Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - IX ZR 79/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR79.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 18. Februar 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.597.531,74 € festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.597.531,74 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff, 18 ff). Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden , dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen Rechts hier nicht gilt (§ 560 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zum liechtensteini- schen Recht vorzutragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2014 - 22 O 147/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2015 - I-16 U 108/14 -
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.