Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2010 - IX ZB 177/09

bei uns veröffentlicht am10.02.2010
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 8200, 01.08.1437
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 T 3385/09, 15.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 177/09
vom
10. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2010

beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom - 8200 IN 1437/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -

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Tenor Über das Vermögen des […] wird wegen Zahlungsunfähigkeit […] das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des […] Antrags einer Gläubigerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt […] 1 Gründe: 2Der Schuldner ist zahlungsunfäh