Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZB 278/08

bei uns veröffentlicht am02.07.2009
vorgehend
Amtsgericht Lüneburg, 46 IN 33/01, 15.01.2007
Landgericht Lüneburg, 3 T 43/07, 22.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 278/08
vom
2. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. Juli 2009

beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. November 2007 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. November 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.399,36 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte beantragte im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwalter. Ausgehend von einer Teilungsmasse von angeblich 460.109,23 € ermittelte er die Regelvergütung in Höhe von 36.553,28 €. Er beantragte einen Zuschlag von 15 % und eine Auslagenpauschale von zuletzt 13.750 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer von 16 %, außerdem 108 € Portoauslagen für übertragene Zustellungen , zusammen 64.820,07 €, von denen entnommene Vorschüsse von 25.000 € abzusetzen seien.
2
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2007 die Vergütung antragsgemäß bewilligt, allerdings die Umsatzsteuer - obwohl mit 16 % angegeben - in Höhe von 19 % bemessen und insgesamt 66.493,66 € festgesetzt. Es hat angeordnet, dass bereits der Masse entnommene Vorschüsse, die allerdings nicht beziffert wurden, anzurechnen sind.
3
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner erreichen, dass der angefochtene Beschwerdebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird. Er will im Ergebnis, dass statt eines Zuschlags von 15 % ein Abschlag von 25 % auf die Regelvergütung festgesetzt wird.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner ist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 4 InsO, §§ 233, 238 Abs. 4 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt hat.

5
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanttiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 15. Juni 2009 - IX ZB 222/08).
6
1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08 Umdruck S. 5). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 18. Juni 2009 aaO).
7
Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von (allenfalls) 10 % wegen der bereits ausgeübten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1205 f Rn. 18 ff). Dasselbe gilt für den gewährten Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung wegen der Fortführung des Unternehmens des Schuldners über einen Zeitraum von rund drei Jahren (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 ff; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 f Rn. 5 f).
8
Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hätte , zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1205 Rn. 14 f; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5 f; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 785 Rn. 15; v. 24. Januar 2008, aaO S. 514 Rn. 7 ff).
9
2. Dem Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Zuschlags nicht mehr als beantragt zugesprochen worden. Er hatte die Regelvergütung und einen Zuschlag von 15 % begehrt. Nur dies ist ihm bewilligt worden.
10
Das Beschwerdegericht war im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch nicht gehindert, die Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht , weil es jedenfalls den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Schuldners geändert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
11
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht feststellbar. Dies gilt auch hinsichtlich des erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Abschlagstatbestands des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Das Beschwerdegericht hat diesen Abschlagstatbestand nicht für gegeben erachtet. Hierauf im Einzelnen einzugehen, war nicht veranlasst, weil der Schuldner diesen im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hatte.
12
4. Für die Festsetzung der Vergütung war es im Ergebnis ohne Bedeutung , dass der Insolvenzverwalter eigenmächtig Beträge aus der Masse entnommen hat. Seine Entnahmen wurden bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt. Dabei wurde zwar der Betrag nicht ausdrücklich beziffert. Dieser ergibt sich jedoch - anders als im Vergütungsantrag, wo er mit lediglich 25.000 € angegeben ist - aus seiner Schlussrechnung mit 26.624,19 € (GA III S. 27), die somit von der festgesetzten Vergütung in Abzug zu bringen sind.
13
5. Über den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist bisher nicht entschieden. Dies wird vom Beschwerdegericht nachzuholen sein.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 15.01.2007 - 46 IN 33/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.11.2007 - 3 T 43/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 430/02
vom
29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Begründung
nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.
BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - LG Kiel
AG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 5. August 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Der Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäft sführer seit 1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5. November 1999 eröffnete das Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner unter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätigkeit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III).
Der eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schl ussbericht vom 2. Februar 2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit noch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23. Februar 2001 übersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und
sandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er aufgrund noch ausstehender Prüfung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung enthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen eingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder. Der Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.
Auf Antrag mehrerer Gläubiger hat das Amtsgericht die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner die von dem Steuerberater am 17. September 2001 gefertigte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner hat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt zu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben vom 13. Januar 2000 nicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldne rs mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an
den Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzureichend , weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermittlung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäften erworben habe.

II.


Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Geset zes statthaften (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde , die gemäß § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage n ach dem Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt werden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen gegenüber den Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlassen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsgeschäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beeinträchtigt worden seien.
2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkun gspflichten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerdeentscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selb-
ständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein schon durch den vom Landgericht gebilligten Rechtssatz des Amtsgerichts getragen , der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen.
Dieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die Art und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten Auskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeentscheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungsrichter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (vgl. BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte 1971, Rn. 127 m.w.N.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990 Rn. 101 m.w.N.). Insoweit gelten für die Zulässigkeitsprüfung des Bundesgerichtshofs bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo. Erforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selbständig tragenden Begründungen des Landgerichts für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund geltend machte. Daran fehlt es.
3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüf t der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde ).
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anf orderungen genügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom Schuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäumung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständige Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem) Bericht, der zweiten Begründung des Landgerichts, rügt die Rechtsbeschwerde nur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich nach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahresabschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher Betriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treuhänder auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfahren sei, nicht reagiert habe.
Mit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Z ulassungsgrund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenzverfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit
lediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt.
4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde be darf es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
4
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO 2005, 1162).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 222/08
vom
25. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Oktober 2008 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 9. Oktober 2008 eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5. November 2008 begründet.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, welche die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538). Ein solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beurteilenden Fall nicht dargelegt.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 4 IN 15/06 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 T 22/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 119/08
vom
18. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.085,27 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
DerRechtsbeschwerdeführerbeantragt e als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 € eine Vergütung in Höhe von 10.522,18 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewähren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 € beantragte er einen Zuschlag von 10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf eine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens der Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, sofern seinem Vergütungsantrag im Übrigen stattgegeben werde.

