Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0
published on 13/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16
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Previous court decisions
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 10415/13, 17/09/2015
Oberlandesgericht Nürnberg, 6 U 2145/15, 29/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 391/16
vom
13. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 13. September 2017

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 den Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 2016 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 mit dem Antrag, den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den vorangegangenen Beschluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts sowie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben sowie antragsgemäß zu entscheiden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge einen Notanwalt beizuordnen , höchstvorsorglich, ihr wegen der vom Senat angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2
II. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat bereits die erste Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Beschluss vom 17. Mai 2017 mit Beschluss vom 11. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; OLG Jena, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 U 300/09, juris Rn. 8, 14, 17; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 19; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51 f.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen).
3
Die Anhörungsrüge ist vor allem aber auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen, wie er auch bereits im Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
4
Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu entscheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ) nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 missverständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhörungsrüge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist indessen , wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
Mayen Felsch Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015- 7 O 10415/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016- 6 U 2145/15 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.