Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als
- 1
- unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.
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- 1. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine solche entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798).
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- 2. Daran fehlt es hier.
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- a) Die Klägerin möchte allein aus dem Umstand, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, folgern, ihr Beschwerdevorbringen sei vom Senat nicht umfassend zur Kenntnis genommen worden. Darin liegt schon deshalb keine den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO entsprechende Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1,
33).
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- Zur gebotenen Darlegung der Gehörsverletzung gehört es im Übrigen auch, sich mit einer - wie hier - vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO Rn. 16). Soll geltend gemacht werden, der Senat habe Beschwerdevorbringen nicht in Erwägung gezogen, ist im Einzelnen zu begründen, weshalb seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt. Die pauschale Behauptung einer Partei, sie selbst habe überzeugend vorgetragen und ihr Vorbringen mehrfach unter Beweis gestellt, während die Gegenseite keine überzeugenden Argumente vorgebracht habe, reicht dazu nicht aus.
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- b) Daraus, dass der beanstandete Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine nähere Begründung enthält, ergibt sich nichts anderes. Weder liegt eine eigenständige Gehörsverletzung darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung absieht (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6; 19. März 2009 aaO Rn.6) noch enthebt dies den Rügeführer davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
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- II. Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 21. März 2013 genannten Gesichtspunkte.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.12.2005 - 23 O 123/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 U 28/06 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.