versagungsgru nd nach § 83 Nr. 6 ZVG, der unter anderem dann vorliegt, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozeßunfähigen Schuldner richtet (Stöber, aaO § 83 ZPO Rdn. 4.1 Buchst. g). Die sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde

gegen den Zuschlagsbeschluß ist in diesem Fall grundsätzlich statthaft. Ihre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und § 586 Abs. 3 ZPO. Von der Erlösverteilung und der damit einhergehenden Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht beeinflußt, weil dem Gesetz eine diesbezügliche Beschränkung nicht zu entnehmen ist (Stöber, aaO § 98 ZVG Rdn. 2.5; OLG Oldenburg aaO 180).
Liegen die in § 83 Nr. 6 ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 Z PO bestimmten Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden. Wird sie auf die mangelnde Vertretung der Partei im Verfahren gestützt, läuft die einmonatige Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erst von dem Tag, an dem die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter der prozeßunfähigen Partei zugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da eine solche Zustellung bislang nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerde mithin noch im Oktober 2001 fristgerecht eingelegt werden.

c) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigk eitsklage statt, wenn die Partei in dem betreffenden Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dabei darf der Wiederaufnahmegrund für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur behauptet werden, er muß vielmehr tatsächlich vorliegen (Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 577 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl. § 577 ZPO Rdn. 6). Denn § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. (§ 569

Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F.) eröffnet kein eigenständiges Wiederaufnahmeverfahren , sondern verlängert für die sofortige Beschwerde lediglich die – an sich abgelaufene - Beschwerdefrist.
Das Beschwerdegericht hat daher zutreffend für Zul ässigkeit und Begründetheit der seitens des Schuldners erhobenen Beschwerde geprüft , ob dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren als prozeßunfähig anzusehen ist. Allerdings hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Frage der Prozeßunfähigkeit dahinstehen konnte, weil seitens des Betreuers des Schuldners eine stillschweigende Genehmigung der Verfahrensführung erklärt worden ist (vgl. BGHZ 106, 96, 100 f.), indem er - nach Aktenlage in Kenntnis des Zuschlagsbeschlusses und des Teilungsplanes - die Auszahlung des für den Schuldner hinterlegten Übererlöses (§ 117 Abs. 3 ZVG) veranlaßt hat. Das hat sich auf das rechtliche Ergebnis indes nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob es für diesen Antrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs 3, § 1813 BGB), ist § 84 ZVG zu beachten, wonach ein Verfahrensmangel durch - noch dazu durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende - Genehmigung allein in den Fällen des § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG heilbar ist. Das ist auch für § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblich, weil - wie ausgeführt - die besonderen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes gegenüber denen der Zivilprozeßordnung Vorrang haben. Die in § 84 Abs. 1 ZVG nicht aufgeführte Bestimmung des § 83 Nr. 6 ZVG erfaßt alle Gesetzesverletzungen , bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten des Beteiligten droht, nicht mit Sicherheit übersehen läßt, so daß eine spätere Zustimmung ausscheidet. Davon ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03,

Rpfleger 2004, 368 unter 3) ausgegangen. Dort wird hervorgehoben, daß der jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen ist. Nur wenn sich sicher feststellen läßt, daß trotz des Verfahrensmangels die Rechte des Schuldners nicht verkürzt worden sind, muß dies nicht zwingend zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags führen. Das ist für den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die ordnungsgemäße Vertretung eines Prozeßunfähigen in der Zwangsversteigerung sichert dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (BVerfG NJW 1998, 745; BGHZ 84, 24, 28 f.). Die Verletzung des Art. 103 I GG kann nicht durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich allein dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlages nicht nachträglich ausräumen läßt. Demgegenüber sind die seitens der Ersteher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14 GG) unbehelflich. Es findet keine entschädigungslose Enteignung der Ersteher statt. Durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entfällt die Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt; der Teilungsplan verliert seine Grundlage. Es ist der frühere Rechtszustand wiederherzustellen , so daß die Ersteher Anspruch darauf haben, daß der Schuldner und die Gläubiger, die etwas aus dem Erlös erhalten haben, den jeweiligen Betrag an sie zurückzahlen; dafür stehen ihnen zivilrechtliche Bereicherungsansprüche zur Verfügung.

d) Die Voraussetzungen einer Prozeßunfähigkeit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Bestimmung des § 51 ZPO verweist für die Voraussetzungen der Prozeß(un)fähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist erforderlich, daß eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestimmung ausschließt. Das bedeutet, daß der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - WM 1996, 104 unter II 2 b aa m.w.N.). Abzustellen ist darauf, ob jemand imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, ob also eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Das hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf "sachgerechte Entscheidungen" ersichtlich gemeint.
Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführunge n des Sachverständigen , der Schuldner verhalte sich (partiell) "wie ein Wahnkranker" , ohne allerdings (sonst) ein solcher zu sein, sind auf die teilweise Geschäftsunfähigkeit bezogen. Der Schuldner war lediglich in bezug auf das Zwangsversteigerungsverfahren nicht in der Lage, aus seiner besonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten; allein insoweit liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Raebel v. Lienen Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll

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(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 98


Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Ve

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(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten.

(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.