Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 27/04

bei uns veröffentlicht am05.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 27/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin
vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes,
so ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Verkündung
der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 27/04 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 5. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2004 und der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 10. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Zuschlag und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht (Vollstrekkungsgericht ) Augsburg zurückverwiesen.
Wert: 35.000 €

Gründe:

I.

Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin ei nes Grundstücks. Die Gläubigerin (Beteiligte zu 2), eine Gemeinde, betreibt gegen sie aufgrund eines vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses wegen Straßenbaubeiträgen, Grundsteuer und anderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Höhe von etwa 3.000 € die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstrekkungsgericht wegen dieser Forderung die Zwangsversteigerung des Grund-
stücks angeordnet. Der Verkehrswert wurde nach Einholung eines Gutachtens der Bewertung des Sachverständigen folgend auf 290.000 € festgesetzt.
Der erste Versteigerungstermin im Dezember 2002 er brachte lediglich ein Gebot von 20.000 €. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt. Im April 2003 fand ein weiterer Versteigerungstermin statt. Hierbei wurde kein Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen ein. Am 24. November 2003 fand - nach Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag der Gläubigerin - ein dritter Versteigerungstermin statt. Hierbei gab der Beteiligte zu 4 das höchste Gebot mit 35.000 € ab. Das Grundstück wurde ihm für den bar zu zahlenden Betrag von 35.000 € zugeschlagen.
Gegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin so fortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Zuschlag verstoße gegen das Verschleuderungsverbot und sei deshalb nichtig. Das Gebot betrage nur 12 % des Verkehrswerts. Es lägen auch konkrete Anhaltspunkte vor, daß später ein günstigeres Ergebnis erreicht werden könne; die Beteiligte zu 3, eine Hypothekenbank, sei bereit, bis zur Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes für das Beschlagnahmeobjekt zu bieten.
Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholf en, das Landgericht hat sie durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.


Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, Zuschlagsversagungsgründe ge mäß § 100 ZVG lägen nicht vor. Insbesondere sei die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts nicht verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit eines Einstellungsantrags nach § 765a ZPO hinzuweisen. Ein krasses Mißverhältnis könne zwar ohne weiteres offensichtlich angenommen werden, nachdem das Meistgebot nur bei ca. 12 % des Verkehrswerts gelegen habe. Das allein hätte jedoch einem eventuellen Einstellungsantrag nach § 765a ZPO nicht zum Erfolg verhelfen können. Als weitere Voraussetzung dafür hätte aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Erwartung bestehen müssen, daß später ein günstigeres Ergebnis erzielt werden könne. Das Vollstreckungsgericht führe in seinem Nichtabhilfebeschluß aber zutreffend aus, daß ein höheres Gebot in einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Einer günstigen Prognose habe insbesondere der Verlauf der beiden vorangegangenen Versteigerungstermine entgegengestanden, bei denen kein entsprechendes Bietinteresse, insbesondere auch seitens der Beteiligten zu 2 und zu 3 - die in diesen Terminen vertreten waren - zu erkennen gewesen sei. Die Beschwerdekammer teile die Einschätzung der Situation durch das Vollstrekkungsgericht in dessen Nichtabhilfebeschluß, auf den Bezug genommen werde. Die Rechtspflegerin hatte dort ausgeführt, unter den zum Zeitpunkt der Zuschlagerteilung gegebenen und dem Gericht bekannten Umständen habe mit einem besseren Gebot und Endergebnis nicht gerechnet werden können.
