vorgehend
Landgericht Neubrandenburg, 2 O 257/09, 16.06.2010
Oberlandesgericht Rostock, 1 U 109/10, 27.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 2/11
vom
11. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 11. Mai 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 65.000 €

Gründe:


1
Der I. Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung - wurde nicht an das Berufungsgericht, sondern an das erstinstanzliche Landgericht adressiert. Dort ging er am Tag des Fristablaufs, dem 23. August 2010, bei der gemeinsamen Annahmestelle des Justizzentrums ein und lag am Folgetag der Geschäftsstelle des Landgerichts vor.
2
Zur Begründung ihres mit der Berufungsbegründung am 24. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrages auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte vorgetragen:
3
Die Fristversäumung beruhe auf dem Versehen eines Rechtsanwaltsfachangestellten im Büro ihres Prozessbevollmächtigten. Letzterer habe wegen einer kurzfristig angesetzten, umfangreichen Besprechung im Lauf des 23. August 2010 die Berufungsbegründung nicht verfassen können. In seinem Auftrag habe sein langjähriger Mitarbeiter einen Fristverlängerungsantrag gefertigt, der allerdings wegen fehlerhafter Bedienung der Kanzleisoftware an das falsche Gericht adressiert worden sei. Diesen Antrag habe er während der Besprechung ohne Akten unterschrieben , den Mitarbeiter aber angewiesen, ihn vor Absendung zusammen mit den Handakten einem anderen Anwalt der Sozietät zur Prüfung vorzulegen. Hiervon habe der Mitarbeiter, nachdem auch der Sozius zunächst noch in einem Mandantengespräch gewesen sei, schließlich mit Blick auf das Ergebnis seiner eigenen Prüfung eigenmächtig abgesehen und den Verlängerungsantrag an das unzuständige Landgericht gefaxt.
4
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.
5
II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

6
1. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 Rn. 4; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.). Demgemäß dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.
7
2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen. Zu Recht hat es der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn ihrem Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft. Das ist hier nicht der Fall.
8
a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (so bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126 f.; Senatsbeschluss vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78, VersR 1979, 229 f. und ständig). Das umfasst die Pflicht, einen Antrag auf Verlängerung der entsprechenden Frist auf die richtige Be- nennung des Gerichts zu überprüfen und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss ihm dabei auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, VersR 2001, 390 unter 2 a und Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443 unter II 2 a).
9
Prozessbevollmächtigte Der der Beklagten hat diese Pflichten schuldhaft verletzt, als er den Verlängerungsantrag ungeprüft unterschrieben in den weiteren Geschäftsgang gegeben hat. Das nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin.
10
b) Ohne Erfolg zieht sie allerdings in Zweifel, dass diese schuldhafte Pflichtverletzung für die Fristversäumung kausal geworden ist, weil der Prozessbevollmächtigte seinem Mitarbeiter die unmissverständliche Weisung erteilt habe, vor Abgang den Verlängerungsantrag mit Akten seinem Sozius zur Prüfung vorzulegen. Durch diese Anweisung ist sein Verschuldensbeitrag für die Versäumung der Frist durch - einer Blankounterschrift vergleichbaren - Unterschriftsleistung ohne inhaltliche Prüfung nicht vollständig entfallen. Die letztlich eigenmächtige Absendung des Antrags durch den Rechtsanwaltsfachangestellten konnte weder die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten noch deren ursächlichen Beitrag für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach den Grundsätzen der sogenannten "überholenden Kausalität" beseitigen.
11
aa) Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen gehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den Geschäften , die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Fristverlängerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegründungsschrift BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.). Auch das erkennt die Rechtsbeschwerde an.
12
Entgegen bb) ihrer Ansicht ändert daran indes nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten über eine Anweisung an seinen Mitarbeiter die inhaltliche Prüfung des Antrages an seinen Sozietätskollegen zu delegieren versuchte.
13
der In Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass gerade auch in Fällen arbeitsteiliger Erstellung von Schriftsätzen in Anwaltssozietäten vor der Absendung verantwortlich geprüft werden muss, ob die Koordination gelungen ist. Das kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der den Schriftsatz unterzeichnet und damit für die Sozietät insgesamt die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 aaO Rn. 10).
14
Die Verantwortung eines Prozessbevollmächtigten für den verspäteten Eingang eines infolge mangelnder Überprüfung falsch adressierten Schriftsatzes wird hingegen nicht dadurch beseitigt, dass sein Mitarbeiter nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten gegen Pflichten verstößt und so mit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels beiträgt. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbe- vollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 aaO; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 287). Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt mithin Mitursächlichkeit (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 aaO unter 2 b und vom 8. Juli 1981 aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 14; jeweils m.w.N.).
15
cc) Danach konnte die schuldhafte ungeprüfte Unterzeichnung und Weitergabe des Fristverlängerungsantrages durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch die Anweisung verlieren, die Sache noch dem Sozius vorzulegen. Das nachfolgende Fehlverhalten seines Mitarbeiters vermochte den Anwalt nicht zu entlasten. Er hat durch sein eigenes Verhalten mit der Übergabe eines absendefähigen Schriftsatzes eine "Gefahrensituation" geschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 aaO 286). Die Realisierung dieser Gefahr durch Versendung eines fehlerhaft adressierten Schriftsatzes war durch die genannte Vorlageanweisung an den Mitarbeiter nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten und seine daraus sich ergebende Verantwortlichkeit bleiben selbst im Fall einer weisungsgemäßen Verwendung von Blankounterschriften unberührt; allein in Bezug auf die Einhaltung von Form- vorschriften - etwa bei weitgehend formalisierten Texten - kann ein solches Vorgehen unbedenklich sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 aaO 1428).
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.06.2010 - 2 O 257/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.12.2010 - 1 U 109/10 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

