Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2009 - IV ZR 161/05

bei uns veröffentlicht am17.06.2009
vorgehend
Landgericht Münster, 10 O 225/04, 22.10.2004
Oberlandesgericht Hamm, 10 U 162/04, 24.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 161/05
vom
17. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Harsdorf-Gebhardt
am 17. Juni 2009

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Einwendungen vom 1. März 2008 und 26. September 2008 gegen das am 28. Juni 2006 erteilte Rechtskraftzeugnis sind nicht innerhalb der Notfrist des § 573 Abs. 1 ZPO erhoben worden.
Die - mangels Zustellung oder Verkündung des Rechtskraftvermerks - mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass oder spätestens Bekanntgabe der Entscheidung beginnende Frist war nach Eintragung des Rechtskraftvermerks auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. 104 d.A. längst abgelaufen ; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung bedarf daher keiner Erörterung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 27. Aufl. § 569 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO § 329 Rdn. 6, 8, 27; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 569 Rdn. 4). Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass er diese Notfrist - mangels Fristbeginn - dennoch eingehalten habe. Der von ihm lediglich gezogene Vergleich zu § 732 ZPO greift nicht. Die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterliegen als Annex des Erkenntnisverfahrens nicht den Regelungen für Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 706 Rdn. 9 m.N.). Auf die mit § 573 Abs. 1 ZPO eingeführte Befristung des Rechtsbehelfs gegen Rechtskraftzeugnisse - im Gegensatz zur unbefristeten Erinnerung des § 576 ZPO a.F. - können die Erwägungen des Beklagten bereits aus diesem Grunde keinen Einfluss haben.
Der gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zulässig.
Schon deswegen kommt es auf alles Weitere nicht an. Die Einwendungen des Beklagten wären allerdings auch mit Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begründet.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2004 - 10 O 225/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2005 - 10 U 162/04 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.