Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2001 - III ZR 76/01

bei uns veröffentlicht am25.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 76/01
vom
25. Oktober 2001
in der Baulandsache
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr

beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2001 - U Baul 3053/00 - wird nicht angenommen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.223.442,04 DM.

Gründe


I.


Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Straße 156 in der Innenstadt von Berlin. Dieses Grundstück besteht aus dem vorn an der K.-Straße liegenden, 156 m² großen Flurstück 184 und dem dahinter an die S-Bahn-Bögen angrenzenden Flurstück 185, das 165 m² groß ist. Auf dem Grundstück steht ein aus den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
stammender Flachbau mit zwei Läden; in dem einen betreibt die Beteiligte zu 1 ein Schmuckgeschäft, der andere steht leer. Der durch die Verordnung vom 17. August 1993 (BerlGVBl. S. 376) festgesetzte Bebauungsplan VII-238 setzt für das sog. K.-Dreieck zwischen der Bahntrasse, der K.-Straûe und der F.-Straûe das Bauland als Kerngebiet und durch Baugrenzen einen Baukörper mit Traufhöhen von 70 m, 52 m und 44 m, einen 10 m breiten Streifen zwischen Kerngebiet und Bahntrasse als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuûgängerbereich" und in der K.- und F.-Straûe Straûenverkehrsflächen fest. Das Grundstück der Beteiligten zu 1 wird mit 180 m² von der Fuûgängerpassage erfaût. Im übrigen (145 m²) ist es nach dem Bebauungsplan mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 4 (Enteignungsbehörde ) die Vollenteignung des Flurstücks 185 und die Begründung einer Grunddienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Aufenthaltsrechts für die Allgemeinheit zugunsten des Beteiligten zu 2 (Land Berlin) angeordnet. Im baulandgerichtlichen Verfahren hat das Kammergericht (Senat für Baulandsachen) als Berufungsgericht die Enteignung des Flurstücks 185 bestätigt und auch hinsichtlich des Flurstücks 184 die Vollenteignung angeordnet. Die Enteignungsentschädigung - einschlieûlich einer Entschädigung in Höhe von 25.000 DM für die Betriebsverlagerung des Schmuckgeschäfts - hat es auf 1.205.000 DM festgesetzt.
Mit der hiergegen gerichteten Revision wehrt sich die Beteiligte zu 1 weiterhin gegen die Enteignung. Auûerdem verlangt sie einen höheren als den
ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag zur Erstattung ihrer notwendigen Kosten im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren.

II.


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Berufungsgericht bestätigte bzw. von ihm in der Form der Vollenteignung auch des Flurstücks 184 erstmals ausgesprochene Enteignung der beiden Flurstücke der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des Enteignungsbeschlusses vom 10. September 1999 ist rechtmäûig.
1. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn - darüber hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97). Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan erfaûten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt; damit steht aber noch nicht fest, daû das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein bestimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt zuzuführen. Die Enteignung ist danach nur zulässig, wenn es zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen. Es muû über das öffentliche Interesse an der
Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein (BGHZ 105, 94, 97).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler bejaht.

a) Die Stadt Berlin will hier die Festsetzungen des Bebauungsplans VII/-238 vom 17. August 1993 verwirklichen. Dieser Plan ist bestandskräftig. Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (veröffentlicht in NVwZ-RR 1996, 189) zurückgewiesen.
Hält das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338; 105, 94, 96 f). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet diese Bindung aber nicht nur, daû die Wirksamkeit des Bebauungsplans "in formeller Hinsicht" der Nachprüfung entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforderlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat (BGHZ 105, 94, 96 f). Es ist daher - entgegen der Revision - nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, soweit die stadtplanerische Neugestaltung nach Maûgabe des Bebauungsplans für zulässig erklärt worden sei, könne das (gesteigerte) öffentliche Interesse an der Durchführung dieser
Planung nicht mehr mit der Begründung verneint werden, es sei seinerzeit auch eine andere, alternative Planungsentscheidung möglich gewesen.
Die Festsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten städtebaulichen Planziele ist im übrigen, anders als die Revision es vorträgt, auch und gerade unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1 erfolgt. Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, daû über die Zulassung der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre (BVerwG NVwZ 1991, 873; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483). Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für eine spätere Enteignung bilden soll, grundsätzlich noch keiner (vorgezogenen) Prüfung im Planungsverfahren , ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grundstücks erfüllt sind (BVerwG aaO; Stüer, Der Bebauungsplan, 2. Aufl. Rn. 691 m.w.N.). Hiervon bleibt allerdings der Grundsatz unberührt, daû bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen sind (BVerwG NVwZ 1991, 873). Dementsprechend sind auch im Streitfall, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. August 1995 ausgeführt hat, Art, Ausmaû und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Beteiligten zu 1 durch die Planung nicht verkannt worden; allerdings ist im Ergebnis "die der (Beteiligten zu 1) durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition... hier bei dem abwägenden Ausgleich der konfligierenden Belange mit sachgerechten Erwägungen zurückgestellt worden ...".

b) Ausgehend davon, daû mit der Festsetzung im Bebauungsplan unter Berücksichtigung auch der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1 bindend über die zukünftige Zweckbestimmung der in Rede stehenden Flächen entschieden wurde (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1998, 483, 484), ist das Berufungsgericht im Rahmen einer rechtsfehlerfreien weiteren Abwägung zum Ergebnis gelangt, daû der Vollzug der Festsetzungen im Bebauungsplan es auch erfordert, die betroffenen Grundflächen der Beteiligten zu 1 hoheitlich zu entziehen. Es hat in diesem Zusammenhang weder verkannt, daû dem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, noch, daû die bloûen Festsetzungen im Bebauungsplan für sich genommen noch nicht genügen, das Erfordernis der Enteignung zu begründen. Es hat dem Eigentümerinteresse der Beteiligten zu 1 konkret das städtebauliche öffentliche Interesse, die planerische Gesamtgestaltung in dem hier in Rede stehenden Bereich in der sogenannten City-West von Berlin zu vollenden und den vorgesehenen Stadtplatz als Freifläche zum Aufenthalt für die Öffentlichkeit anzulegen, entgegengesetzt. Diesem Interesse durfte das Berufungsgericht mit der Enteignungsbehörde insbesondere im Hinblick darauf den Vorrang vor dem Eigentümerinteresse der Beteiligten zu 1 einräumen, daû die Beteiligte zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren Gewerbebetrieb auch in anderen ihr angebotenen Räumlichkeiten betreiben könnte.
2. Auch im übrigen läût das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Dr. Wurm ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Schlick ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Rinne Dörr

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

Baugesetzbuch - BBauG | § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung


(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernstha

Baugesetzbuch - BBauG | § 85 Enteignungszweck


(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eine

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(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.