4
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 225/04
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 5.724 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am (Montag) 12. Januar 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift
sowie das 10-seitige Urteil des Amtsgerichts. Mit einem am 21. Januar 2004 eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit Beschluß vom 13. Februar 2004 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 11. August 2004, dem Beklagten zugestellt am 23. August 2004, zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründung des Beklagten nicht innerhalb der - verlängerten - Begründungsfrist , sondern erst am 15. März 2004 eingegangen war. Dagegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 6. September 2004, eingegangen am gleichen Tag, wiederholte der Beklagte seine Berufungsanträge und den weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Gleichzeitig beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat auch diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Berufungsverfahren durch die rechtskräftige Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 13. Februar 2004 "nicht mehr anhängig" sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache allerdings keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Das ist hier hinsichtlich der Auswirkungen der erhobenen Verfassungsbeschwerde auf den Fortgang des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht der Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Verfassungsbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft einer mit ihr angefochtenen Entscheidung hindert. Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht es lediglich, über den Rahmen des Instanzenzuges hinaus aus Verfassungsgründen die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung wieder aufzuheben (BVerfG NJW 1996, 512). 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und
das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. Zwar hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und gegen die Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 11. August 2001 zurückgewiesen, weil die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet war. Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist aber nicht entgegen, weil bei Bewilligung der Wiedereinsetzung dem die Berufung verwerfenden Beschluß die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos würde (Senatsbeschlüsse vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286, vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879 und vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - NJW-RR 2001, 1146, 1147). Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Wird also die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt, so entfällt nachträglich die Rechtfertigung für den Verwerfungsbeschluß. Es liefe sonst auch auf einen Zirkelschluß hinaus, Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist wegen nicht rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung zu versagen und sodann auch die beantragte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begründungsfrist mit der Erwägung abzulehnen, die Berufung sei bereits verworfen.
Ist mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141) davon auszugehen, daß die Berufung des Beklagten rechtzeitig eingegangen ist, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben , ob hinreichende Gründe für eine unverschuldete Versäumung der bis zum 10. März 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen sind. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere prüfen müssen, ob eine der Notarfachangestellten erteilte konkrete Einzelanweisung zum Absenden des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 9. März 2004 den Anforderungen an eine anwaltliche Fristenkontrolle genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 - XII ZB 86/02 - FamRZ 2003, 1269 und vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360), oder ob es zusätzlich noch auf eine ordnungsgemäße Büroorganisation durch allgemeine Anweisungen zur Führung eines Fristenkalenders ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 und vom 23. Juli 2003 - XII ZB 75/03 - BRAK-Mitt 2003, 224).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/02
vom
4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc

a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt,
wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als
einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die
Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung
überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung
nicht zugänglich.

c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung
von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen
oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es
für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte
an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise
fehlt.

d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung
oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus
die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann
der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen
Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die
angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.835,12 ?.

