Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2011 - IV ZR 16/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
- 2
- Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
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- Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
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- 1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A. GmbH (Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
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- 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den von ihr geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei der A. GmbH hinsichtlich aller Handlungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246, 263, 266, 27 StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisionsvorbringen auseinander, dass die Beklagten trotz weitergehender Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsvertrag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010, S. 5 Mitte).
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- 3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Anfechtungsrechts der Beklagten (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten - wie die Regressmöglichkeit des Versicherers, das Bestehen einer Nachhaftungsfrist und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen Wertung in § 143 Abs. 4 VVG - waren indes nach Auffassung des Senats nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit § 334 BGB.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 04.06.2008- 1 O 66/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009- I-20 U 137/08 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.
(2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener Prämienzahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.
(4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.