Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 10415/13, 17.09.2015
Oberlandesgericht Nürnberg, 6 U 2145/15, 29.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 391/16
vom
13. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 13. September 2017

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 den Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 2016 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 mit dem Antrag, den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den vorangegangenen Beschluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts sowie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben sowie antragsgemäß zu entscheiden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge einen Notanwalt beizuordnen , höchstvorsorglich, ihr wegen der vom Senat angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2
II. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat bereits die erste Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Beschluss vom 17. Mai 2017 mit Beschluss vom 11. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; OLG Jena, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 U 300/09, juris Rn. 8, 14, 17; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 19; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51 f.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen).
3
Die Anhörungsrüge ist vor allem aber auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen, wie er auch bereits im Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
4
Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu entscheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ) nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 missverständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhörungsrüge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist indessen , wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
Mayen Felsch Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015- 7 O 10415/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016- 6 U 2145/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - IV ZR 391/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 18/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/12 vom 12. September 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter un

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - I ZA 1/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/11 vom 24. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 78b, 321a Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, beste

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - VIII ZA 32/15

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 32/15 vom 4. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIIIZA32.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin D

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - XII ZR 11/17

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 11/17 vom 5. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 78 b Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbe

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2016 - V ZA 35/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 35/15 vom 6. Juni 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

2
2. Soweit sich der Kläger mit seiner (erneuten) Anhörungsrüge dagegen wendet, dass der Senat im Beschluss vom 20. Juli 2016 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine erneute Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2; vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4).
4
2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).
8
Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen , kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 12 mwN).
2
2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 ist am 29. Juni 2012 formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am 3. Juli 2012 und endete mit Ablauf des 17. Juli 2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23. Juli 2012, also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
3
Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11). http://www.juris.de/jportal/portal/t/uc3/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/uc3/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE377270801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/uc3/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE377270801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/uc3/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE377270801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -