Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 249/03

published on 25/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 249/03
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 249/03
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Raebel als
Vorsitzenden, den Richter Athing, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 4. August 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 2.450.000 €.

Gründe:


1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schu ldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juni 2003 mit Beschluß vom 4. August 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Durch Beschluß vom 19. März 2004 hat der Senat das vor Ablauf der bis zum 10. November 2003 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellte Gesuch der Schuldnerin zurückgewiesen, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, weil sie ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend dargetan hat.
Der vom Amtsgericht Mühldorf am Inn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 8. März 2004 ernannte Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 27. Mai 2004 mitgeteilt, daß er einem entsprechendem Beschluß der Gläubigerversammlung folgend weder das Prozeßkostenhilfeantragsverfahren noch das Rechtsbeschwerdeverfahren aufnehme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 die Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als un zulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO verlängerten Frist begründet worden ist.
Der Erlaß des Beschlusses wird nicht dadurch gehindert, da ß am 16. Dezember 2003 für die Schuldnerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist.
Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 240 ZPO, di e nach herrschender Meinung in Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gilt (vgl. KG NJWRR 2000, 1075; MünchKomm-InsO/Schumacher vor §§ 85 bis 87 Rn. 47, jew. m.w.N.; a.A. OLG Hamburg InVo 1997, 268), in Beschwerdeverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz Anwendung findet (vgl. Stöber ZVG 17. Aufl. Einleitung Rn. 27.1, § 15 Rn. 23.11 m.w.N.). Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 16. Dezember 2003 hat jedenfalls deshalb nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 2 ZPO entsprechend Satz 1 dieser Vorschrift geführt, weil kein allgemeines Verwaltungs- und Verfü-
gungsverbot, sondern lediglich nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden ist (Gegenschluß zu § 240 Satz 2 ZPO; vgl. KG ZInsO 2001, 265). In Betracht kommt daher nur eine Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. März 2004. Sie stünde aber der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig schon deshalb nicht entgegen, weil die Frist zur Begründung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin abgelaufen war. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann aber in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532).
Die in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtsho fs offengelassene Frage, ob während der Unterbrechung des Verfahrens zu der Verwerfung des Rechtsmittels auch eine Kostenentscheidung getroffen werden kann, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Selbst wenn § 240 Satz 1 ZPO in Rechtsbeschwerdeverfahren in Zwangsversteigerungssachen anzuwenden wäre, stünde dies hier einer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 27. Mai 2004, das der Schuldnerin zugestellt worden ist, abgelehnt hat. Damit konnte das Rechtsbe-
schwerdeverfahren, selbst wenn es gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen gewesen wäre, von der Beteiligten zu 3) gemäß § 85 Abs. 2 InsO gegen die Schuldnerin aufgenommen werden.
Raebel Athing Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.