Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - IX ZR 125/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR125.15.0
bei uns veröffentlicht am26.01.2017
vorgehend
Landgericht Koblenz, 4 HKO 71/13, 29.04.2014
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 685/14, 30.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 125/15
vom
26. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürgschaft
übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem Dritten
für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestellten
Forderung.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZR 125/15 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR125.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 26. Januar 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 364.714,48 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die L. GmbH (fortan: Schuldnerin) schloss am 7. August 2008 mit der Beklagten einen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft. Danach hatte die Beklagte eine Einlage von 1.000.000 € zu erbringen. Die O. (fortan: Bank) räumte der Schuldnerin am 3. September 2008 einen Avalkreditrahmen über 1.000.000 € ein. Als Sicherheit für diesen Kredit verpfändete die Beklagte der Bank ein Kontoguthaben über 1.000.000 €.

2
Die Schuldnerin schloss verschiedene Werkverträge ab, deren Auftraggeber der Schuldnerin Anzahlungen leisteten. Die Bank übernahm zugunsten einzelner Auftraggeber bis zum 16. April 2009 Anzahlungsbürgschaften für die Schuldnerin; darin verbürgte sich die Bank jeweils für die Rückzahlung eines bestimmten Anzahlungsbetrags aus einem einzelnen Werkvertrag. Am 10. Juni 2009 belief sich der Gesamtbetrag der von der Bank übernommenen Bürgschaften einschließlich der Anzahlungsbürgschaften auf 2.026.960,54 €. Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 14. Mai 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 1. August 2009 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bank zahlte nach Insolvenzeröffnung auf drei Bürgschaften insgesamt 635.285,52 €. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten die Anfechtung hinsichtlich der freigewordenen Avalbeträge.
3
Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe bestimmte Werkverträge gegenüber den Auftraggebern erfüllt. Er meint, die Schuldnerin habe durch die von ihr erbrachten Werkleistungen insoweit für eine Rückgewähr der von der Bank übernommenen Bürgschaften gesorgt, als diese aus den Anzahlungsbürgschaften nicht in Anspruch genommen worden ist. Der Avalkreditrahmen über 1.000.000 € habe letztlich nur zu Zahlungen in Höhe von 635.285,52 € geführt. Die Differenz von 364.714,48 € habe die Beklagte deshalb gemäß § 135 Abs. 2 InsO als in anfechtbarer Weise freigewordene Sicherheit zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.


5
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur objektiven Gläubigerbenachteiligung in jedem Punkt richtig sind, kann dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte einem Gesellschafter der Schuldnerin gleichsteht. Es fehlt für die gegenüber der Beklagten allein geltend gemachte Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO jedenfalls daran, dass die Schuldnerin einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat oder Leistungen auf Forderungen eines Dritten erbracht hat, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Dies scheidet im Streitfall im Verhältnis zur Bank schon deshalb aus, weil die Schuldnerin weder eine Darlehensforderung noch eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung der Bank erfüllt hat.
7
Die von der Schuldnerin erbrachten Werkleistungen, auf die der Kläger seine Anfechtung stützt, sind im Streitfall keine zur Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO führenden Leistungen auf die allein von der Beklagten besicherten Ansprüche der Bank. Die Anzahlungsbürgschaften der Bank sicherten nur den bedingten Anspruch auf Rückgewähr der von dem Auftraggeber geleisteten Anzahlungen. Es geht um den Fall des Scheiterns der Vertragserfüllung (Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 460). Der Anspruch auf Rückzahlung einer Vorleistung oder einer Abschlagszahlung ist ein aufschiebend bedingter Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 93 f). Soweit die Schuldnerin die den jeweiligen Dritten geschuldeten Werke fertiggestellt hat und die Vertragserfüllung nicht gescheitert ist, sind die von den Anzahlungsbürgschaften gesicherten Forderungen nicht entstanden. In der Fertigstellung der Werke liegt daher keine Erfüllung eines hinsichtlich der Anzahlungsbürgschaften bestehenden Rückzahlungsanspruchs der Bank oder eines Befreiungs- oder Regressanspruchs der Bank. Es kann dahinstehen, ob in der Werkleistung die Rückzahlung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung des Auftraggebers gesehen werden könnte. Diese Forderung wurde von der Beklagten nicht besichert.
8
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Möhring Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.04.2014 - 4 HKO 71/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.04.2015 - 2 U 685/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.