Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2010 - IX ZB 211/09

bei uns veröffentlicht am18.02.2010
vorgehend
Amtsgericht Stuttgart, 5 IK 1095/06, 29.04.2009
Landgericht Stuttgart, 19 T 214/09, 27.08.2009
Landgericht Stuttgart, 19 T 216/09, 27.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 211/09
vom
18. Februar 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme
einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen
Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt
worden ist.

b) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach
freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung
mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich
des vorenthaltenen Betrages führen können.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - IX ZB 211/09 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Februar 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgelehnt.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 19. Januar 2007 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner am 29. Mai 2007 Restschuldbefreiung an und hob das Verfahren am 12. Juni 2007 auf. Der 1939 geborene Schuldner erhält Altersbezüge, von denen als pfändbarer Betrag monatlich 547,05 € an die Treuhänderin abgeführt wurden. Während der Wohlverhaltensphase nahm er im November 2007 eine Aushilfstätigkeit an, die mit monatlich 400 € vergütet wurde. Die Aufnahme dieser Tätigkeit, die er mit krankheitsbedingten Unterbrechungen insgesamt 10 Monate ausübte, zeigte er der Treuhänderin zunächst nicht an. Im November 2008 teilte der Schuldner der Treuhänderin die Aufnahme der Tätigkeit telefonisch mit. Diese ermittelte daraufhin einen monatlich pfändbaren Betrag von 100 € und schloss mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung , nach der er zehnmal monatlich 100 €, beginnend ab Januar 2009, an sie abführen sollte. Hieran hielt sich der Schuldner bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts.
2
Informiert durch die Treuhänderin, dass ein Versagungsgrund vorliege, hat die weitere Beteiligte zu 1 am 5. Februar 2009 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. August 2009 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner weiter Abweisung des Versagungsantrags.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Ein Versagungsanspruch der Beteiligten zu 1 besteht damit nicht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sei begründet, weil der Schuldner die Aufnahme der Aushilfstätigkeit , die zu einer Erhöhung seiner pfändbaren Bezüge um monatlich 100 € geführt habe, nicht unverzüglich gemeldet habe. Zwar könne ein Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase geheilt werden, wenn er den der Masse vorenthaltenen Betrag vollständig ausgleiche , bevor ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt habe. Aufgrund des infolge der Ratenzahlungsvereinbarung fehlenden vollständigen Ausgleichs des Zahlungsrückstandes komme eine Heilung hier aber nicht in Betracht. Soweit der Schuldner in der fraglichen Zeit wegen einer Krebserkrankung, der Organisation seines Umzugs und weiterer gesundheitlicher und wirtschaftlicher Probleme beeinträchtigt gewesen sei, könne ihn das nicht entlasten. Immerhin sei er in der Lage gewesen, sich um eine Aushilfstätigkeit zu kümmern.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht von einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der darauf beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434; v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 5) ausgegangen.
6
a) Das Beschwerdegericht ist noch zutreffend von einer Verletzung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ausgegangen. Es hat sich aber nicht hinreichend mit einer möglichen Heilung dieser Obliegenheitsverletzung durch nachträgliche Anzeige und Nachzahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrags ausei- nandergesetzt. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Heilung einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens durch Zahlung des dem Treuhänder vorenthaltenen pfändbaren Einkommens ausgeschlossen ist, wenn ein Gläubiger bereits beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09 Rn. 8). Hieraus folgt aber - entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung (AG Göttingen NZI 2009, 66; HmbKommInsO /Streck, 3. Aufl. § 296 Rn. 11; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 20; für ein eingeschränktes Nachzahlungsrecht dagegen FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 14 f; HKInsO /Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 3; Henning in Wimmer/Dauernheim/ Wagner/Weidekind, Handbuch des Fachanwalts für Insolvenzrecht, 3. Aufl. 15. Kap. Rn. 116; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 144) - nicht, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung auch dann ausscheidet, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. In diesem Fall liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die letztlich die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung wäre deshalb unverhältnismäßig. Die Situation ist derjenigen im eröffneten Verfahren vergleichbar, in dem der Schuldner einen Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dadurch kompensiert, dass er von sich aus seine Mitwirkungspflichten erfüllt , bevor ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Hierzu hat der Senat entschieden , dass im Regelinsolvenzverfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954; vgl. aber auch Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 15).
7
b) Eine entsprechende Heilungsmöglichkeit muss auch dann angenommen werden, wenn der Schuldner nach freiwilliger Aufdeckung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen auf die Rückstände erbringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch überschaubaren Zeitraums zu einem vollständigen Ausgleich des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrages führen. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung hält, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden. Er verdient aufgrund der Vereinbarung mit dem Treuhänder Vertrauensschutz. Würde man eine Heilung der Obliegenheitsverletzung davon abhängig machen, dass der Schuldner den aufgelaufenen Rückstand sofort nach der "Selbstanzeige" ausgleicht, hätten Schuldner, die nicht zum sofortigen Ausgleich, wohl aber zu Ratenzahlungen, in der Lage sind, keinen Anreiz, die Obliegenheitsverletzung von sich aus aufzudecken und deren Folgen zu beseitigen. Denn sie müssten damit rechnen, dass - wie im vorliegenden Fall geschehen - Gläubiger den ihnen bekannt gewordenen Obliegenheitsverstoß sogleich zum Anlass nehmen, ungeachtet der noch laufenden Ratenzahlungen die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Müsste dieser Antrag, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, Erfolg haben , weil der Rückstand - im Hinblick auf die noch ausstehenden Raten - eben noch nicht vollständig ausgeglichen ist, wäre zumindest zu befürchten, dass der Schuldner die Ratenzahlungen sofort einstellt. Dies alles wäre nicht im Interesse der Gläubiger. Es ist diesen deshalb zumutbar, mit der Stellung eines Versagungsantrags zuzuwarten, bis der Zeitraum abgelaufen ist, innerhalb dessen der Schuldner den Rückstand ausgleichen kann. Solange der Schuldner die Vereinbarung mit der Treuhänderin erfüllt, ist ein etwa gestellter Versagungsantrag eines Gläubigers unbegründet.
8
c) Hier hat der Schuldner die objektiv vorliegende Verletzung seiner Obliegenheit von sich aus offenbart, bevor die übrigen Beteiligten hiervon Kenntnis hatten. Zwar hat er den von der Treuhänderin errechneten Rückstand, dessen Höhe unangegriffen geblieben ist, nicht in einer Summe beglichen. Er hat sich aber mit der Treuhänderin geeinigt, diesen in monatlichen Raten zu je 100 € innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu tilgen, und diese Verpflichtung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eingehalten. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung lagen damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vor.

