Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - IX ZB 199/08

bei uns veröffentlicht am09.07.2009
vorgehend
Amtsgericht Bremerhaven, 10 IN 46/03, 14.05.2008
Landgericht Bremen, 4 T 345/08, 25.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 199/08
vom
9. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 9. Juli 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 1. November 2003 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung. In seinem Schlussbericht vom 10. Oktober 2007 teilte der Insolvenzverwalter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse gehörende Einbauküche einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren Übergabe an den Käufer entfernt und auf den Sperrmüll geschafft. Der Masse sei dadurch ein Kaufpreisverlust von 1.500 € entstanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 4. April 2008 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag hat das Insol- venzgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2008 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen, weiter.

II.


2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
3
1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist, wenn der Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZInsO 2009, 732, 733 Rn. 10). Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutzten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 € mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechende Vermögensverschwendung dar. Der Schuldner hat die Vernichtung im Schlusstermin nicht bestritten. Ein späteres Bestreiten ist unerheblich (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 15).
4
2. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2008 den Vortrag des Schuldners zur angeblichen Übertragung der Einbauküche auf seine Schwester vor Verfahrenseröffnung zur Kenntnis genommen. Soweit es entgegen der Auffassung des Schuldners zu dem Schluss gekommen ist, dass die Küche auf Grund fehlender Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabesurrogats nicht aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, stellt dies keine Gehörsverletzung, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung dar.
5
3. Der Schuldner hat in seiner Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis 1.500 € nachlassen musste, weil die mitverkaufte Küche nicht an den Käufer übergeben werden konnte. Weitere Ermittlungen des Beschwerdegerichts zu diesem vom Gläubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht.
6
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 14.05.2008 - 10 IN 46/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 25.07.2008 - 4 T 345/08 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

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Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

9
Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind hier indes nicht zweifelsfrei gegeben. In Betracht kommt allein der Fall der Verschwendung schuldnereigenen Vermögens. Die Verschwendung von Vermögen ist zu bejahen , wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 60; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 18). Etwa getätigte Ausgaben müssen im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 12; Uhlenbruck, aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Das Beschwerdegericht hat die Darstellung des Schuldners nicht widerlegt , er habe sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem Verkauf der Fahrzeuge die einzige Möglichkeit gesehen, seine Familie zu ernähren. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner hierzu näher ausgeführt, er habe den Erlös für seine existenziellen Bedürfnisse verwendet, nämlich um seine Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Dies sind keine Verhaltensweisen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr nachvollziehbar sind und grob unangemessen erscheinen.
10
a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 80/08
vom
8. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 8. Januar 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
In dem am 21. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begründung hat er auf ein Strafverfahren Bezug genommen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung in 77 Fällen in Tatmehrheit sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 111 Fällen in Tatmehrheit rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Außerdem ist in diesem Antrag aufgelistet, für welche Zeiträume der Schuldner in Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuervoranmeldungen gemäß dem Strafurteil bewusst falsche Angaben gemacht hat. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

II.


2
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3
Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaubhaft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143), nicht verkannt.
4
Zwar ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Schlusstermin weder durch Vorlage des strafrichterlichen Urteils (vgl. BGHZ 156, 139, 144) noch durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung glaubhaft gemacht worden. Dass eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614).
5
Der weitere Beteiligte hat sich auf ein Strafurteil bezogen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung innerhalb des Zeitraums des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Im Schlusstermin hat sein Verfahrensbevollmächtigter nur die fehlende Glaubhaftmachung gerügt. Dass es zu einer Verurteilung des Schuldners wegen der von der Gläubigerin behaupteten Falschangaben gekommen ist, mit denen er Leistungen an öffentliche Kassen vermeiden wollte, hat er jedoch nicht bestritten.
6
Auch der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Dass der Schuldner im Strafverfahren aufgrund eines sogenannten "Deals" verurteilt worden ist, hat das Landgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.10.2007 - 1507 IN 2039/04 -
LG München I, Entscheidung vom 27.03.2008 - 14 T 21419/07 -

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.