Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - IX ZB 45/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat der Senat eine Rechtsbeschwerde des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Ferner hat er einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die (erneute) Einlegung einer Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Ablauf der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO aussichtslos sei. Insbesondere könne dem Restitutionskläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen sei.
- 2
- Nunmehr begehrt der Restitutionskläger die Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. September 2014. Zur Begründung des Antrags führt er aus, er habe sich in einem schuldlosen Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesgerichtshofs befunden und deshalb die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht wahren können.
II.
- 3
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, soweit sie die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zum Gegenstand haben soll. Zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht geboten.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Versäumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO verworfen worden, sondern mangels Postulationsfähigkeit des die Beschwerde einlegenden Instanzanwalts des Restitutionsklägers. Dagegen wendet sich der Restitutionskläger nicht. Er macht nicht geltend, der Senat habe unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG die Postulationsfähigkeit seines Instanzanwalts übersehen.
- 5
- 2. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt nicht geboten (§ 78b Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 78b Abs. 2 ZPO). Für diese besteht kein Anwaltszwang, weil Gegenstand des abgelehnten An- trags gerade die Behauptung der Partei ist, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anwaltszwang im hier vorliegenden Fall, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist und dem Antragsteller nur die Anhörungsrüge verbleibt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3).
- 6
- Überdies ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit aussichtslos. Zur Einlegung eines Rechtsmittels kann zwar ein Notanwalt ausnahmsweise auch dann noch beigeordnet werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingeht. Der verspätete Eingang darf jedoch nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt werden. Insoweit gilt nichts anderes als für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166, 167; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, MDR 2008, 760). Vorliegend ist die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten. Der angebliche Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesgerichtshofs war bereits durch den Hinweis des fälschlich angegangenen Oberlandesgerichts behoben, der den Restitutions- kläger am 17. Juli 2014 dazu veranlasste, "Verweisung" an den Bundesgerichtshof zu beantragen. Der (erste) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts datiert vom 18. August 2014 und ist am 21. August 2014 hier eingegangen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 -
LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -
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Annotations
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.