III.


9
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Der Schuldner hat die von ihm übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts erfüllt. Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen, der Senat kann daher in der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2009 - 5 IK 1095/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.08.2009 - 19 T 214/09 + 19 T 216/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

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Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

5
1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). Weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Feststellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter angenommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 91/06
vom
25. August 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 25. August 2008

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerdewert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2008 auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung auf den Regelstreitwert von 5.000 € bestimmt. Hierbei ist übersehen worden, dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 € beträgt und damit unter dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Gläubigerin Gegenvorstellung erhoben.
2
Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 23, 63 Abs. 3 GKG.
3
Gegenstandswert Der für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt.
Ganter Raebel Kayser Fischer Pape Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U -
LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -
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2. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders und die bei den Akten befindlichen Geschäftsführerverträge des Schuldners und seines Bekannten gestellte Versagungsantrag war zulässig. Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Geschäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Beschäftigungsbedingungen , hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

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b) Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006 an den Treuhänder entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsverstoßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusstermins erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung den Verstoß nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode (§ 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nachträglich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. § 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/ Prütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustatten , falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni 2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März 2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren.
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2. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, wegen der nachträglichen Abführung der pfändbaren Rentenbeiträge in Höhe von 5.996,80 € sei der Versagungsgrund der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachträgliche Abführung eines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr möglich, wenn ein Gläubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15).

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 284/08
vom
26. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 26. Oktober 2009

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 -
LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -
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(3) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 InsO scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Schuldner nach den Feststellungen des Landgerichts die geforderten Informationen dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens übermittelt hat. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits entschieden, dass diese Bestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erfüllen könnte, unredliche Schuldner von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszuschließen , wenn eine Berichtigung oder Ergänzung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich wäre, nachdem das unredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde (Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753). Entsprechend hat der Senat zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erkannt: Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623). Zu § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kann die Wertung nicht anders ausfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gerichte von der weiteren Ermittlungstätigkeit zu den Versagungsgründen des § 295 InsO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger in den Fällen entlasten will, in denen ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ein schuldhafter Verstoß gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last fällt. Das Entlas- tungsziel wäre verfehlt, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten ohne Risiko für die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung erst im Beschwerdeverfahren erfüllen könnte.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.