Gründe:

I.


Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grundstücks an die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verurteilt. Gegen dieses ihrem Prozeûbevollmächtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Eine im Büro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr zuverlässig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem 21. September 2001 (weisungsgemäû notierte dreitägige Vorfrist), im Büro
nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer weiteren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der Woche tätigen Teilkraft die einzig verfügbare Angestellte gewesen. Wegen des von ihr zu bewältigenden auûerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die Aktensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Berufungsfrist ), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch eingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden, nicht überprüften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte läge dem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rot notierte Berufungsfrist gestrichen und später im Fristenbuch neben der dort bereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Kürzel angebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Büro anwesende Angestellte einem auûerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen. Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daû er die am Wochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet, insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfügt habe. Diese Maûnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend erwiesen , zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch regelmäûige Stichproben überprüft habe, ob die im Kalender eingetragenen Fristen ordnungsgemäû gestrichen würden.
Das Kammergericht hat mit Beschluû vom 8. Februar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 5. März 2002 zugestellten Beschluû richtet sich die am 22. März 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammergericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; Musielak /Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11). So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläût, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Denn dabei ist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand reduziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maûnahmen behebbare Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter
eingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR 1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Bürokräften; Beschl. v. 1. Juli 1999, III ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen während eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hälfte für mehr als einen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Verzicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum Fristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes), teilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75, VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Kräften; Beschl. v. 29. Juni 2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Eheprobleme einer Anwaltssekretärin; Beschl. v. 27. März 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Bürokraft in einer Sache). Vorliegend erschöpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagtenvertreters ebenfalls in einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände und ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.
Ob einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn nur die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Tatbetand hier ebenfalls nicht vorliegt.
2. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt 24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zöller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12). Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daû über die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines Anwalts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli 1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisationsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März 2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschulden bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlaû, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz
geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543 Rdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daû die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO).

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlieûlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574 Rdn. 12).
aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543 Rdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl. Rdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluû des IX. Zivilsenats vom 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Veröffentl. in BGHZ
vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daû zur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine "auûerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unterscheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte" Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, hat der IX. Zivilsenat dagegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäû § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im Rahmen seiner Möglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einen Grundrechtsverstoû der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI 2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die Grundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322, 327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ 2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. ferner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits für die Frage, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Bedeutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde in der Regel nur dann zulässig sein, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233, 246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrechten auf.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162). Demgemäû dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaût haben muû, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum Gericht (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62, 334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden. Entsprechendes gilt für die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770, 1771).
(2) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoûen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und
die Kausalität einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû die von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maûnahmen grundsätzlich den von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende Fristenkontrolle genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daû im Büro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den 21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Ablauf der Berufungsfrist (24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Bürokräften und der hierdurch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeiterin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahmsweise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall bezogene rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklärung unterstellen dürfen, daû die allein verbliebene Bürokraft des Beklagtenvertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war, weil sie nicht nur für diesen, sondern auch für einen mit diesem in Bürogemeinschaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Hierin liegt jedoch kein Verstoû gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehör und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeinträchtigung dieser Verfahrensgrundrechte läge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Büro des Beklagtenvertreters
selbst aufgetretene auûergewöhnliche Arbeitsanfall Anlaû zu einer eigenen Fristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt sich nämlich, daû das dort am 21. und 24. September anstehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinreichend bewältigt werden konnte.
(3) Auch für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoû hiergegen kommt nur in Betracht , wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeûkostenhilfe) eine sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

8
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai 1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Musielak /Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45) überprüfen muss. Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; für Fristverlängerungsantrag : BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511). Hätte der Prozessbevollmächtigte diese Prüfung angestellt, hätte er festgestellt, jedenfalls feststellen müssen, dass die Berufung im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG bei dem Landgericht München I einzulegen war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 45/04
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter
bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn
der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen
eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung
fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig
fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet
wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung
kennt.
BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - LG Baden-Baden
AG Rastatt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.730 €

Gründe:


I.


Die Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zuständigen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauerte zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsatzes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter diejenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst danach.

Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt:
Die von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und mit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen Stellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei beauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen vorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustellen. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unterschrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die noch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um 23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und festgestellt , daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er habe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem sei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten mit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den Schriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer des Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des Sendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und an das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitternacht vollständig eingegangen sei.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragen.

