Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - IV ZB 27/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird an das Gericht des zulässigen Rechtsweges - das Verwaltungsgericht Köln - verwiesen.
Gründe:
- 1
- I. Die Antragstellerin erteilte am 7. Juli 2011 der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Bonn den Auftrag zur Zustellung eines in kyrillischer Schrift geschriebenen Schriftstücks an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn. Sie trug dazu vor, dass sie und ihre beiden Kinder sich seit Jahren darum bemühten, die russische Staatsbürgerschaft aufzugeben, um sich in der Bundesrepublik Deutschland einbürgern zu lassen, die zuständigen russischen Behörden jedoch jede Kommunikation hierüber verweigerten. Ihrem Bevollmächtigten sei es seit über zwei Jahren nicht gelungen, mit dem russischen Generalkonsulat in Bonn in Kontakt zu kommen. Sie sei daher auf die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher angewiesen.
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- Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte die Übernahme des Auftrags unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Bonn hat die Erinnerung unter Hinweis auf die Befreiung ausländischer Missionen von der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 18 bis 20 GVG zurückgewiesen. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO nicht zulässig, da es sich nicht um vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Zustellungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung handele. Vielmehr werde der Gerichtsvollzieher als Justizbehörde i.S. von § 23 EGGVG tätig, so dass der dort vorgesehene Rechtsweg eröffnet sei. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Auffassung des Beschwerdegerichts und meint, gemäß §§ 766, 573 ZPO seien die von ihr gewählten Rechtsmittel der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde gegeben.
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- II. Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO, so dass die Sache gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen ist.
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- 1. Die rechtliche Einordnung von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers , die nicht unmittelbar die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers außerhalb der Zwangsvollstreckung generell nicht unter § 766 ZPO falle, sondern er als Justizbehörde i.S. des § 23 EGGVG tätig werde (OLG Hamm Rpfleger 2011, 93; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1365; OLG Frankfurt OLGR 1998, 234; 235; OLG Karlsruhe MDR 1976, 54; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 9. Aufl. § 766 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO 29. Aufl. § 766 Rn. 5; § 23 EGGVG Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst, ZPO 3. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 45). Andere nehmen demgegenüber an, dass in diesen Fällen der Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet sei, sondern es naheliege , das Vollstreckungsgericht als zuständiges Gericht anzusehen (KG MDR 1984, 856; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 367).
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- 2. Hierauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil beide Rechtsmittel voraussetzen, dass der Weg in die ordentliche Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Zivilprozessordnung findet nach § 3 Abs. 1 EGZPO nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwendung , welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. § 23 EGGVG setzt Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege voraus. Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen (Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - IV AR(VZ) 1/07, VersR 2008, 376 Rn. 7).
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- § 23 EGGVG ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen. Seine Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lässt (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 aaO; vom 16. Mai 2007 - IV AR(VZ) 5/07, ZIP 2007, 1379 unter III 3 a; vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03, NJW 2003, 2989 unter 4). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, dass etwa Streitigkeiten über die Streichung aus der bei der Justizverwaltung geführten Liste vereidigter und ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer (Beschluss vom 28. März 2007 aaO) sowie über Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit (Beschluss vom 15. November 1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88, BGHZ 105, 395; 399 f.) nicht unter die Rechtswegzuständigkeit des § 23 EGGVG fallen. Auch das Bundesverwaltungsgericht legt § 23 EGGVG im Verhältnis zu § 40 Abs. 1 VwGO eng aus und fordert, die in Rede stehende Amtshandlung müsse in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen werden, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen sei (NJW 1989, 412, 414: verneint für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft).
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- Im Streitfall handelt es sich weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Die Antragstellerin begehrt die Zustellung eines Schriftstücks an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn im Zusammenhang mit der von ihr beabsichtigten Aufgabe der russischen und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es geht mithin um Fragen des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des damit im Zusammenhang stehenden Anwendungsbereichs der Wiener Abkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen bei Zustellungen. Als öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist hierfür die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. Nach Anhörung der Antragstellerin war die Sache daher gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 10.08.2011 - 24 M 3616/11 -
LG Bonn, Entscheidung vom 06.09.2011 - 4 T 327/11 -
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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.