Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZA 33/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Beschwerde weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang einer Hemmung der Verjährung im Falle einer Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2 ff; vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 15 ff; vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 ff jeweils mwN) im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, dass die Verjährung der mit der Klageerweiterung verfolgten An- spruchsteile selbständig zu beurteilen ist. Die vom Berufungsgericht angewandten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Rechtsberaterhaftung. So ist allgemein anerkannt, dass sich der Umfang der Verjährungshemmung nach dem Streitgegenstand der Regressklage richtet, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98, WM 2000, 1348, 1349 f; Chab in Zugehör /G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1521; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1353, 1356). Bei einer "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht dem Gesamtschaden entspricht, wird die Verjährung des Anspruchs nur im beantragten Umfang gehemmt; der Kläger darf zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, jedoch ist die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig zu beurteilen (Zugehör/Chab aaO, Rn. 1523; so auch bereits Zugehör in Zugehör/G.Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1514 jeweils unter Bezugnahme auf die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; ferner Zugehör/Vill aaO, Rn. 687).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2010 - 12 O 253/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2011 - 3 U 161/10 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.