II.


Das Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der Referendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überarbeitet ; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch einige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Berufungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil ihre Berufungsbegründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt.
aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJWRR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegründung , wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; BVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entg egen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schriftsätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130
Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).
bb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, daß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie hier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR
141/97, NJW-RR 1998, 574; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 m.w.N.).
(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den Prozeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022).
(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB 28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde
spricht insoweit von einer „Rohfassung“ – unterschrieben und die Kanzlei verlassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmenden Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichw ortartig fixiert worden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß der ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Berufungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt bereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von dem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er mit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des Anwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesamten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.
(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965 (VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter Verwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Berufungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den Anwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach den Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm selbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Entscheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändi-
ge Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blankounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.) oder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKommZPO /Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab bestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB 10/94, NJW 1995, 263) –, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB 33/65, aaO) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei Rechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kommen , weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann, wenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähnlich BAG NJW 1983, 1447).
Eine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegrün-
dung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf unterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr übermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung durch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzuhelfen , daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten wegen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzögerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine formwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbegründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 154/01
vom
14. Mai 2003
in Sachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 51.129

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Gegen das ihr zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 8. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 5. April 2001, der am 6. April 2001 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Darin heißt es: "3 KfH O 21/99 In Sachen P. ./. E. legen wir hiermit gegen das Urteil des Landgerichts G. vom 16.2.2001 fristwahrend Berufung ein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." Das Urteil des Landgerichts war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Auf den ihr am 16. Mai 2001 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Mai 2001, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift weder die Parteien des Ausgangsverfahrens erkennen lasse, noch ersichtlich sei, für und gegen welche Partei Berufung eingelegt worden sei, hat die Beklagte mit am 29. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und eine vollständige Berufungsschrift beigefügt. Sie hat geltend gemacht, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei der Text eines Berufungsschriftsatzes in dem Computerprogramm der Kanzlei gespeichert. Der Text sehe die Beifügung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Abschrift vor. Dementsprechend seien die Mitarbeiterinnen der Kanzlei angehalten, dem vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Berufungsschriftsatz die angefochtene Gerichtsentscheidung beizufügen. Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten habe, nachdem sie angewiesen worden sei, den Berufungsschriftsatz zu fertigen, jedoch nicht
den im Computerprogramm abgespeicherten Standardtext übernommen, sondern einen davon abweichenden Berufungsschriftsatz geschrieben und versehentlich auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte sei bei Vorlage des Berufungsschriftsatzes davon ausgegangen, daß dem von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz das angefochtene Urteil in Abschrift beigefügt werde.
Mit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte, im übrigen form- und fristgerecht eingeleitete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die dort vorgesehene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383). Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem ihm beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält weder die korrek-
ten Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der - unvollständig aufgeführten - Parteien Berufung eingelegt werde. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet. Sein Verschulden muß sich die Beklagte zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien korrekt bezeichnet noch die Person des Rechtsmittelführers genannt war. Damit hat er erheblich gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499). Von dieser Verpflichtung entbindet den Rechtsanwalt nicht die Anweisung an seine Mitarbeiter, ein speziell für die Rechtsmitteleinlegung erarbeitetes Computerprogramm zu benutzen. Die fehlerhafte Benutzung des Programms oder - wie hier - ein eigenmächtiges Abweichen vom Programm kann ihn nicht entlasten. Die mangelnde Überprüfung der Berufungsschrift hat zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen genereller Weisung, jedem Berufungsschriftsatz das erstinstanzliche Urteil beizufügen , im vorliegenden Fall weisungswidrig das Urteil des Landgerichts nicht bei-
gefügt. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person des Berufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen. Das vermag den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aber nicht zu entlasten. Seine Mitarbeiterin hat durch ihr weisungswidriges Verhalten ihrerseits gegen Pflichten verstoßen. Dieses Verhalten beseitigt aber nicht das pflichtwidrige Verhalten des Prozeßbevollmächtigten, das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführt hat. Wollte der Prozeßbevollmächtigte verhindern, daß sein eigenes pflichtwidriges Verhalten ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, so hätte er sicherstellen müssen, daß seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsächlich beigefügt wurde. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann weder den Pflichtenverstoß des Prozeßbevollmächtigten noch dessen Ursächlichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 14).
Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Vézina