Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2019 - III ZR 625/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2019 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin hatte von der Insolvenzschuldnerin die Rückzahlung von Geschäftsführungshonorar begehrt. Nach Zurückweisung ihrer Berufung gegen das die Klageforderung zusprechende Urteil des Landgerichts hatte die Schuldnerin - vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Beschwerdeverfahren war nachfolgend durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden. Die streitgegenständliche titulierte Forderung war von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldet, aber vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten worden.
- 2
- Da der Verwalter das Verfahren nicht aufnahm, erklärte die Klägerin ihrerseits dessen Aufnahme unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 (III ZR 204/12, BGHZ 195, 233). Der Aufnahmeschriftsatz wurde nur dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt.
- 3
- Mit Beschluss vom 29. November 2018 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und legte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem beklagten Insolvenzverwalter die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Beschluss wurde ihm am 10. Dezember 2018 zugestellt.
- 4
- Mit Kostenrechnung vom 18. Dezember 2018 wurde für das Beschwerdeverfahren gemäß KV-Nr. 1242 zum GKG eine 2,0-fache Gebühr in Höhe von insgesamt 1.092 € erhoben.
- 5
- Gegen diese Kostenrechnung hat der Verwalter - nach Übermittlung des Aufnahmeschriftsatzes der Klägerin an ihn - Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, dass ihm durch die unterbliebene Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes vor Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit genommen worden sei, durch eine Rechtsmittelrücknahme Gerichtskosten - zumindest in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr - von der Insolvenzmasse abzuwenden , und bittet um Niederschlagung der Kosten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
- 6
- 1. Die Erinnerung ist zulässig. Der auf die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gerich- tete Rechtsbehelf ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 GKG anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, BeckRS 9998, 15474 und vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, BeckRS 2002, 7447; OLG Hamburg , Beschluss vom 19. September 2012, BeckRS 2013, 744; Hartmann, Kostengesetze , 48. Aufl., § 21 Rn. 54). Über die Erinnerung, deren wirksame Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466), entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats.
- 7
- 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Denn von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
- 8
- a) Zwar liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift vor, da die nach § 250 ZPO erforderliche Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes an den Insolvenzverwalter vor Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde unterblieben ist. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin ändert daran nichts. Denn dessen Prozessvollmacht war bereits zuvor durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 117 Abs. 1 InsO erloschen und auch nicht nach zivilprozessualen Vorschriften als fortbestehend anzusehen , weshalb er kein Zustellungsbevollmächtigter des Verwalters war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, NJW-RR 1989, 183). Dass dieser Zustellungsmangel nach § 189 ZPO durch Weiterleitung des Aufnahmeschriftsatzes an den Verwalter geheilt wurde, ist - da sich der Schriftsatz nicht mehr in den Akten des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin befin- det - zwar zu vermuten, steht aber nicht fest. Das danach wohl nicht wirksam aufgenommene, sondern weiterhin unterbrochene Verfahren ist schließlich durch den nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 29. November 2018 rechtskräftig beendet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341), der die der angefochtenen Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenentscheidung enthält.
- 9
- b) Jedoch besteht objektiv kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes und den in Ansatz gebrachten Kosten. Denn auch bei einer Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß KV-Nr. 1243 zum GKG eine 1,0-fache Gebühr entstanden. Deren Erhöhung durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach KV-Nr. 1242 zum GKG auf eine 2,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht - was erforderlich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1984, VersR 1984, 1154; Hartmann, aaO Rn. 42) - unmittelbare Folge des in Rede stehenden Zustellungsmangels. Sie beruht vielmehr darauf, dass der Erinnerungsführer die Beschwerde nicht zurückgenommen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- 10
- Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsführer aufgrund der Anmeldung zur Insolvenztabelle von der in beiden Vorinstanzen titulierten Forderung der Klägerin wusste, die er - nach der von ihm vorzunehmenden Prüfung durch Sichtung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin und gegebenenfalls Befragung von deren Geschäftsführerin - in voller Höhe bestritten hatte. Ihm war aufgrund der Anmeldung und der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin auch bekannt oder jedenfalls erkennbar, dass über die Forderung noch nicht rechtskräftig entschieden worden und insoweit eine Nichtzulassungsbeschwerde der Schuldnerin anhängig war, wobei es nach § 179 Abs. 2 InsO ihm als Insolvenzverwalter oblegen hätte, seinen Widerspruch gegen die titulierte Forderung durch Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu verfolgen. Gleichwohl blieb der Erinnerungsführer untätig, indem er weder das Beschwerdeverfahren aufnahm noch die Nichtzulassungsbeschwerde während des mehr als einjährigen Zeitraums zwischen der Anmeldung der Klageforderung zur Insolvenztabelle und der Senatsentscheidung vom 29. November 2018 zurücknahm. Letzteres wäre ihm nach § 249 Abs. 2 ZPO sogar während der Verfahrensunterbrechung möglich gewesen, da die Rechtsmittelrücknahme nach §§ 565, 516 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber dem Gegner zu erklären ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 249 Rn. 5). Arend
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - 16 O 284/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - I-6 U 113/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.