Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2024 - IX ZB 14/22

originally published: 25/11/2024 00:33, updated: 25/11/2024 00:37
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2024 - IX ZB 14/22
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Amtliche Leitsätze

Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt kann es ausreichen, wenn der wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldner auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren keine Zahlung mehr geleistet hat, eine Kontenpfändung nur zu einer geringen Zahlung führt und der Schuldner erklärt, keine Einnahmen zu haben.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 19. Sept. 2024

Az.: IX ZB 14/22

 

 

 

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. April 2022 und des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 44.762,48 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Finanzamt beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2022, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Mit dem Antrag reichte das Finanzamt eine im Einzelnen nach Steuerart, Zeitraum der Steuer, Fälligkeit und Höhe gegliederte Aufstellung der offenstehenden Forderungen aus Einkommen- und Umsatzsteuer nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Verzögerungsgeld und Vollstreckungskosten über insgesamt 44.762,48 € ein. Weiter erklärte es, dass die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen gegeben seien und legte die gegen den Schuldner ergangenen Steuerbescheide vor.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will das Finanzamt weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen.

 

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Beschwerdegericht hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil das Finanzamt die bestehenden Forderungen mittels einer Übersicht zwar ausreichend dargelegt, aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Mit dem Antrag sei entweder ein vollstreckbarer Titel oder eine unterzeichnete und gesiegelte Vollstreckbarerklärung vorzulegen. Insbesondere für die Finanzverwaltung bestehe eine vereinfachte Möglichkeit, eine unterzeichnete und gesiegelte Vollstreckbarkeitserklärung zu übersenden. Eine weitere Vereinfachung werde durch die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung nicht gedeckt. Auch der Eröffnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Darlegungen, der Schuldner habe die Forderungen nicht beglichen, rechtfertigten nicht die Annahme, dass dieser nicht nur zahlungsunwillig, sondern auch zahlungsunfähig sei.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers und des Eröffnungsgrunds nicht verneint werden.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, NZI 2006, 590 Rn. 9; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 180/11, NZI 2012, 95 Rn. 3; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 7). Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts ist eine interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreichend (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 aaO; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, NZI 2011, 712 Rn. 4; vom 15. Dezember 2011, aaO; Pape in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 14 Rn. 124). Es gibt keinen Rechtssatz, dass Kontoauszüge öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zuverlässiger sind als diejenigen anderer Gläubiger (vgl. Henckel, ZIP 2000, 2045, 2047).

bb) An dem Erfordernis der Glaubhaftmachung durch den Gläubiger ist nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 InsO weiterhin festzuhalten. Indessen ist zum Zwecke der Insolvenzantragstellung keine Unterschrift oder gar Siegelung zu verlangen. Dies hat der Senat im Parallelverfahren mit Beschluss vom 19. September 2024 (IX ZB 13/22) entschieden und näher begründet.

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Beschwerdegericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Forderung durch Vorlage von Bescheiden glaubhaft gemacht ist. Auf die Beanstandung durch das Amtsgericht hat der Gläubiger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen für 2017, 2018 und 2019, den Bescheid über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag für 2019, die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar 2020 bis Oktober 2021 und den Bescheid über die Festsetzung von Verzögerungsentgelt vorgelegt. Obgleich zu der in der Antragsschrift unter den laufenden Nummern 5 bis 10 ebenfalls verzeichneten Einkommensteuer für das dritte und vierte Quartal 2020 und für 2021 keine Bescheide vorgelegt worden sind, hätte das Amtsgericht zu den vorgelegten Bescheiden Feststellungen treffen müssen. Die Glaubhaftmachung eines Teilbetrags einer Forderung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587, 588) oder einer von mehreren behaupteten Forderungen kann genügen.

dd) Darüber hinaus bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrunds im Streitfall nicht der Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten oder des Protokolls der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners.

(1) Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds erfordert nicht unbedingt die Vorlage einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch oder der Erklärung des Finanzamts, erfolglos gegen den Steuerschuldner vollstreckt zu haben. Der antragstellende Gläubiger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 7/08, WuM 2009, 144 Rn. 3). Die schlichte Nichtbegleichung einer unbestrittenen Forderung kann im Einzelfall eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 5). Ein Indiz für die fehlende Zahlungsfähigkeit kann sein, wenn der Schuldner auf Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt nicht reagiert und dem angekündigten Vollstreckungsversuch weder entgegentritt noch den Zugang zur Wohnung ermöglicht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9).

(2) Der Gläubiger hat insoweit im Wesentlichen vorgetragen, ab dem 13. Oktober 2020 sei beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Am 12. Oktober 2020 sei aufgrund einer Kontenpfändung letztmals eine Zahlung in Höhe von 2.230,70 € eingegangen, welche jedoch in keinem Verhältnis zum Gesamtbetrag der Rückstände in Höhe von 44.762,48 € stehe. Auf die Beanstandung des Amtsgerichts hat der Gläubiger darüber hinaus erläutert, bei einer Anschlusspfändung am 3. Dezember 2020 habe es kein pfändbares Guthaben auf diesem Konto mehr gegeben. Der Schuldner habe erklärt, selbst keine Einnahmen mehr zu haben. Auf eine Ladung des Schuldners sei verzichtet worden, weil bereits drei Einträge aus dem Jahr 2021 im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorlägen und der Schuldner dem Vollziehungsbeamten den Kontakt verwehre.

(3) Mit diesem Vorbringen, das eine weitere Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds entbehrlich machen kann, hat sich die Vorinstanz nicht befasst. Die Erwägung des Beschwerdegerichts, die dargelegte Nichtbegleichung der Forderungen rechtfertige nicht die Annahme, dass der Schuldner nicht zahlungsunwillig, sondern zahlungsunfähig sei, blendet wesentliche Gesichtspunkte aus. Insbesondere ist das Beschwerdegericht nicht auf die behaupteten Umstände eingegangen, dass letztmals am 12. Oktober 2020 aufgrund einer Kontenpfändung in geringer Höhe habe vollstreckt werden können und der Schuldner selbst erklärt habe, keine Einnahmen mehr zu haben. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen zu prüfen und zu würdigen, ob für die von dem Gläubiger behauptete Tatsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Würdigung ist zu begründen. Die angestellten Erwägungen müssen zumindest deutlich machen, dass auf der Grundlage des zutreffenden Maßstabes die wesentlichen Umstände abgewogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 8). Daran fehlt es hier.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN), das die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen haben wird.

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.