2
Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 teilte er mit, es sei eine weder angekündigte noch zu erwartende Zahlung von 33.051,77 € eingegangen, so dass ein neuer Schlussbericht einzureichen sei. Mit diesem legte er einen neuen Vergütungsantrag vor. Ausgehend von einer Teilungsmasse von nunmehr 60.512,30 € und einer Regelvergütung von 16.985,86 € beantragte er jetzt einen Zuschlag von insgesamt 50 %, nämlich 30 % für die mangelnde Mitwirkung des Liquidators und 20 % für den besonders schwierigen und zeitaufwändigen Verkauf des Immobilienvermögens. Zusätzlich beantragte er eine erheblich höhere Auslagenpauschale sowie die Festsetzung der anfallenden Umsatzsteuer.
3
Amtsgericht Das hat ausgehend von einer Teilungsmasse von 60.512,30 € und einer Regelvergütung von 16.985,86 € einen Zuschlag von 10 % gewährt und die Vergütung auf 18.675,45 € festgesetzt zuzüglich einer gekürzten Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
4
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er seinen Antrag auf Erhöhung des Zuschlags auf 50 % weiterverfolgte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin einen Zuschlag von insgesamt 50 %.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.

6
Das 1. Beschwerdegericht hat nicht den von der Rechtsbeschwerde vermuteten nichtformulierten Obersatz aufgestellt, dass ein Insolvenzverwalter, der einen ihm an sich nach § 3 InsVV zustehenden Zuschlag wegen der geringen Masse nicht in voller Höhe geltend macht, auch dann an einem Erhöhungsverlangen gehindert sei, wenn sich später eine unerwartete Mehrung der Masse ergebe.
7
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verwalter in seinem ersten Antrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Liquidators einen Zuschlag von 10 % für angemessen erachtet und dass er für den später insoweit beantragten Zuschlag von 30 % keinerlei weitergehenden Beschwernisse vorgetragen hat. Allein den Umstand der Erhöhung der Teilungsmasse, die schon für sich zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung geführt hat, hat es nicht für eine Erhöhung des Zuschlags für ausreichend angesehen. Hinsichtlich dieses Zuschlags hatte der Verwalter in seinem ersten Antrag auch nicht geltend gemacht , wegen der geringen Masse auf einen höheren Zuschlag zu verzichten.
8
Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Verwalter kann den wegen der entstandenen Beschwernisse nach § 3 Abs. 1 InsVV angemessenen Zuschlag verlangen und gegebenenfalls die Begründung seines Antrages ergänzen. Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Beschwernisse in der besonderen Einzelsituation einen Zuschlag von 10 % für angemessen erachtet.
9
Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dar- auf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8).
10
Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde darüber hinaus darauf beruft, in der Literatur sei ein Zuschlag von 25 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierigkeit mit dem Schuldner erschwert werde (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 78 Stichwort Schuldner), kann dem nicht gefolgt werden. Die Höhe des Zuschlags ist selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden. Das sieht der Rechtsbeschwerdeführer im Grundsatz ebenso, denn er verlangt 30 %.
11
2. Es mag sein, dass die Beschwerdeentscheidung den ungeschriebenen Obersatz aufgestellt hat, ein vom Verwalter erklärter Verzicht auf einen Zuschlag wegen des schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens sei wirksam , auch wenn der Verwalter den Verzicht widerrufen habe, bevor das Insolvenzgericht über den Vergütungsantrag entschieden habe. Hierauf beruht die Beschwerdeentscheidung aber nicht. Denn das Beschwerdegericht hat daneben, also unabhängig von dem Verzicht, festgestellt, dass insoweit ein Zuschlag nicht gerechtfertigt ist.
12
diese Auch Beurteilung birgt nicht die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben bei der Bemessung von Zuschlägen in sich. Das Beschwerdegericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Käuferin durch einen vom Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Makler vermittelt und der gesamte Immobilienbestand an eine einzige Käuferin veräußert wurde. Die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gehört gemäß § 159 InsO zu den Aufgaben des Verwalters, für den die Regelvergütung gezahlt wird. Ein Zuschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 Rn. 10 m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt und besondere Erschwernisse in diesem Sinn nicht für gegeben erachtet.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2007 - 406 IN 1759/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 21.04.2008 - 1 T 807/07 -
8
2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).