Hierbei sei die Art des Versteigerungsobjekts zu berücksichtigen. Es handele sich um ein Gebäude, das durch einen vom Dachgeschoß zum Erdgeschoß reichenden Wasserschaden erheblich geschädigt sei. Die Wände seien dadurch verschimmelt. Das Gebäude sei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nutzbar. Eine Nutzbarkeit könne nur durch erhebliche Investitionen zur Erneuerung von Wänden, Böden und Decken erreicht werden. Aus diesen Gründen spreche das Objekt nur einen sehr eingeschränkten Bieterkreis an. Zu berücksichtigen sei auch, daß in der Laufzeit des Verfahrens von fast zwei Jahren drei Versteigerungstermine hätten stattfinden müssen. In dem Termin vom 10. November 2003 hätten zwar drei Interessenten Gebote abgegeben , jedoch sei auch von diesen offensichtlich keiner bereit gewesen, einen höheren Betrag als das letztendliche Meistgebot zu bieten. Von der in der Beschwerdeschrift mitgeteilten Absicht der Beteiligten zu 3, ein Gebot zu 50 % des Verkehrswerts abzugeben, sei bei Gericht nichts bekannt. Im letzten Versteigerungstermin hätten dafür auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Seinerzeit sei nicht einmal ein Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend gewesen, während diese zu den beiden ersten Terminen durch Vertreter mit notarieller Bietungsvollmacht vertreten gewesen sei. Von ihrer Ablösemöglichkeit nach § 268 BGB habe die Beteiligte zu 3 während des gesamten Verfahrens keinen Gebrauch gemacht und sie habe auch nicht den Wegfall der Wertgrenzen durch Abgabe eines entsprechenden Gebots im ersten Termin verhindert. Nach alledem sei im Versteigerungstermin mit einer Bietungsabsicht der Beteiligten zu 3 in keiner Weise zu rechnen gewesen.
2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Bes chwerdegericht habe schon die Anwendungsbereiche des § 83 Nr. 6 ZVG und des § 765a ZVG nicht richtig auseinandergehalten. Jedenfalls habe das Be-
schwerdegericht einen Einstellungsgrund zu Unrecht verneint. Es gehe selbst davon aus, daß ein Zuschlag auf ein Meistgebot, das lediglich ca. 12 % des Verkehrswertes erreicht, einer Verschleuderung von Grundbesitz gleichkomme, die ein Schuldner auch im Rahmen der Zwangsversteigerung grundsätzlich nicht hinnehmen müsse. Soweit das Beschwerdegericht dagegen Vortrag dazu vermisse, daß zu einem späteren Zeitpunkt ein angemessener bzw. günstigerer Verwertungserlös erzielt werden könnte, habe die Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt , daß die Beteiligte zu 3 nunmehr bereit wäre, das streitgegenständliche Grundstück für 50 % des vom Sachverständigen festgesetzten Verkehrswertes zu ersteigern. Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3 an das Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2002 ergebe sich ferner, daß diese - entsprechend der bei ihr üblichen Handhabung - im dritten Versteigerungstermin ein entsprechendes Gebot habe abgeben wollen; dies sei hier allein deshalb unterblieben, weil aufgrund eines Büroversehens der dritte Versteigerungstermin von einer bis dahin zuverlässigen Bürokraft nicht notiert worden sei und deshalb ein bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten zu 3 den Termin nicht wahrgenommen habe. Diesen Sachvortrag habe das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, ersichtlich weil es davon ausgegangen sei, daß im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden könnten, die dem Gericht erst nach Erteilung des Zuschlags bekannt werde. Dieser Rechtsansicht könne indes nicht gefolgt werden. Insbesondere sei eine entsprechende Sichtweise weder mit dem aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch mit dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren zu vereinbaren.
Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb angesichts der drohenden Zerschlagung erheblicher wirtschaftlicher Werte das Vollstreckungsgericht neue Tatsachen, die eine Versagung des Zuschlags rechtfertigen würden, nicht berücksichtigen müßte. § 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG gestatteten zwar, daß im dritten Versteigerungstermin die absolute Mindestgebotsgrenze von 50 % des Verkehrswertes unterschritten werde. Dem lasse sich aber nicht entnehmen, daß deshalb eine Zwangsversteigerung "um jeden Preis" durchzuführen und der Schuldner nicht mehr schutzwürdig wäre, sondern jedes beliebige Versteigerungsergebnis zu akzeptieren hätte.
3. Die Erteilung des Zuschlags war rechtsfehlerhaft. Zut reffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Rechtspflegerin habe den Zuschlag nicht im Versteigerungstermin erteilen dürfen, vielmehr sei ein Verkündungstermin zu bestimmen gewesen.

a) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes beeinfl ußt nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahren ein. Bei einem Eingriff in das Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung folgt daher unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung der Gerichte, die Verhandlung fair zu führen und dem betroffenen Eigentümer einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, um eine Verschleuderung seines Grundvermögens verhindern zu können. Im Fall einer Zwangsversteigerung bedeutet dies, daß dem Schuldner bei einem krassen Mißverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert die Möglichkeit gegeben werden muß, vom Versteigerungsergebnis Kenntnis zu erhalten und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl.
BVerfGE 46, 325, 333 ff; 49, 220, 225; Stöber ZVG 17. Aufl. Einleitung Rn. 7 m.w.N.).
Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Ein wirkung auf das Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich allerdings keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere die Abwesenheit des Schuldners im Versteigerungstermin allein ist grundsätzlich kein zwingender Anlaß, einen besonderen Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung zu bestimmen (Senatsbeschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03 - WM 2004, 901 f = MDR 2004, 774 f).

b) Nach diesem Maßstab durfte die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall den Zuschlag nicht bereits im Versteigerungstermin erteilen.
aa) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon au s, daß der Zuschlag, wenn er Bestand hat, hier zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes der Schuldnerin führt, weil das Meistgebot nur ca. 12 % des Grundstückswerts erreicht. Zwar muß ein solcher Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens möglicherweise hingenommen werden, wenn kein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Das Gesetz sieht in § 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG vor, daß es unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer Erteilung des Zuschlags auch dann kommen kann, wenn das Meistgebot erheblich unter 50 % des Verkehrswertes liegt. Dies ist gerechtfertigt, weil auch der Anspruch des Gläubigers
auf Erfüllung seiner titulierten Forderung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt, schließt aber eine Versagung des Zuschlags nicht aus, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ergibt, daß die Zwangsversteigerung zu einem für den Schuldner unerträglichen Ergebnis führt. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Erteilung des Zuschlags eine wesentlich günstigere Verwertung verhindert wird.
bb) Die Verfahrensführung des Vollstreckungsgerich ts muß eine Verschleuderung des Grundbesitzes nach Möglichkeit zu vermeiden suchen. Dies gilt insbesondere, wenn die Forderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, relativ geringfügig ist. Kommt hinzu, daß die Vollstreckung wegen eines Anspruchs der öffentlichen Hand erfolgt, ist im Hinblick auf deren unmittelbare Grundrechtsbindung eine besondere Zurückhaltung angezeigt, wenn eine Verschleuderung des Schuldnervermögens in Frage steht (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl. S. 20 m.w.N.). Die Bestimmung eines Verkündungstermins liegt insbesondere auch dann nahe, wenn für eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache nichts ersichtlich ist. All diese Umstände liegen hier vor.
cc) Zu dem Termin vom 10. November 2003 war auswei slich des Terminsprotokolls lediglich der Bürgermeister der Beteiligten zu 2 erschienen. Der Schuldnerin blieb somit die Möglichkeit, einer Verschleuderung ihres Anteils entgegenzutreten, nur dann erhalten, wenn das Vollstreckungsgericht den Beschluß über den Zuschlag nach § 87 ZVG erst in einem späteren Termin verkündete. Dabei ist unerheblich, warum
die Schuldnerin dem Versteigerungstermin fernblieb. Sie mußte nicht damit rechnen, daß das Versteigerungsgericht auf ein so weit hinter dem Grundstückswert zurückbleibendes Meistgebot sofort den Zuschlag erteilen würde (vgl. BVerfGE 51, 150, 159 f).
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Term in vom 10. November 2003 um den dritten Versteigerungstermin handelte. Aus der Sicht der Rechtspflegerin war nicht erkennbar, warum zu diesem Termin außer dem Bürgermeister der Beteiligten zu 2 niemand erschienen war, insbesondere warum kein Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend war, während diese an den beiden ersten Terminen Vertreter mit notarieller Bietungsvollmacht hatte teilnehmen lassen. Führt der Zuschlag zu einer Verschleuderung des Grundstücks, so darf er allenfalls dann bereits in dem Versteigerungstermin erteilt werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die die Zuschlagserteilung auf das vorliegende Meistgebot als unausweichlich erscheinen lassen. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich, insbesondere werden durch eine Vertagung der Zuschlagsentscheidung keine Interessen der betreibenden Gläubigerin gefährdet. Die Rechtspflegerin mußte deshalb einen Verkündungstermin bestimmen.

c) Die Zuschlagserteilung beruht auf dem Verfahrensfehl er der Rechtspflegerin.
Die Schuldnerin hat vorgetragen, die Beteiligte zu 3, eine Hypothekenbank , habe beabsichtigt, bis zur Hälfte des Verkehrswerts zu bieten. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 3 zur Stellungnahme zu diesem Vortrag aufgefordert. Diese hat daraufhin dazu positiv Stellung
genommen und zudem mitgeteilt, die Entsendung eines Vertreters zu dem Termin vom 10. November 2003 sei nur deshalb unterblieben, weil der Termin durch das Versehen einer Mitarbeiterin nicht ordnungsgemäß notiert worden sei. Diese Umstände rechtfertigten eine Versagung des Zuschlags, weil konkret mit einer deutlich günstigeren Verwertung gerechnet werden konnte.
Es ist davon auszugehen, daß die Schuldnerin die a nderweitige Bietmöglichkeit durch die Beteiligte zu 3 im Falle der Bestimmung eines Verkündungstermins ebenso vorgetragen und durch eine Bescheinigung der Beteiligten zu 3 glaubhaft gemacht hätte, wie dies hier mit der sofortigen Beschwerde geschehen ist. Diesen Vortrag hätte die Rechtspflegerin sodann bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen können und müssen. Auch das Beschwerdegericht durfte ihn nicht unberücksichtigt lassen (zu den im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde vom Beschwerdegericht zu berücksichtigenden Umständen vgl. BGHZ 44, 138, 144; Stöber aaO § 96 Rn. 2.2 und § 100 Rn. 2.4 m.w.N.).

d) Die Erteilung des Zuschlags am 10. November 200 3 war mithin rechtswidrig. Der Zuschlagsbeschluß muß deshalb auf die sofortige Beschwerde aufgehoben werden. Es ist abzuwarten, ob es in dem nun anzuberaumenden neuen Versteigerungstermin zu den von der Schuldnerin und der Beteiligten zu 3 angekündigten Geboten kommt. Ist dies nicht der
Fall, wird - vorbehaltlich einer anderweiten Veränderung der Verhältnisse - der Zuschlag auf ein Meistgebot, wie es am 10. November 2003 abgegeben wurde, nicht versagt werden können.

Raebel Athing Boetticher
von Lienen Zoll

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Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

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(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85a


(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

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(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 268 Ablösungsrecht des Dritten


(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gle

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 77


(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt. (2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Vora

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(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden. (2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bes

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.