Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZB 296/03

bei uns veröffentlicht am29.09.2005
vorgehend
Amtsgericht Bochum, 88 IK 54/02, 11.04.2002
Landgericht Bochum, 10 T 79/02, 04.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 296/03
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. März 2003 hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11. April 2002 aufgehoben, soweit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €.

Gründe:


I.


1
Der verheiratete Schuldner beantragte beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - unter Vorlage der gemäß § 305 InsO erforderlichen Erklärungen und Unterlagen die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewährung der Restschuldbefreiung. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm die Verfahrenskosten zu stunden sowie einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen. Im Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an, über kein pfändbares Vermögen zu verfügen und eine wöchentliche Arbeitslosenunterstützung von 125,08 Euro zu erhalten. Ferner legte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zum Antrag auf Prozesskostenhilfe vor. Als Einkommen ist dort der wöchentliche Bezug des Unterhaltsgeldes aufgeführt; über die Einkünfte der Ehefrau machte der Antragsteller keine Angaben.
2
Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass den bisherigen Angaben noch nicht hinreichend entnommen werden könne, ob die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten vorlägen; es fehlten die notwendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dem trat der Schuldner entgegen; hilfsweise verwies er "auf die Erklärung wegen der Familie" in dem parallel geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Vaters (88 IK 202/01).
3
Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, weil der Schuldner trotz Aufforderung keine Belege über seine monatlichen Einkünfte vorgelegt habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat dem Schuldner Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nach seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

II.


4
Wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde war dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO).

III.


5
1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist rechtlich geklärt, dass der Schuldner für das Stundungsverfahren die Beiordnung eines Rechts- anwaltes grundsätzlich nicht verlangen kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 92). Selbst dann, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage in Betracht (BGH, aaO). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt nicht auf.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht dem Schuldner keine Prozesskostenhilfe bewilligt habe. Das Landgericht hat den Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) abgelehnt in der - unzutreffenden - Annahme, § 4a InsO enthalte insoweit eine abschließende Sonderregelung. Dagegen findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Daran fehlt es.

IV.


7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, so weit sie sich gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten richtet. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Bis jetzt kann dem Antragsteller die Verfahrenskostenstundung nicht deshalb versagt werden, weil er zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau unzureichende Angaben gemacht, insbesondere keine Belege vorgelegt habe.
8
Dass der Antragsteller nach Beendigung der Beschwerdeinstanz zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau Angaben nachgereicht hat, kann zwar nicht mehr berücksichtigt werden. Indes sind die instanzgerichtlichen Entscheidungen deshalb fehlerhaft, weil der Schuldner niemals konkret darauf hingewiesen worden ist, welche Angaben er noch machen und belegen sollte.
9
Sind die Angaben des Schuldners zum Stundungsbegehren gemäß § 4a InsO unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt insbesondere aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO obliegenden Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt und die ihm gegebenen Hinweise unbeachtet lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden (BGHZ 156, 92, 94 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746).
10
Im Streitfall ist der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden, dass Angaben zu den Einkünften seiner Ehefrau erforderlich waren. Auch ist er nicht konkret aufgefordert worden, einen Nachweis über die von ihm angegebenen Einkünfte vorzulegen. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlenden "notwendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" ist hierfür unzureichend, zumal der Schuldner jedenfalls dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Erklärungen versichert hat, ohne besonderen Anlass - wozu auch die gezielte Aufforderung durch das Insolvenzgericht gehören kann - nicht verpflichtet ist, einzelne Angaben zu belegen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 11.04.2002 - 88 IK 54/02 -
LG Bochum, Entscheidung vom 04.03.2003 - 10 T 79/02 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2004 - IX ZB 70/03

bei uns veröffentlicht am 04.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/03 vom 4. November 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR ja InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 26 a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die

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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 70/03
vom
4. November 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja

a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah
erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der
Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen.

b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es
die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen
angemessener Frist zu beheben.
BGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 4. November 2004

beschlossen:
Der Schuldnerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. November 2002 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die früher selbständig tätige, verheiratete Schuldneri n beantragte im März 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D. Bezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet hat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei.
Das Amtsgericht übersandte der Schuldnerin das gerichtlich e Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit der Aufforderung , dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Schuldnerin erwiderte , dies sei wegen des Ergebnisses des Gutachtens von Rechtsanwalt D. nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Stu ndung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bewilligt, soweit ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde ihren erstinstanzlichen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten weiter.

II.


Der Schuldnerin ist auf ihren form- und fristgerecht g estellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 4 InsO).

III.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul ässig und begründet.
Die Vorinstanzen haben der Schuldnerin die Stundung d er Verfahrenskosten mit der Begründung versagt, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt. Diese Erklärung sei nicht mit Rücksicht auf das Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts D. im Parallelverfahren entbehrlich. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer St undung, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in
§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG , BT-Drucks. 14/5680, S. 20).
2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben z u machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. § 117 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 156, 92, 94; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Ergeben die dem § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechenden Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse, daß die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt sind, so hat er im Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO
obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.
3. Das Verfahren der Vorinstanzen entspricht diesen recht lichen Anforderungen nicht. Allerdings ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin nicht, ob die Kosten aus laufenden Einkünften, das heißt dem Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO, aufgebracht werden konnten. Insofern war ihr Vorbringen unzureichend. Indes haben Amts- und Landgericht ihr nicht nachvollziehbar mitgeteilt, wieso das Gutachten von Rechtsanwalt D. nicht zur Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreiche. Sie haben lediglich auf der formularmäßigen Abgabe der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bestanden, die - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - nicht verlangt werden kann. In ihrem Standpunkt mußte sich die Antragstellerin überdies durch die richterliche Verfügung vom 7. Mai 2002 bestätigt fühlen, daß das Insolvenzgericht von einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse ausgehe. In dem Parallelverfahren hat es zudem mit Schreiben vom 19. März 2002 angekündigt, daß es im Blick auf das Ergebnis des Gutachtens beabsichtige, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen , falls kein Kostenvorschuß gezahlt werde (§ 26 Abs. 1 InsO). Die zum Stundungsantrag - und nicht zum Eröffnungsantrag - vertretene Ansicht des Beschwerdegerichts, die Ausführungen des Gutachters seien nicht mehr "aktuell" , hat den Sachvortrag der Schuldnerin nicht erschöpft. Diese hat ersichtlich geltend gemacht, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nennenswert verbessert. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforderlich , weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der
Verfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von einer mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist, wenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665). Die Vorinstanzen haben auch nicht die nach ihrer Auffassung vorliegenden Mängel konkret bezeichnet und der Schuldnerin aufgegeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f).

IV.


Die Sache ist noch nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zu r Endentscheidung reif. Mit Rücksicht auf die seit der Antragstellung verstrichene Zeit wird die Schuldnerin eine aktuelle Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse , die insbesondere auch den Neuerwerb berücksichtigt, abzugeben haben. Ferner wird die Schuldnerin - die erklärt hat, "daß von dritter Seite die Verfahrenskosten nicht übernommen werden" - darzulegen haben, daß sie keinen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB hat. Andernfalls wäre der Stundungsantrag unbegründet (vgl. BGHZ 156, 92, 95 f).

V.


Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1721, z.V.b. in BGHZ).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.