Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - IX ZB 284/11

published on 16/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - IX ZB 284/11
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Amtsgericht Stuttgart, 12 IN 488/11, 22/08/2011
Landgericht Stuttgart, 19 T 289/11, 06/10/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 284/11
vom
16. Mai 2013
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin
Möhring
am 16. Mai 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.431,01 €.

Gründe:


1
Die statthafte (§§ 6, 7 aF, § 34 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Insolvenzantragsteller , dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich im Sinne der angefochtenen Entscheidungen geklärt (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, zVb, Rn. 6-11).
2
Hinsichtlich der sich daran anschließenden Frage, ob der Insolvenzantrag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, wenn der Schuldner in einer Gegenäußerung substantiiert darlegt und glaubhaft macht, gegen ihn bestünden zur Zeit keine fälligen Forderungen und er könne mit den von ihm erwirtschafteten durchschnittlichen Einnahmen die zu erwartenden Ausgaben begleichen , ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Es ist anerkannt, dass ein Schuldner die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes erschüttern kann, indem er substantiierte Einwendungen erhebt und sie durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft macht (Gegenglaubhaftmachung). Er kann sich gegen die vorgebrachten Indizien wenden. Er kann aber auch andere Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Vermögens-, Finanz - und Ertragslage der behauptete Eröffnungsgrund nicht vorliegt (MünchKomm -InsO/Schmahl, 2. Aufl., § 14 Rn. 39 f). Der Eröffnungsantrag wird infolge der Gegenglaubhaftmachung nachträglich unzulässig (MünchKomm-InsO/ Schmahl, aaO Rn. 21).
Kayser Raebel Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2011 - 12 IN 488/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2011 - 19 T 289/11 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa
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published on 11/04/2013 00:00

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1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbe
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Annotations

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.