vorgehend
Landgericht Dortmund, 2 O 512/03, 28.05.2009
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 172/09, 30.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 167/10
vom
30. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 30. November 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert gemäß §§ 3, 9 ZPO: 16.114,56 €, Gebührenstreitwert: bis 20.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig , weil das Berufungsurteil den Kläger um weniger als 20.000 € beschwert.
2
1. Der Kläger, seit 1974 pflichtversichertes Mitglied der beklagten kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten - nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf ein so genanntes Punktemodell - ermittelten Startgutschrift, hilfsweise gegen die Zulässigkeit der Systemumstellung. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Be- klagte verpflichtet sei, seine Zusatzrente nach einer Startgutschrift zu berechnen, der für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ein fiktives Bruttoeinkommen aus einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 zugrunde zu legen ist. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass die ihm von der Beklagten erteilte Startgutschrift nicht verbindlich sei.
3
Damit zielt der Hauptantrag des Klägers auf eine andere Berechnung seiner Zusatzrente im Rahmen der nach der Systemumstellung der Beklagten maßgeblichen Satzungsbestimmungen, während sich der Hilfsantrag auch gegen diese Systemumstellungals solche wendet.
4
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17).
5
a) Danach ergibt sich für den Hauptantrag:
6
Soweit die Vorinstanzen ihrer Wertberechnung die Differenz (480,69 €) der gesamtversorgungsfähigen Nettoentgelte aus den Berechnungen des Klägers 3.588,01 € und der Beklagten 3.107,32 € zugrunde gelegt haben, kann dem nicht gefolgt werden, weil es sich insoweit lediglich um zwei Berechnungsfaktoren der Rentenberechnung handelt , die für sich genommen die Rentenhöhe noch nicht wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr: Wird der Startgutschriftberechnung der Beklagten vom 3. Februar 2003 unter Berücksichtigung des jeweiligen Anpas- sungsfaktors anstelle eines Arbeitseinkommens von 196.112,54 € der vom Kläger errechnete Betrag von 226.839,99 € zugrunde gelegt, errechnet sich ein erhöhtes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.301,11 €. Bei dem danach zur Ermittlung der so genannten Höchstversorgung gebotenen Vergleich zwischen 75% dieser Bruttogesamtversorgung und 91,75% der begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtversorgung ) ergibt sich ein für die Rentenberechnung maßgeblicher Höchstversorgungsbetrag von ca. 3.588 € (91,75% von 3.910,64 € [= 6.301,11 € - 2.390,47 €]), wenn man die für die Ermittlung der begrenzten Gesamtversorgung gebotenen fiktiven Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und Umlagen entsprechend der Berechnung des Klägers mit 2.390,47 € veranschlagt.
7
Ausgehend von diesem Höchstversorgungsbetrag von 3.588 € verbleibt bei Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.764,17 € eine monatliche Zusatzrente von 1.823,83 €. Abzüglich der noch bis zum Renteneintritt erreichten Betriebsrente in Höhe von 20,36 € errechnet sich eine monatliche Rente laut Startgutschrift von 1.803,47 € gegenüber dem von der Beklagten ermittelten Wert von 1.323,87 €. Der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Differenz von 479,60 € beträgt 20.143,20 €.
8
b) Für den vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Hilfsantrag ergibt sich kein höherer Wert. Der zu den rentennahen Versicherten zählende Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus der Systemumstellung als solcher ein weiterer Nachteil entstanden wäre, der über die Einbußen hinausginge, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des konkreten Arbeitseinkommens aus den Jahren 2000 bis 2002 bei der Startgutschrift stehen. Ein solcher weitergehender Nachteil ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999, in welchen dem Kläger für den Fall der geplanten Teilzeitbeschäftigung eine Berechnung seiner Zusatzrente nach altem Satzungsrecht auf der Grundlage einer Nettogesamtversorgung von lediglich 5.037,93 DM (= 2.575,85 €) in Aussicht gestellt worden ist.
9
3. Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Wertberechnung im Weiteren einen Feststellungsabschlag von 20% vor (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). Das entspricht allgemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a m.w.N.; BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, 173). Es besteht kein Anlass, von diesem gefestigten Bemessungsgrundsatz abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe zu benennen.
10
Der Wert der Beschwer des Klägers beläuft sich danach auf 16.114,56 € (80% von 20.143,20 €).
11
4. Ob - wie der Beschwerdeführer meint -, diesem Wert der allein erhobenen Feststellungsklage rückständige Rentenzahlungen bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenbleiben, weil hier die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO selbst dann nicht überschritten wird.
12
II. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 O 512/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2010- 20 U 172/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.